Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch die Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH&Co KG in **, gegen die beklagte Partei D* Aktiengesellschaft E* , vertreten durch die GPK Pegger Kofler&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in 6020 Innsbruck, wegen EUR 95.423,77 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,--; Gesamtstreitwert: EUR 105.423,77 sA), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.7.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 3.921,72 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Betreiberin der F*-G* (im Folgenden als „Rodelbahn“ bezeichnet) im Gemeindegebiet von **, an deren talseitigem Ende die Klägerin am 14.1.2020 gegen 22.00 Uhr beim Rodeln verunfallte, indem sie gegen einen freiliegenden Eisenpfosten des dort befindlichen Zauns prallte und sich dabei verletzte.
Die Beklagte wirbt auf ihrer Homepage, auf der die Schwierigkeit der Rodelbahn im Zeitpunkt des Unfalls als „mittel“ angegeben wurde, unter anderem mit Lichtbildern, auf denen Kinder auf Rodeln abgebildet sind, sowie mit dem Gütesiegel für Naturrodelbahnen. Nicht festgestellt werden kann, ob die Richtlinien des Gütesiegels oder die ÖNORM S 4612 bei der Kontrollstelle am Eingang des Lifts ausgehängt oder auf der Liftkarte abgedruckt waren oder auf sie verwiesen wurde.
Die Endversteilung der Rodelbahn weist auf einer Länge von 14 m eine Neigung von 20° bis 22° auf. Vor dieser Endversteilung befindet sich eine Rechtskurve von ca 90°, von der aus der Beginn des Zauns in 20 m sichtbar ist (vgl dazu auch die vom Erstgericht in das Urteil integrierten Lichtbilder US 13-14). Die Absicherung entlang der vorangehenden Schrägfahrt und über die nachfolgende Versteilung entspricht dem Stand der Technik.
Die Klägerin war vor dem Unfalltag einmal Rodeln, dies lag vier Jahre zurück. Hätte sie gewusst, dass es sich nicht um eine „einfache“ Rodelbahn handelt, wäre sie diese Strecke nicht gefahren.
Am Unfalltag liehen sich die Klägerin, ihre Tochter H* B* sowie deren Bekannte I*, J* und K* im Geschäft „L*“, das sich bei der Talstation der F* befindet, aber nicht von der Beklagten betrieben wird, Rodeln aus. Die Tageshöchsttemperatur hatte an diesem Tag + 6,7°C betragen; der Tiefstwert in der Nacht erreichte - 2,6°C. Zum Unfallszeitpunkt um 22.00 Uhr lag die Temperatur am Gefrierpunkt oder knapp darunter. Der gesamte Zielhang und der Auslaufbereich der Rodelbahn waren künstlich beleuchtet. Die Klägerin trug Skikleidung, Snowboots und einen Helm.
Die erste Hälfte der Strecke rodelte die Klägerin gemeinsam mit J*, wobei sie hinten auf der Rodel saß. Auf halber Strecke kehrte sie allein in das dortige Restaurant ein, weil ihr die Fahrt zu schnell war, und wartete dort auf den Rest der Gruppe, der in der Zwischenzeit weitergefahren war. Wie oft ihre Begleiter die Rodelbahn ohne die Klägerin befuhren, ist nicht exakt feststellbar; mindestens jedoch einmal bis zum Ende und dann – nach neuerlicher Liftfahrt – wieder bis zum Restaurant.
Die zweite Hälfte der Rodelbahn legte die Klägerin gemeinsam mit I* auf einer Zweisitzerrodel zurück, wobei die Klägerin hinten saß. Weder sie noch I* hatten zuvor Alkohol konsumiert. I* kannte den Streckenverlauf und wusste, dass es nach der letzten Rechtskurve nur mehr geradeaus geht, aber noch einmal kurz steil wird, und dass in Fahrtrichtung links eine Absperrung vorhanden ist, die zunächst gepolstert ist, im flachen Bereich aber nicht mehr.
Die Klägerin und I* fuhren mit ca 20 km/h aus der Querung in das Gefälle hinein und kamen mit maximal 30 km/h in den Auslauf. Die Unfallstelle ist ca 3 m vom Beginn des Holzzauns entfernt. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeiten wird auf folgende Lichtbilder verwiesen (US 14, 17):
[Die folgenden Bilder wurden im Rahmen der Pseudonymisierung entfernt.]
(Sicht bei der Einfahrt in die bzw bereits kurz in der letzten Rechtskurve)
(zweiter Steher, mit dem die Klägerin kollidierte)
Der Beginn des Zauns ist – auch bei Kunstlicht, wie es zum Unfallzeitpunkt herrschte – ab einer Distanz von ca 20 m erkennbar; der zweite Steher des Zauns, gegen den die Klägerin prallte, wenige Meter weiter. Bei Erkennbarkeit eines Hindernisses aus dieser Distanz ist eine sinnvolle Reaktion auch für Rodelanfänger und auch bei Benutzung einer Doppelsitzerrodel möglich. Grundsätzlich braucht es beim Rodeln zu zweit einiges an Zusammenspiel; nicht möglich ist, dass nur eine Person allein die Steuerung übernimmt. Wäre der Steher des Zauns, gegen den die Klägerin mit ihrem linken Knie prallte, beplankt gewesen, hätte sich eine tangentiale Ablenkung ergeben und eine Verletzung wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit weniger schwer oder gar nicht eingetreten.
Im direkten Unfallbereich befanden sich, wie in einem derartigen Bremsbereich üblich, unregelmäßige Schneehaufen, die bei Anwendung einer ungenauen Rodeltechnik beim Bremsen ein Verziehen der Rodel in die eine oder andere Richtung bewirken können.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten für die Folgen des Rodelunfalls der Klägerin; das Verfahren wurde mit Beschluss vom 9.2.2023 auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt (ON 8.1 S 5).
Die Klägerin begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von EUR 95.423,77 sA sowie die mit EUR 10.000,-- bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche derzeit noch nicht bekannte Unfallfolgen. Das Zahlungsbegehren schlüsselt sich wie folgt auf:
Schmerzengeld EUR 20.000,--
Verunstaltungsentschädigung EUR 500,--
Haushaltshilfe EUR 4.950,--
Pflegeaufwand EUR 4.000,--
Heilbehandlungskosten, Besuchskosten und
Vermögenseinbuße Angehörige EUR 26.590,23
Fahrtkosten EUR 1.588,44
Sachschaden EUR 480,--
Verdienstentgang EUR 27.767,90
Sonstige Kosten (frustrierte Aufwendungen,
E-Bike, Fahrzeug Automatik, Portokosten,
Fußpflege, pauschale Spesen) EUR 9.547,20
Summe EUR 95.423,77
Anspruchsbegründend brachte sie zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren von Relevanz vor, sie und I* hätten die Fahrweise ihrem Können angepasst; der Unfall, bei dem sie sich schwer an Schienbein, Knie und Hüfte verletzt habe, sei weder auf unsachgemäßes Rodeln noch überhöhte Geschwindigkeit oder mangelnde Geübtheit zurückzuführen. Die Beklagte habe die im Unfallzeitpunkt vereiste Rodelbahn nicht entsprechend den geltenden Schutznormen abgesichert. Es sei nicht möglich gewesen, aus der letzten Kurve vor der Unfallstelle das Ende der Strecke zu erkennen, weshalb auch eine Anpassung der Geschwindigkeit nicht habe erfolgen können; zudem hätte das Gefälle einen allenfalls eingeleiteten Bremsvorgang verhindert. Vor diesem Hintergrund habe der am talseitigen Ende der Rodelbahn befindliche offene Zaun mit Stahlstehern nicht dem Stand der Technik, der einschlägigen ÖNORM S 4612 und den Richtlinien für das Tiroler Naturrodelbahn-Gütesiegel entsprochen. An dieser Stelle wäre vielmehr zumindest eine durchgängige Beplankung, im besten Fall mit Polsterung, erforderlich gewesen, weil gerade dort die Wahrscheinlichkeit des Verziehens der Rodel durch erwartbare Schneehaufen hoch gewesen sei. Hätte die Beklagte diese Maßnahmen gesetzt, wäre beim Anprall eine tendenzielle [gemeint wohl: tangentiale] Ablenkung gewährleistet gewesen und die Klägerin hätte sich mit höchster Wahrscheinlichkeit weniger schwer, allenfalls gar nicht, verletzt. Der Zaun stelle somit ein atypisches Hindernis dar, das die Beklagte nicht gesichert habe, weshalb sie für die Unfallfolgen hafte. Selbst wenn der Klägerin ein Fahrfehler unterlaufen sein sollte, wäre dieser bei sach- und fachgerechtem Abzäunen, Abpolstern oder Absperren der Rodelbahn folgenlos geblieben. Die Kennzeichnung der Rodelbahn im Unfallzeitpunkt mit dem Schwierigkeitsgrad „mittel“ habe zudem nicht den tatsächlichen Umständen entsprochen; eine schwere Rodelbahn hätte die Klägerin aber nie befahren, sodass diese unrichtige Information auch kausal für die Unfallfolgen sei. Eine Überprüfung der Rodelbahn habe im Übrigen nur ein Mal täglich stattgefunden. Ungeachtet der bestehenden vertraglichen Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen – die Klägerin habe einen Liftpass gekauft, der sie auch zur Benützung der in das Pistensystem einbezogenen Rodelbahn berechtigt habe – hafte die Beklagte auch als Wegehalterin nach § 1319a ABGB für die atypische Gefahr des nicht ordnungsgemäß abgesicherten Zauns.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen – ebenfalls soweit im Berufungsverfahren relevant – ein, bereits aufgrund des Streckenverlaufs erreiche ein Rodler vor dem letzten Teilstück der Rodelbahn – eine angemessene Fahrweise vorausgesetzt – keine hohe Geschwindigkeit mehr. Ebenso habe freie Sicht auf das Ende der Strecke bestanden. Die Rodelbahn sei ferner nicht bremsbehindernd vereist gewesen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten weder aus vertraglichem noch deliktischem Blickwinkel verletzt, wobei ein Vertragsverhältnis mangels Vorlage eines gültigen Tickets bestritten werde. Atypische Gefahren seien solche, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Rodelbahn auch für einen verantwortungsbewussten Rodler unerwartet oder schwer abwendbar seien, mit denen er folglich nicht rechne und die für ihn auch nicht ohne Weiteres erkennbar seien. Dies treffe auf den hier zu beurteilenden Zaun nicht zu, der für die Klägerin aufgrund der umfassenden Beleuchtung frühzeitig erkennbar und damit nicht überraschend gewesen sei; sie hätte sich im Sinn der gebotenen Eigenverantwortlichkeit leicht selbst schützen können. Am Beginn der Rodelbahn hätten zudem Schilder auf die Regeln sowie den Streckenverlauf und insbesondere darauf hingewiesen, dass sich der schwierigste Teil der Strecke im unteren Bereich befinde. Die Beklagte habe damit alle notwendigen Maßnahmen zur Entschärfung allfälliger Gefahrenstellen getroffen und den Zustand der Rodelbahn – auch am Unfalltag – zudem mehrmals täglich überprüft. Grund für den Unfall seien Fahrfehler, überhöhte Geschwindigkeit und mangelnde Geübtheit beim Rodeln sowohl der Klägerin als auch von I* gewesen; weiters hätten beide Alkohol konsumiert. Sorglosigkeit und mangelnde Rodelfähigkeiten von I* seien der Klägerin zuzurechnen. Die Beklagte habe voraussetzen dürfen, dass jeder Benützer ihrer Rodelbahn jene Grundkenntnisse und Fähigkeiten mitbringe, die ihm ein kontrolliertes Fahren auf Sicht – hier im Sinn der geforderten Geradeausfahrt im Endbereich der Rodelbahn – ermöglichten. Nichts anderes gelte auch nach der ÖNORM S 4612 und den Richtlinien des Tiroler Naturrodelbahn-Gütesiegels, obgleich diese mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht zur Anwendung kämen; auch sie sähen im Übrigen eine Sicherungsverpflichtung lediglich im Hinblick auf atypische Gefahren vor.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren ab. Dabei ging es vom eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt aus und traf darüber hinaus folgende weitere Feststellungen (die im Berufungsverfahren auf Beweisebene umkämpften Feststellungen sind in Fettdruck hervorgehoben und mit (A) bis (F) [Klägerin] sowie mit (1) bis (3) [Beklagte] bezeichnet):
(A) Am Beginn der Rodelbahn wurden von der Beklagten mehrere Hinweisschilder aufgestellt, welche die Rodelregeln des M* auf Deutsch und Englisch samt bildlicher Darstellung derselben, den Streckenverlauf und Hinweise der Beklagten zum Rodeln und die Strecke auf Deutsch, Niederländisch und Englisch enthalten. Die Hinweise der Beklagten weisen insbesondere folgenden Inhalt auf Deutsch, Niederländisch und Englisch auf:
„ACHTUNG!!!
Benützung der Rodelbahn nur bei Beachtung der folgenden Hinweise gestattet!
Diese Schilder waren am Unfalltag vorhanden. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin diese Schilder tatsächlich auch wahrnahm. (B) Sie hätte sie jedenfalls wahrnehmen können.
(1) Tatsächlich handelt es sich bei der Rodelbahn um eine mit dem Schwierigkeitsgrad „mittel“ (ÖNORM S 4612) bis knapp „schwierig“.
(C) Die Rodelbahn wird täglich zwei Mal von Mitarbeitern der Beklagten kontrolliert. Dabei wird kontrolliert, ob die Strecke ordnungsgemäß präpariert wurde, die Absperrungen in Ordnung sind und die Stecknetze stehen und nicht beschädigt sind. Diese Kontrollen werden in einem Tagesbericht vom diensthabenden Mitarbeiter eingetragen. Am Tag des Unfalls wurde die Rodelbahn um 9.15 Uhr und am Abend zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt kontrolliert und für in Ordnung befunden.
Die Präparierung und Schneebeschaffenheit entsprachen den auf einer Rodelbahn zu erwartenden Verhältnissen. Die Strecke war nicht bremsverhindernd vereist.
(2) Der offene Zaun und die Stahlsteher im Endbereich der Rodelbahn sollten nach den Richtlinien geschlossen oder abgepolstert sein, weil in diesem Bereich die Wahrscheinlichkeit des Verziehens in die eine oder andere Richtung durch erwartbare Schneehäufen größer wird.
(D) Vor dem Unfall hat sich die Klägerin nicht über das Rodeln an sich oder die gegenständliche Strecke, insbesondere deren Schwierigkeitsgrad informiert.
(3) Die Klägerin und ihre Begleiter lösten bei der Beklagten Liftkarten. Sie fuhren mit dem Lift bergauf, verließen die Bergstation, gingen in Richtung Rodelbahn, (E) kamen dabei an den Hinweisschildern vorbei und starteten anschließend ihre Abfahrt auf der Rodelbahn.
Aufgrund eines Fahrfehlers, der ausschließlich auf eine mangelnde Rodeltechnik der Klägerin und von I* zurückzuführen ist, fuhren sie im Auslauf nicht geradeaus, sondern verzogen ihre Rodel nach links an den Rand und kollidierten mit dem zweiten Steher des dort aufgestellten Zauns. An der Unfallstelle ging es um das Vermögen des Geradeausfahrens; dabei handelt es sich um eine Technik von minimal erfahrenen Freizeitrodlern, die bei der Fahrt auf einer Rodelbahn mit dem Schwierigkeitsgrad „mittel“ jedenfalls beherrscht werden muss. Die Klägerin und I* waren technisch nicht in der Lage, die geforderte Geradeausfahrt im Endbereich der Rodelbahn zu bewältigen.
(F) Ab der Erkennbarkeit des Zauns, insbesondere des nicht mehr abgepolsterten Bereichs, der bei künstlicher Beleuchtung aus einer Entfernung von 20 m für die Klägerin und I* erkennbar war, hätten diese beiden den Anprall durch kontrollierte Geradeausfahrt verhindern können. Sie wären bei einer kontrollierten Geradeausfahrt von selbst zum Stillstand gekommen und es wäre zu keinem Kontakt mit dem Zaun gekommen. Weiters hätten sie durch symmetrisches Bremsen den Anprall verhindern können.
Rechtlich ging das Erstgericht von einem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen aus, verneinte jedoch eine Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls, weil der Zaun, mit dem die Klägerin kollidiert sei, von Weitem erkennbar gewesen sei und sie und I* den Anprall leicht, nämlich durch Geradeausfahrt oder Abbremsen, hätten verhindern können. Somit stelle der Zaun keine atypische Gefahr dar, mit der ein Rodler nicht rechne oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden könne, und die daher hätte abgesichert werden müssen. Die Klägerin und I* hätten nicht einmal über die grundlegende Fähigkeit verfügt, kontrolliert geradeaus zu fahren, die auch von Rodelanfängern erwartet werden könne. Dessen ungeachtet hätten sie sich auf die Rodelbahn begeben, ohne sich über deren Schwierigkeitsgrad zu informieren; dabei handle es sich um einen klassischen Fall der Einlassungsfahrlässigkeit. Ursache für den Unfall sei ausschließlich ein Fahrfehler gewesen, der wiederum nicht auf den Zustand der Rodelbahn, sondern auf die mangelnden (Grund-)Fähigkeiten der beiden Rodlerinnen zurückzuführen sei. Auch im Rahmen einer vertraglichen Haftung treffe den Rodelbahnbetreiber nur eine Pflicht zur Sicherung vor atypischen Gefahren. Die ÖNORM S 4612 und die Richtlinien des Tiroler Gütesiegels für Naturrodelbahnen seien nicht Vertragsinhalt geworden, weil nicht feststehe, dass diese ausgehängt oder auf der Liftkarte abgedruckt gewesen seien; selbst die gegenteilige Annahme gereiche der Klägerin jedoch nicht zum Vorteil, weil auch in der ÖNORM und den Richtlinien nur eine Absicherung von atypischen Gefahren verlangt werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin , in der sie gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung der Entscheidung – gegebenenfalls nach Beweiswiederholung bzw -ergänzung – im Sinn einer Klagsstattgebung anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung , in der sie auch eine Anschlussrüge betreffend die Feststellungen (1) bis (3) ausführt, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sich die Berufung aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt :
1. Zum anzuwendenden Recht:
Voranzustellen ist, dass sich infolge des Wohnsitzes der Klägerin in den Niederlanden die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Das Erstgericht wendete österreichisches Sachrecht an, welcher Beurteilung die Streitteile nicht entgegen traten, sondern ihrem Prozessvorbringen ebenfalls österreichisches materielles Recht zugrunde legten. Auch im Rechtsmittelverfahren vertreten die Streitteile keinen anderen Standpunkt. Die Anwendung österreichischen materiellen Rechts ist daher nicht strittig; die Parteien haben für das vorliegende Verfahren eine (zumindest konkludente) Rechtswahl getroffen (RIS-Justiz RS0009300; RS0040169 [insb T3]). Die maßgeblichen Fragen des materiellen Rechts sind daher nach der österreichischen Rechtslage zu beurteilen. Im Übrigen resultiert dies auch aus Art 5 Abs 1 Rom I-VO.
2. Zur Mängelrüge:
2.1. Die Berufungswerberin rügt die unterbliebene Einholung des von ihr beantragten meteorologischen Sachverständigengutachtens als Stoffsammlungsmangel. Der sporttechnische Sachverständige verfüge nicht über entsprechende fachliche Kenntnisse, sodass sich das Erstgericht nicht mit seiner Einschätzung, wonach die Rodelbahn nicht bremsverhindernd vereist gewesen sei, hätte begnügen dürfen. Wäre das meteorologische Gutachten eingeholt worden, hätte zumindest abstrakt die Möglichkeit bestanden, eine „glatte bremsverhindernde Oberfläche“ respektive eine „Vereisung“ der Rodelbahn im Unfallbereich zum Unfallzeitpunkt unter Beweis zu stellen. Dies hätte in der Feststellung resultiert, dass ein Fahrfehler der Klägerin nicht – oder zumindest nicht ausschließlich – ursächlich für die Kollision mit dem offenen Stahlsteher des Zauns im Endbereich der Rodelbahn gewesen sei.
2.2. Die Klägerin beantragte die Einholung des meteorologischen Sachverständigengutachtens in erster Instanz lediglich zum Beweisthema, die Rodelbahn sei im Zeitpunkt des Unfalls im Unfallbereich „eisig/glatt“ gewesen (ON 44 S 12), verknüpfte mit dem Beweisantrag jedoch nicht, dass mit dem gewünschten Gutachten ferner unter Beweis gestellt werden sollte, ein die Kollision vermeidendes Bremsen wäre aufgrund der Oberflächenverhältnisse der Rodelbahn überhaupt nicht möglich gewesen. Diese Behauptung, die offenkundig auf eine geradezu „spiegelglatte“ Oberfläche im gesamten Unfallbereich abzielt, ist im Übrigen nicht mit der auch von der Berufungswerberin weder aus dem Blickwinkel der Mängelrüge noch der Beweisrüge bekämpften Feststellung in Einklang zu bringen, wonach sich im Bremsbereich unregelmäßige Schneehaufen befanden; dies kann nämlich nur bedeuten, dass anderen Rodlern ein Abbremsen sehr wohl möglich gewesen ist und sich dadurch derartige Haufen gebildet haben.
Selbst wenn man jedoch die in der Mängelrüge vertretene Annahme zugrunde legen wollte, wäre daraus für die Berufungswerberin nichts gewonnen, weil nach den vom Berufungsgericht zu übernehmenden Feststellungen (vgl unten Punkt 3.4.) der Anprall bereits durch kontrollierte Geradeausfahrt, mit der die Doppelsitzerrodel in weiterer Folge von selbst zum Stillstand gekommen wäre, hätte verhindert werden können; ein (symmetrisches) Bremsen wäre somit gar nicht zwingend erforderlich gewesen. Zur Anwendung dieser Technik (Geradeausfahren) waren die Klägerin und I* aber technisch nicht in der Lage, was auch das Rechtsmittel nicht grundsätzlich in Zweifel zieht. Dass im Unfallbereich infolge der Oberflächenbeschaffenheit nicht einmal mehr eine kontrollierte Geradeausfahrt möglich gewesen sein sollte, brachte die Klägerin indes weder im erstinstanzlichen Verfahren vor noch geht die Berufung von einer derartigen Annahme aus. Damit gelingt es der Berufungswerberin aber nicht, die abstrakte Erheblichkeit (vgl RIS-Justiz RS0043049 [T6]) des behaupteten Verfahrensmangels darzustellen, weshalb sie mit der Mängelrüge auch deshalb nicht durchdringen kann.
2.3. Die unterbliebene Einholung des meteorologischen Gutachtens begründet aber auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des sporttechnischen Sachverständigen keinen Verfahrensmangel. Dieser legte nachvollziehbar dar, im Unfallbereich eine Vereisung im Sinn von Verhältnissen, die so glatt seien, dass ein Bremsen nicht oder kaum möglich gewesen sei, definitiv ausschließen zu können, weil es untertags warm gewesen, die Schneeoberfläche aufgeweicht worden und auch in der folgenden Abkühlung gegen den Gefrierpunkt hin die Rodelbahn ständig benutzt worden sei, wodurch die Schneeoberfläche „durchgearbeitet“ worden sei (ON 57 S 3). Weshalb hinsichtlich dieser Aspekte eine von der Berufungswerberin vermeinte Kompetenzüberschreitung durch den Sachverständigen, der neben Rodelsport auch in den Fachgebieten Alpinistik, alpiner Schilauf sowie Lawinenkunde und Lawinenunfälle zertifiziert ist und über Kenntnisse über die Grundlagen der Schneephysik sowie 30 Jahre Erfahrung verfügt (ON 57 S 5), vorliegen sollte, vermag die Mängelrüge nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon legt das Rechtsmittel auch nicht dar, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Temperaturbereiche (ON 39 S 4) unrichtig wären.
3. Zur Beweisrüge:
3.1. Die Berufungswerberin wendet sich gegen die zu (A), (B) und (E) wiedergegebenen Sachverhaltsannahmen und strebt an deren Stelle entsprechende Negativfeststellungen zum Vorhandensein von Schildern am Unfalltag an. Das Erstgericht habe übersehen, dass die Lichtbilder in Blg ./7, auf denen die Schilder zu sehen seien, keine Datumsangabe enthielten. Damit könne aber nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Schilder am Unfalltag bereits vorhanden gewesen seien. Ebenso wenig sei den Lichtbildern der genaue Standort der Schilder zu entnehmen. Der Aussage des Zeugen N* O* hätte gegenüber den Angaben der Klägerin und ihrer Begleiter kein erhöhter Beweiswert beigemessen werden dürfen, weil es sich um den Betriebsleiter der Beklagten handle, der ein Interesse an deren Obsiegen im Prozess habe.
Zutreffend ist, dass den Lichtbildern in Blg ./7 das Datum ihrer Aufnahme nicht entnommen werden kann. Der Zeuge N* O* gab jedoch über Vorhalt dieser Lichtbilder an, dass die darauf ersichtlichen Schilder sich direkt gegenüber vom Ausstieg der Seilbahn befänden und dort bereits im Jahr 2020 gestanden hätten (ON 60.**). Dass das Erstgericht insbesondere auf dieses Beweisergebnis unter Miteinbeziehung des persönlichen Eindrucks des genannten Zeugen (vgl zu dessen Relevanz Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 1) die bekämpften Feststellungen stützte, begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil die Beweisrüge der Glaubwürdigkeit der Angaben dieses Zeugen kein stichhaltiges Argument entgegensetzt, sondern bloß unterstellt, die Verlässlichkeit seiner Aussage müsse angesichts seiner Tätigkeit für die Beklagte zwangsläufig relativiert werden; in dieser Allgemeinheit kann dem Zeugen mangels sonstiger Anhaltspunkte aber nicht pauschal die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.
Soweit das Rechtsmittel die Angaben der Klägerin und ihrer Begleiter ins Treffen führt, ist zu entgegen, dass deren Erinnerungen zwar unsicher waren, dass aber auch keiner von ihnen das Vorhandensein von Schildern ausschloss (vgl ON 60.1 S 8: der Zeugin I* ist nicht aufgefallen, dass es irgendwelche Schilder gegeben hätte; ON 60.1 S 16: die Zeugin H* B* konnte sich nicht daran erinnern, irgendwelche Schilder gesehen zu haben; ON 60.1 S 19: der Zeuge K* hielt es für möglich, dass die Schilder dort waren, konnte sich aber nicht daran erinnern; er habe sie sich nicht angeschaut; ON 64.**: der Zeuge J* hat sich „die Karte“ angeschaut, im Detail konnte er sich aber nicht mehr erinnern; ON 64.1 S 7: der Klägerin sind Schilder nicht aufgefallen).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Dass das Erstgericht angesichts der Angaben des Zeugen N* O* in Zusammenhalt mit den Lichtbildern in Blg ./7 das – auch hier anzuwendende – Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0110701 [T7]) als erfüllt erachtete und demzufolge die bekämpften positiven Feststellungen traf, ist lebensnah und nachvollziehbar. Mit dem Verweis auf die wenig konkreten Angaben der Klägerin und ihrer Begleiter und die pauschale Infragestellung der Glaubwürdigkeit des Zeugen O* gelingt es der Beweisrüge nicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen und darzulegen, dass die bekämpften Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (vgl RIS-Justiz RI0100099).
3.2. Die zu (C) getroffenen Feststellungen möchte die Berufungswerberin durch nachstehende Ersatzfeststellungen ersetzt wissen:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Rodelbahn 2020 täglich zwei Mal von Mitarbeitern der Beklagten kontrolliert wurde. Wenn Kontrollen stattfinden, wird kontrolliert, ob die Strecke ordnungsgemäß präpariert wurde, die Absperrungen in Ordnung sind und die Stecknetze stehen und nicht beschädigt sind. Diese Kontrollen sind in einem Tagesbericht vom diensthabenden Mitarbeiter einzutragen. Am Tag des Unfalls wurde die Rodelbahn um 9.15 Uhr kontrolliert und für in Ordnung befunden. Nicht festgestellt werden kann, dass die Rodelbahn am Abend zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt kontrolliert wurde.“
Der Zeuge N* O* habe nicht mit letzter Sicherheit bestätigen können, dass auch schon im Jahr 2020 zwei Kontrollen täglich durchgeführt worden seien. Die Annahme des Erstgerichts, der Vermerk einer Kontrolle sei ausnahmsweise vergessen worden, sei nicht lebensnah; die entsprechenden Angaben des genannten Zeugen könnten nur als Schutzbehauptungen gewertet werden.
Das Erstgericht verkannte in seiner Beweiswürdigung (US 19) nicht, dass im vorgelegten Einsatzbericht vom Tag des Unfalls nur eine Kontrolle, und zwar um 9.15 Uhr, eingetragen war (Blg ./13). Die bekämpfte Feststellung, wonach an diesem Tag dennoch eine zweite Kontrolle stattgefunden habe, stützte es auf die Aussage des Zeugen N* O*, dem es auch in diesem Punkt einen verlässlichen und glaubwürdigen persönlichen Eindruck attestierte. Zumal dieser Zeuge tatsächlich versicherte, die Besichtigung finde täglich zweimal statt, es passiere aber leider öfters, dass nicht beide Kontrollen eingetragen würden (ON 60.1 S 6), und die Berufungswerberin diesen Angaben lediglich unsubstanziierte Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit, nicht hingegen ein konkretes anderslautendes Beweisergebnis entgegenhalten kann, erweckt die Beweisrüge auch in diesem Punkt keine begründeten Bedenken gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung.
3.3. Anstelle der zu (D) wiedergegebenen Feststellung begehrt die Berufungswerberin die Ersatzfeststellung, die Klägerin habe sich vor dem Unfall zwar nicht über den Schwierigkeitsgrad der Strecke, wohl aber über das „Rodeln an sich“ sowie die gegenständliche Strecke informiert. Das Erstgericht hätte die angefochtene Sachverhaltsannahme nicht auf die Aussage der Klägerin stützen dürfen, zumal diese (auch) angegeben habe, auf der Homepage der Beklagten nachgesehen zu haben, wo die Rodelbahn sei, und dann dort Kinder gesehen und sich gedacht habe, das gehe gut.
Auch in diesem Punkt dringt die Beweisrüge nicht durch. Die Klägerin beantwortete eingangs ihrer Einvernahme die Frage des Richters, ob sie sich, bevor sie rodeln gegangen sei, über das Rodeln an und für sich und über die konkrete Strecke informiert habe, ausdrücklich mit nein (ON 64.1 S 7). Ergänzend vernommen gab sie in der Folge zur Homepage der Beklagten an, nachgeschaut zu haben „wo das ist“, und dann dort Kinder gesehen und gedacht zu haben „das geht gut“. Die Nachfrage, ob sie sich dabei über die Schwierigkeit dieser Rodelbahn informiert habe, verneinte sie. Sie habe sich Bilder angesehen, könne sich aber nicht mehr genau erinnern (ON 64.**). Abgesehen davon, dass die Beweisrüge nicht plausibel macht, inwieweit der gewünschte Alternativsachverhalt ein günstigeres rechtliches Ergebnis für die Berufungswerberin zeitigen sollte, kann aus den vagen Angaben der Klägerin nicht überzeugend abgeleitet werden, sie hätte sich „über das Rodeln an sich“ sowie die gegenständliche Strecke – mit Ausnahme allenfalls des Orts, in dem sie sich befindet („wo das ist“) – informiert.
3.4. Schließlich wendet sich die Berufungswerberin gegen die zu (F) getroffenen Feststellungen, an deren Stelle sie die „Ersatzfeststellungen“ anstrebt:
„Der Zaun im Auslaufbereich, mit dem die Klägerin kollidierte, war zwar von Weitem – aus einer Entfernung von 20 m – erkennbar und zudem I* bekannt. Der Zaun war daher zwar für die Klägerin und I* leicht erkennbar, eine Kollision mit dem Zaun hätte aber nur schwer, nämlich nur in Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und I* durch eine Geradeausfahrt oder ein symmetrisches Abbremsen, verhindert werden können. Da in diesem Bereich die Wahrscheinlichkeit des Verziehens in die eine oder andere Richtung durch erwartbare Schneehaufen größer wird und eine Person allein die Rodel nicht steuern kann, handelt es sich um eine atypische Gefahr, die abgesichert hätte werden müssen.“
Voranzustellen ist, dass es sich bei der gewünschten Annahme, es handle sich um eine atypische Gefahr, die hätte abgesichert werden müssen, nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung handelt, die beweiswürdigenden Erwägungen nicht zugänglich ist und die Beweisrüge daher diesen Aspekt betreffend schon deshalb versagen muss; dasselbe gilt für die Bekämpfung der „korrespondierenden dislozierten Feststellung“ in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, die keine Feststellung ist.
Dass die „Zusammenarbeit“ zwischen den beiden die Doppelsitzerrodel benützenden Rodlerinnen, um eine schlichte Geradeausfahrt oder ein symmetrisches Abbremsen zu erreichen, „nur schwer möglich“ gewesen sein sollte, lässt sich indes dem sporttechnischen Sachverständigengutachten nicht entnehmen. Dieses geht im Gegenteil – wie auch vom Erstgericht zutreffend (und unbekämpft) festgestellt – davon aus, dass es sich beim „Vermögen des Geradeausfahrens“ um eine Technik handelt, die auch minimal erfahrene Freizeitrodlern beherrschen (US 17); das gilt auch für das „System Doppelsitzerrodel“, das keine besonders ausgeprägten technischen Fähigkeiten erforderte, um die Geradeausfahrt im Endbereich der Rodelbahn zu bewältigen (vgl ON 57 S 4). Nichts anderes folgt aus der ebenfalls unangefochtenen Feststellung, wonach bei Erkennbarkeit eines Hindernisses aus der hier gegebenen Distanz eine sinnvolle Reaktion auch für Rodelanfänger und auch bei Benutzung einer Doppelsitzerrodel möglich war (US 15), die sich ebenfalls auf das sporttechnische Gutachten stützen kann. Von einer nur schwer bewältigbaren Gefahrenabwehr, wie sie der Wunschsachverhalt unterstellt, kann daher keine Rede sein.
Soweit der Alternativsachverhalt auf die Gefahr des Verziehens der Rodel durch unregelmäßige Schneehaufen abstellt, übersieht die Beweisrüge, dass diese Gefahr nach dem unbekämpften Sachverhalt (US 15) nur dann schlagend wird, wenn beim Bremsen eine ungenaue Rodeltechnik an den Tag gelegt wird. Auch aus diesem Blickwinkel vermögen die Rechtsmittelausführungen daher nicht überzeugend aufzuzeigen, weshalb die beiden Rodlerinnen die Kollision nur schwer hätten vermeiden können; konkrete Beweisergebnisse, die derartige tatsächliche Schlüsse zuließen, stellt die Beweisrüge jedenfalls nicht dar.
Die Beweisrüge dringt aus diesen Gründen nicht durch.
4. Zur Anschlussrüge der Beklagten:
4.1. Soweit sich die Beklagte gegen die zu (1) getroffene Feststellung wendet und demgegenüber den Standpunkt vertritt, der Schwierigkeitsgrad der Rodelbahn sei (nur) „mittel“ gewesen, vermag sie den Ausführungen des sporttechnischen Sachverständigen, auf die sich das Erstgericht stützte und der in der Tagsatzung vom 11.3.2024 (ON 60.1. S 4) nachvollziehbar darlegte, dass sich die Rodelbahn in einem Grenz- bzw Übergangsbereich zwischen „mittel“ und „schwer“ befinde, keine stichhaltigen Argumente entgegenzuhalten.
4.2. Wie bereits dargestellt steht unbekämpft fest, dass die in einem – wie hier – Bremsbereich üblichen unregelmäßigen Schneehaufen bei Anwendung einer ungenauen Rodeltechnik beim Bremsen ein Verziehen der Rodel in die eine oder andere Richtung bewirken können (US 15). Die Frage, ob davon ausgehend der offene Zaun und die Stahlsteher im Endbereich der Rodelbahn „nach den Richtlinien geschlossen oder abgepolstert“, also in der einen oder anderen Art abgesichert „werden sollten“, ist eine Rechtsfrage. Wenngleich der sporttechnische Sachverständige eine derartige Einschätzung traf (ON 39 S 5) und das Erstgericht sie in seinen Sachverhalt übernahm, ändert dies nichts an der Qualifikation als rechtliche Wertung, die einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich ist. Diese in der Anschlussrüge bemängelte, zu (2) wiedergegebene „Feststellung“ ist daher unbeachtlich (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 498 ZPO Rz 12), worauf die Beklagte in der Anschlussrüge zu Recht hinweist.
4.3.Soweit die Beklagte schließlich die Feststellung bemängelt, die Klägerin habe bei der Beklagten eine Liftkarte gelöst (3), kann auf die nachvollziehbare und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO), die neben einer verständigen Würdigung der Angaben der Klägerin und ihrer Begleiter auch zu bedenken gibt, dass eine Benützung der Liftanlage ohne entsprechende Karte aufgrund der in Tirol flächendeckend vorhandenen elektronischen Kontrollsysteme geradezu auszuschließen sei. Zumal auch hier die hohe Wahrscheinlichkeit für eine positive Feststellung ausreicht, begründet der in der Anschlussrüge hervorgehobene Umstand, dass die Klägerin ihr Ticket oder eine Kopie desselben im Prozess nicht habe vorlegen können, keine Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung.
5. Zur Rechtsrüge:
5.1. Der in der Rechtsrüge aus verschiedenen Blickwinkeln vertretene Standpunkt der Berufungswerberin lässt sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass durch den offenen Zaun und die Stahlsteher im Endbereich der Rodelbahn entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts eine atypische Gefahr geschaffen worden sei, der die Beklagte durch Absicherung dieses Hindernissen (insbesondere Abpolsterung) hätte begegnen müssen, weil in diesem Bereich die Wahrscheinlichkeit des Verziehens der Rodel durch erwartbare Schneehaufen hoch und damit der Eintritt eines Unfalls zu erwarten gewesen sei.
5.2.Mit dieser Argumentation zeigt die Berufungswerberin eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht auf. Vielmehr kann grundsätzlich auf dessen zutreffende Rechtsausführungen verwiesen werden (§ 500a ZPO), wobei Folgendes hervorzuheben ist:
5.3.Nach der auch auf Rodelunfälle anwendbaren Rechtsprechung zur Pistenhalterhaftung übernimmt der Liftunternehmer als Pistenhalter mit Abschluss des Beförderungsvertrags die Pflicht, im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten Rodelverkehrs die körperliche Integrität seiner Vertragspartner durch nach der Verkehrsauffassung erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu schützen (vgl 1 Ob 246/02m; 1 Ob 77/03k = ZVR 2004, 112 [König]; 1 Ob 217/04z; 2 Ob 30/10s). Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sind der Pistenhalter und seine Leute grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Benützern der Rodelbahn durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen (vgl RIS-Justiz RS0023255).
Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne Weiteres erkennbar sind (RIS-Justiz RS0106491). Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben, kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind (RIS-Justiz RS0023735). Mit Ausnahme von atypischen Gefahren, auf die gesondert hinzuweisen ist und die gegebenenfalls abzusichern sind, nimmt ein Rodelbahnbenützer – ebenso wie ein Schifahrer – Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Bahn ergeben, in Kauf und muss sie selbst bewältigen (vgl 4 Ob 164/22d; 6 Ob 240/03t; RIS-Justiz RS0023485 [T1]). Ein Rodler muss auch ebenso wie ein Schifahrer auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (vgl 3 Ob 213/14s; RIS-Justiz RS0023544).
Der Halter einer Rodelbahn ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Rodler vor jeder möglichen (Pisten-)Gefahr zu ergreifen. Verhältnisse und Zustände, die auf Pisten und Rodelbahnen durchaus nicht ungewöhnlich sind, erfordern keine Sicherungsvorkehrung (vgl 3 Ob 213/14s; 1 Ob 22/04y). Für die Art und den Umfang der Sicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Rodelbahnbenützers und andererseits durch den Halter der Rodelbahn mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (RIS-Justiz RS0023237; RS0023469 [T8]).
Die Pflicht zur Sicherung der Rodelbahn bewirkt nicht die Verpflichtung, den Benützer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Schipisten und Rodelbahnen noch sonstwo zu erreichen (RIS-Justiz RS0023233).
5.4. Angewendet auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zeitigen diese Grundsätze die vom Erstgericht zutreffend erkannte Konsequenz, dass die Beklagte nicht gegen (vertragliche) Sicherungspflichten verstoßen hat:
Die Klägerin kollidierte mit dem im Auslaufbereich der Rodelbahn befindlichen Stahlsteher eines Zauns, der an dieser Stelle keinesfalls als unüblich bezeichnet werden kann; derartige Zäune zur Abgrenzung von Rodelbahnen einschließlich deren Auslaufbereichs kommen häufig vor. Als potenzielles „Hindernis“ war der Zaun ferner aus der gegebenen Distanz so frühzeitig erkennbar, dass eine unfallvermeidende Reaktion darauf auch einem Rodelanfänger und selbst bei Benützung einer Doppelsitzerrodel möglich gewesen wäre. Die geforderte Reaktion hätte zudem nicht in einem technisch schwierigen Manöver bestanden, sondern wäre lediglich eine kontrollierte Geradeausfahrt, die in der Folge von selbst zum Stillstand geführt hätte, oder aber ein symmetrisches Bremsen, erforderlich gewesen. Das Vermögen, kontrolliert geradeaus zu fahren, muss aber nach den dargestellten rechtlichen Grundsätzen von jedem verantwortungsbewussten Rodelbahnbenutzer, gleichgültig, ob er allein oder mit einem Partner auf einer Doppelsitzerrodel abfährt, verlangt werden können. Der Gefahr, dass ein Rodler deshalb mit dem Zaun im Auslaufbereich kollidiert, weil er technisch nicht in der Lage ist, die geforderte Geradeausfahrt am Ende der Rodelbahn zu bewältigen, musste die Beklagte auch dann nicht mittels Absicherung des Zauns begegnen, wenn sich im dortigen Bremsbereich – übliche – unregelmäßige Schneehaufen befanden, weil solche ihrerseits nur bei Anwendung einer ungenauen Rodeltechnik beim Bremsen zum Verziehen der Rodel führen können; auch dabei handelt es sich aber um eine Gefahr, die der Rodelbahnbenützer in Kauf nehmen und selbst bewältigen muss.
5.5. Abgesehen davon, dass man auch auf einer einfachen Rodelbahn in der Lage sein muss, geradeaus zu fahren, verfängt auch das Argument, die Bilder von Kindern auf der Homepage der Beklagten hätten eine tatsächlich nicht gegebene Einfachheit der Rodelbahn suggeriert, nicht, hätte sich die Klägerin doch auf ebendieser Homepage leicht darüber informieren können, dass der Schwierigkeitsgrad der Strecke zumindest „mittel“ ist, was sie jedoch unterließ.
5.6.Soweit die Rechtsrüge argumentiert, die Schneehaufen im Auslaufbereich und das damit verbundene Verziehen der Rodel nach links seien unerwartet und selbst für erfahrene Rodler schwer vermeidbar gewesen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist in diesem Aspekt somit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603 [T8]). Dasselbe gilt für das Argument, die zur Verfügung stehende kurze Zeitspanne hätte nicht mehr ausgereicht, damit beide Rodlerinnen gleichzeitig unfallvermeidend hätten reagieren können.
5.7.Aus der „Feststellung“, der offene Zaun und die Stahlsteher im Endbereich der Rodelbahn sollten nach den Richtlinien geschlossen oder abgepolstert sein, lässt sich für die Berufungswerberin nichts gewinnen, weil es sich dabei in Wahrheit um die Beurteilung einer Rechtsfrage handelt (vgl bereits oben Punkt 4.2.), die das Erstgericht ungeachtet dieser im Urteilsabschnitt „Sachverhalt“ formulierten Annahme letztlich zutreffend gelöst hat. Ebenso richtig ist die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass eine Anwendung der ÖNORM S 4612 oder der Richtlinien des Tiroler Gütesiegels für Naturrodelbahnen der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen würde, weil auch dort nur eine Absicherung von atypischen Gefahren verlangt wird (§ 500a ZPO).
5.8. Insgesamt kritisiert die Rechtsrüge somit zu Unrecht, das Erstgericht habe es unterlassen, eine Gesamtschau der Kriterien für Art und Umfang der Pistensicherungspflicht, der Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie deren Abwendbarkeit durch das Verhalten eines verantwortungsbewussten Rodelbahnbenützers und die Mittel des Rodelbahnhalters anzustellen. Vielmehr hat das Erstgericht den leicht wahrnehmbaren Zaun bzw dessen Stahlsteher im flachen Endbereich der Rodelbahn völlig richtig nicht als atypisches Hindernis gewertet, das von der Beklagten durch Abpolsterung oder sonstige Maßnahmen gegen die Gefahren eines denkmöglichen Anpralls eines Rodelbahnbenützers zu sichern gewesen wäre. Zwar können Fahrfehler eines Rodlers nach der Eigenart der Sportausübung nirgends zur Gänze ausgeschlossen werden; mit einem Anprall an dieser Stelle ist aber nur mit einer zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen, weil von einem nur durchschnittlich aufmerksamen, auch nur wenig geübten Rodler erwartet werden darf, dass er die geforderte Geradeausfahrt im Auslaufbereich der Rodelbahn bewältigt, ohne mit dem Zaun in Berührung zu geraten. Eine generelle Pflicht des Rodelbahnbetreibers, alle Metallteile von (Holz-)Zäunen auch in einem – wie hier – Auslaufbereich entsprechend zu polstern, würde zu einer erheblichen Überspannung der Sicherungspflicht führen.
5.9. Da eine Sicherungspflicht der Beklagten und damit deren Haftung für die Unfallfolgen zu verneinen ist, erübrigen sich Ausführungen zu einem Mitverschulden der Klägerin und ob und wie sich eine Sorglosigkeit von I* allenfalls auf ein solches auswirken würde.
Insgesamt erweist sich die Berufung damit als nicht berechtigt .
6.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte verzeichnete die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifgemäß.
7.Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, besteht zwar nicht nur in einem Geldbetrag, jedoch übersteigt das Zahlungsbegehren bereits EUR 30.000,--, weshalb ein Bewertungsausspruch unterbleiben kann (RIS-Justiz RS0042277).
8. Wie Zitate belegen, konnte sich das Berufungsgericht auf eine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen. Darüber hinaus war bloß eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage zu beantworten (vgl
1 Ob 104/10s). Somit besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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