RS0023469 – OGH Rechtssatz
Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. Desgleichen sind nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf der Piste deutlich kenntlich zu machen oder einzuebnen.