JudikaturOGH

RS0023485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Die dem Pistenerhalter zukommende Verkehrssicherungspflicht muss unter ausgewogener Berücksichtigung der dem Pistenbenützer obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise, die auf die genaue Beobachtung der Abfahrt und die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepassten Geschwindigkeit hinlänglich Bedacht nimmt, dort zu entsprechenden Schutzmaßnahmen führen, wo dem Schifahrer im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse und Gefahren drohen und daher eine entsprechende Warnung erforderlich ist. Eine solche atypische Gefahrenquelle liegt nicht vor, wenn die gesamte Piste stark kupiert, allgemein hügelig und von Mulden durchzogen war, sodass auch die Mulde an der Unfallstelle (ein Bachgerinne, das durch Auffüllen mit Taxen entschärft worden war) in den Charakter dieser Abfahrt hineinpasste.

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