Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. a Schwingenschuh als Vorsitzende, die Richterin Mag. aSchadenbauer-Pichler und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. April 2026, GZ **-114, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
A* haftet für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 18. Mai 2021, GZ **-78, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und nach der angeführten Gesetzesbestimmung zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. September 2021, AZ 11 Os 99/21z (11 Os 100/21x [ON 91]), zurück. Der gegen den Ausspruch über die Strafe erhobenen Berufung gab das Oberlangessgericht Graz mit Urteil vom 5. November 2021, AZ 1 Bs 121/21k (ON 96), nicht Folge.
Nachdem bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. März 2022, GZ **-104, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25. Jänner 2022 abgewiesen und im aktuellen Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auf Grund der aussichtslosen Sachlage mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz, AZ 1 Bs 118/26a (ON 117), rechtskräftig abgelehnt wurde, beantragte der Verurteilte, neben einem wiederholten Antrag auf Verfahrenshilfe (ON 118, 23 ff), erneut die Wiederaufnahme seines Verfahrens und ergänzte diesen in weiterer Folge wiederholt (ON 118, ON 120, ON 121).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht als Drei-Richter-Senat iSd § 31 Abs 6 Z 2 StPO – konform der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 118) – den Antrag mit der (zusammengefassten) Begründung ab, dass kein Wiederaufnahmegrund iSd § 353 Z 1- 3 StPO vorliege (ON 119).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 122) mit dem (zusammengefassten) Vorbringen, dass seine Zurechnungsfähigkeit im Anlassverfahren nicht geprüft worden sei und die Verurteilung sich auf Lügen der im Antrag genannten Zeugen gründe, zumal er sich nur zur Wehr gesetzt habe. In Zusammenschau mit den im Wiederaufnahmeantrag beantragten Beweismitteln sei das Verfahren wiederaufzunehmen.
Sein Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.
Für den Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 1 StPO hat der Wiederaufnahmewerber darzutun, dass die Verurteilung durch eine „Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist“ ( Lewischin WK StPO § 353 Rz 16; Soyer in LiKomm 2 § 353 Rz 4 ff). „Dartuung“ bedeutet Wahrscheinlich-Machen, dass die Verurteilung durch eine Straftat herbeigeführt wurde ( Soyer in LiKomm 2 § 353 Rz 5). Die bloße Behauptung eines falschen Zeugnisses zur Wiederaufnahme genügt dabei nicht, vielmehr muss die falsche Aussage derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt ( Mayerhofer, StPO 5§ 353 E 5). Der Wiederaufnahmegrund der § 353 Z 1 StPO wirkt nämlich nicht absolut. War etwa die falsche Aussage eines Zeugen wegen der großen Zahl gleichlautender anderer Zeugenaussagen ersichtlich ohne Bedeutung für den Schuldspruch, so scheidet eine darauf gestützte Wiederaufnahme aus ( Lewisch, aaO Rz 23), weil die Eignung, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern, zu versagen ist ( Lewisch, aaO Rz 15).
Diesen Erfordernissen entspricht die bloße (pauschale) Behauptung einer Falschaussage im Antrag auf Wiederaufnahme (ON 118, 7) nicht. Ebenso erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht, warum angesichts der geständigen Angaben des Beschwerdeführers (ON 77 3) zum tödlichen Stich (ON 77, 25) seine Verurteilung durch eine Falschaussage der genannten Zeugen herbeigeführt wurde, zumal – worauf der Beschwerdeführer auch hinweist (siehe auch ON 69, 3) – für das eigentliche Tatgeschehen, mithin auch seine gewählte Verantwortung einer vorliegenden Notwehrsituation (ON 77, 3), keine unmittelbaren Zeugen vorlagen. Vielmehr konnten die Geschworenen seine Verantwortung durch eine verknüpfte Betrachtung der vorliegenden Beweismittel (dazu ON 69, 3 ff) und nicht isoliert anhand einer Aussage als widerlegt erachten. Unklar bleibt zudem was an den Angaben des Zeugen B* (ON 59, 4 [„ Ob es stimmt, dass C* in der Wohnung war oder nicht, kann ich natürlich nicht sagen. “), der sich zum Vorteil des Verurteilten betreffend der möglichen Anwesenheit des in der Beschwerde angesprochenen C* aktiv an die Kriminalpolizei wandte, auf eine Falschaussage hindeuten sollte (vgl auch ON 59, 4 [„ Daher glaube ich, dass vielleicht etwas dran ist an dieser Behauptung. “]).
Gemäß § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. „Beibringen“ im Sinn der zitierten Gesetzesstelle bedeutet „schlüssiges Vorbringen“ ( Lewischin WK StPO § 353 Rz 68, 28 Os 5/15t). Tatsachen und Beweismittel sind dann "neu", wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangt sind oder wenn sie dem Gericht erst später zugänglich geworden sind. Die Wiederaufnahme auf Grund neuer Beweismittel ist auch dann gerechtfertigt, wenn diese neuen Beweismittel lediglich dazu dienen sollen, bereits früher behauptete (aber damals nicht beweisbar gewesene) Tatsachen nunmehr zu erhärten (RIS-Justiz RS0101229, vgl Kirchbacher, StPO 15§ 353 Rz 2: nova producta). Der Begriff des Beweismittels ist im weitesten Sinn aufzufassen und umfasst sowohl (für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende, vgl RIS-Justiz RS0120540, Kirchbacher, StPO 15 § 353 Rz 1/1) neue Tatsachen als auch neue Erkenntnisquellen ( Kirchbacher, StPO 15§ 352 Rz 3). Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens soll nach dem deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers wegen der damit bewirkten Durchbrechung der materiellen Rechtskraft nur ausnahmsweise statthaft sein, insbesondere wenn das neue Beweismittel objektiv Anlass zu (ernsten) Zweifeln an der Richtigkeit der ersten Entscheidung bietet (). Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung stellen keine neue Tatsache (
Die im vorliegenden Antrag angesprochenen Tatsachen und Beweismittel sind nicht „neu“ iSd § 353 Z 3 StPO. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) ist eine Rechtsfrage ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 11 Rz 9), die (wie hier [ON 23 iVm ON 77, 9]) mittels Sachverständigen gelöst wurde. Warum angesichts der Ausführungen des Sachverständigen (ON 77, 11 [„ Weshalb ich jetzt aus forensisch-chemischer Sicht zusammenfassend nur ausführen kann, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Cannabis gestanden ist und dass er geringgradig alkoholisiert gewesen ist. “]) und den übrigen Zeugenaussagen (vgl etwa ON 77, 17 [„ Betrunken wirkte der Angeklagte nicht “]) von einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten auszugehen gewesen wäre (dazu vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, aaO Rz 7; RIS-Justiz RS0089898 und RS0089826), erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Die Frage der Kausalität wurde durch das eingeholte gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten (ON 25, 26 [„ Todesursache [war] ein Verbluten infolge eines Leberdurchstichs “]; ON 77, 25) eindeutig geklärt, sodass die Behauptung einer „überholenden Kausalität“ (ON 118, 5) durch die versuchte Reanimation des B* von aktenfremden Prämissen ausgeht.
Beim beantragten Zeugen C* handelt es sich ebenfalls um kein neues Beweismittel, weil dessen Existenz bereits im Erkenntnisverfahren bekannt war (ON 59) und vom Geschworenengericht berücksichtigt werden konnte (ON 77, 28). Die sinngemäße Behauptung (ON 118, 7), dem Beschwerdeführer sei die Relevanz bzw. Existenz des (vermeintlichen) Zeugen nicht bewusst gewesen, ist zudem schlichtweg falsch (vgl ON 60, 2 [„ Beim Vorfall selbst waren weder C* noch D* anwesend“]). Im Übrigen wäre dem beantragten Zeugen die Eignung zur Erschütterung der Beweislage zu versagen gewesen. Anhand des Zeugen soll lediglich nachgewiesen werden, dass dieser Auslöser einer beim Tatopfer hervorgerufenen Aggression war, die sich in weiterer Folge gegen den Verurteilten richtete. Da die persönliche Einschätzung einer Person über Beweggründe des Handelns eines Dritten nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises ist (RIS-Justiz RS0091345 [T10]) und darüber hinaus nur ein unbeachtliches Motiv (RIS-Justiz RS0088761) anspricht, konnte das Erstgericht zu Recht von der beantragten Beweisaufnahme (§ 357 Abs 2 zweiter Satz StPO) Abstand nehmen. Dies gilt auch für die beantragte Beischaffung von (teilweise selbst vorgelegten [ON 118, 19 ff]) medizinischen Befunden (ON 118, 9) zum Beweis dafür, dass es dem Verurteilten unmöglich gewesen sei, seine Wohnungstüre auszuheben, weil damit keine entscheidende Tatsache ( Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 48) angesprochen wird.
Das weitere Vorbringen (ON 118, 7 ff; ON 120; ON 121), in welchem eigenständig die damals vorliegenden Beweismittel bewertet und seine bekannte Verantwortung einer Notwehrsituation wiederholt wird, zielt auf nichts anderes, als auf eine Neuwürdigung der bereits bekannten und gewürdigten Tatsachen - auf gleicher Beweisgrundlage - ab. Solcherart setzt sich der Beschwerdeführer unzulässig über die Rechtskraft seiner Verurteilung und Bestrafung hinweg, die eine neuerliche Entscheidung in der gleichen Sache bei unveränderten Gegebenheiten verunmöglicht ( Kirchbacher, StPO 15Vor § 352 RZ 6; OLG Graz, AZ 10 Bs 74/26x; OLG Wien, AZ 17 Bs 55/25z).
Letztlich übersieht der Beschwerdeführer mit seinen auf bereits bekannter Tatsachengrundlage beruhenden Beweisanträgen und behaupteten Verfahrensmängeln (vgl ON 120, 5 ff), dass die Wiederaufnahme kein Instrument zur Korrektur von Rechts- und Verfahrensfehlern oder zur Sanierung von unterlassenen Prozesshandlungen darstellt. Selbst dann, wenn das Urteil mit verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Fehlern behaftet oder die Beweiswürdigung verfehlt gewesen wäre, wäre dies kein Grund für eine Wiederaufnahme ( Lewischin WK StPO vor §§ 352-363 Rz 63; § 353 Rz 16 f; OLG Graz, AZ 10 Bs 346/25t; OLG Innsbruck, AZ 7 Bs 259/15v; OLG Wien, AZ 19 Bs 3/23i). Im Übrigen ließ der Antrag auch nicht erkennen (vgl RIS-Justiz RS0099618), auf welche für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen, zusätzlichen Sinneswahrnehmungen (vgl RIS-Justiz RS0097545, RS0097540) dieser – in der Hauptverhandlung bereits (unter Beteiligung des Angeklagten) vernommenen – Zeugen er abzielte, sodass kein taugliches Beweisthema bezeichnet wurde (vgl RIS-Justiz RS0099301, RS0099132).
Mit seinem Verweis auf den (neuerlich) gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidiger (ON 118, 13), der vom Erstgericht offenbar unbehandelt blieb, vermag der Beschwerdeführer keinen zur Kassation führenden Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil dem Erfolg des Antrags schon die durch die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 1 Bs 118/26a (ON 117), eingetretene Sperrwirkung (dazu RIS-Justiz RS0101270, RS0127793) entgegenstand.
Da auch kein Fall des § 353 Z 3 StPO vorliegt hat das Erstgericht den Antrag auf Wiederaufnahme im Ergebnis zu Recht abgewiesen, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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