Für die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidende Tatsachen sind nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme. Unter dem Aspekt der sogenannten Urteilswahrheit relevante derartige Tatumstände kommen allerdings als Gründe für eine nachträgliche Strafmilderung in Betracht.
Nachträgliche Strafmilderung ist auch nach vollstreckter Strafe oder Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung zulässig.
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