Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegenA* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 6. Februar 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Mag. Höfler über die Berufung des A* gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. September 2025, GZ **- 11, zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird über A* nach § 129 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt und von dieser gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 7 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* – soweit für die Berufung relevant – des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. Oktober 2022, rechtskräftig am 18. Oktober 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlass dieser Verurteilung abzusehen.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte im Zeitraum zwischen 26. und 28. September 2024 in ** mit dem abgesondert verfolgten B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter Berechtigten der Stadtgemeinde ** fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Minigolfschläger und 30 Minigolfbälle durch Einbruch, indem sie die versperrte Holztüre zum Kiosk bei der Minigolfanlage eintraten, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 7 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtete sich die rechtzeitig angemeldete (im Zweifel [zum umfassenden Anfechtungswillen siehe RIS-Justiz RSRS0099951] „volle“) Berufung des Angeklagten (ON 12). Die lediglich wegen des Ausspruches über die Strafe ausgeführte Berufung (ON 18) strebt die Verhängung einer Geldstrafe bzw. eine gänzliche bedingte Strafnachsicht in eventu eine Milderung der verhängten Freiheitsstrafe an. In der Berufungsverhandlung wurde die Berufung auf die Anfechtung des Ausspruchs über die Strafe eingeschränkt.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat in ihrer Stellungnahme vom 5. Jänner 2026 dem Rechtsmittel entgegen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Strafbestimmend ist § 129 Abs 1 StGB mit einer Freiheitsstrafdrohung bis zu drei Jahren.
Mildernd war das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) zu werten. Zutreffend führt die Oberstaatsanwaltschaft aus, dass die Sicherstellung (ON 2.34.19) des Diebesguts auf Andringen der Strafverfolgungsbehörden (ON 2.34-2.3) erfolgte, sodass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB nicht vorliegt. Allerdings ist der Umstand der Sicherstellung – ebenso wie die Schadensgutmachung an der (eingetretenen) Tür unter dem Gesichtspunkt des § 32 Abs 3 StGB mildernd zu werten ( Riffel , WK 2StGB § 34 Rz 33).
Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB liegt nicht vor, wenn sich wie hier in den aus Unbesonnenheit begangenen Taten ein Charaktermangel manifestiert, was vielmehr zur Annahme eines gesteigerten Gesinnungsunwerts und damit zu einer höheren Strafbemessungsschuld führt, wenn also den Taten eine kriminelle Neigung des Täters und eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (vgl. Riffel, aaO Rz 18; RIS-Justiz RS0091026), was fallbezogen vor allem durch die zahlreichen Vorstrafen (ON 8) dokumentiert wird.
Unter Verweis auf das längere Zurückliegen der Tat moniert der Berufungswerber der Sache nach den Milderungsgrund des längeren Wohlverhaltens im Sinne des § 34 Abs 1 Z 18 StGB. Von einem solchen kann jedoch erst gesprochen werden, wenn der Zeitraum des gesetzestreuen Verhaltens ungefähr jenem der Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB (fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563), wovon angesichts der Tat zwischen 26. und 28. September 2024 sowie der letzten Verurteilung am 14. August 2024 (vgl Punkt 5. der Strafregisterauskunft [ON 8]) nicht gesprochen werden kann.
Der reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB liegt nicht vor. Bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK 7§ 24 Rz 69). Diese Zeitspanne beträgt hier gerechnet von der Konfrontation mit dem Tatverdacht am 29. November 2024 (ON 2.34.2,3) etwas mehr als ein Jahr. Unter Einbeziehung des (zügig durchgeführten) Rechtsmittelverfahrens erweist sich diese Gesamtverfahrensdauer für ein derartiges, ohne nennenswerte Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität abgeführtes Verfahren – das überdies keine Haftsache war – nicht als unverhältnismäßig lange (zum Ganzen vgl RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 § 24 Rz 83), zumal das ursprüngliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, AZ **, aus dem der gegenständliche Faktenkomplex ausgeschieden wurde (ON 1.1,1 [Punkt VIII.]), angesichts der Vielzahl an Beschuldigten von einer erhöhten Komplexität getragen war.
Da die beiden Vorstrafen wegen Suchtmitteldelinquenz (Punkt 1. und 4. der Strafregisterauskunft [ON 8; weiters ON 4.2]) nicht durch Gewinnstreben gezeichnet waren, beruhen diese nicht auf der gleichen schädlichen Neigung (Charaktermangel bzw. Rechtsgut) wie die gegenständliche Vermögensdelinquenz (siehe dazu etwa OLG Linz, AZ 7 Bs 112/25g). Allerdings sind gefährliche Drohungen (Position 5. der Strafregisterauskunft) und Nötigungen (Position 2. und 3. der Strafregisterauskunft) Aggressionsdelikte, sodass angesichts der die Aggressionsbereitschaft des Berufungswerbers tragenden Feststellungen (US 4) auf Grund des gleichen Charaktermangels von drei einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) auszugehen ist (siehe 11 Os 34/25x; RIS-Justiz RS0091417 [T3]; siehe auch OLG Graz, AZ 10 Bs 272/17a). Konform dem Erstgericht war zusätzlich im Rahmen der Schuld die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954 [T1]) und während eines am 10. September 2024 durch das Landesgericht Leoben, AZ **, gewährten Strafaufschubs gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG (siehe ON 4 des Berufungsakts [weiters OLG Wien, AZ 22 Bs 114/24m; OLG Graz, AZ 10 Bs 91/25w]) sowie die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0118773) als aggravierend zu werten.
Ausgehend von den dargestellten Strafzumessungskriterien (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie der spezial- und generalpräventiven Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten sowie der Delinquenz trotz Strafaufschubs, die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen und einer Reduktion nicht zugänglich. Allerdings bedarf es aus spezialpräventiven Gesichtspunkten, zumal der Berufungswerber sich nunmehr in Therapie befindet, nicht des Vollzugs der gesamten Freiheitsstrafe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass mit dem Vollzug einer kurzen einmonatigen Freiheitsstrafe, die auf Grund der erstmaligen Hafterfahrung grundsätzlich ausreichend abschreckend wirkt, und der bedingten Nachsicht von sieben Monaten das Auslangen gefunden werden kann.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz auch der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Mangels Beschwer durch das bloße Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht erübrigt sich ein Eingehen auf den Beschluss nach § 494a StPO. Die Entscheidung über die Anordnung der Bewährungshilfe und von Weisungen, etwa die begonnene Therapie im Rahmen von Weisungen fortzusetzen (siehe auch das Protokoll der Berufungsverhandlung), hat das Erstgericht zu treffen (vgl RIS-Justiz RS0086098).
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