JudikaturOGH

RS0118773 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2015

Obwohl die Begehung der Straftat in Gesellschaft keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, ist dieser Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen (hier: zur versuchten schweren Nötigung).

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