RS0118773 – OGH Rechtssatz
Obwohl die Begehung der Straftat in Gesellschaft keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, ist dieser Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen (hier: zur versuchten schweren Nötigung).