Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 14. März 2025, GZ Hv*-40, und dessen impliziter Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. September 2025
I. zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB sowie des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung von § 28 Abs 1 und § 43a Abs 2 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (deren Vollzug unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde) sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er verpflichtet, B* C* einen Schadenersatzbetrag von EUR 112,00 zu bezahlen. Vom Widerruf einer ihm 2022 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die diesbezügliche Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.
Demnach hat er am 1. November 2023 in **
Dagegen richtet sich die im Anschluss an die Hauptverhandlung angemeldete „volle Berufung“ (zu deren umfassendem Anfechtungswillen: RIS-Justiz RS0100007, RS0099951) des Angeklagten, die er in weiterer Folge nicht näher ausgeführt hat (zur Zustellung der Urteilsausfertigung: ON 44 und ON 48; 14 Os 50/19p) und die zufolge § 498 Abs 3 StPO auch als Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung zu betrachten ist.
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Nachdem keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, ist auf diesen Punkt der Berufung keine Rücksicht zu nehmen (§ 467 Abs 2 erster Satz StPO).
In Ansehung der Schuldberufung ist der Berufungswerber dagegen nicht zur Begründung des Rechtsmittels verpflichtet, das Gesetz verlangt insoweit – anders als bei behaupteter Nichtigkeit – auch bloß die Bezeichnung des bekämpften Ausspruchs. Anfechtungsgegenstand ist der stets (zumindest auch) in einer Ermessensentscheidung bestehende Inhalt des Ausspruchs über die Schuld, nicht aber (wie bei Aufzeigen einer Nichtigkeit) ein Fehler des Erstgerichts. Das Rechtsmittel zielt auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichts in der Schuldfrage ohne Einschränkung durch ein Neuerungsverbot ab (vgl Ratz in WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 13 und § 473 Rz 8/1; vgl auch 13 Os 19/12m). Vor einer Entscheidung darüber hat das Berufungsgericht das Beweisverfahren dann zu wiederholen, wenn es Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (dazu: Ratz aaO § 281 Rz 398 ff) hegt oder die Vernehmung anderer Zeugen oder Sachverständiger („über dieselben Tatsachen“) notwendig findet (§ 473 Abs 2 [§ 489 Abs 1] StPO; Ratz aaO § 473 Rz 6). Ansonsten, insbesondere wenn es die erstgerichtlichen Feststellungen samt den korrespondierenden Erwägungen als zutreffend übernimmt (RIS-Justiz RS0131763; Ratz aaO § 473 Rz 8/1), hat es seiner Entscheidung die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle zugrunde zu legen (erneut: § 473 Abs 2 [§ 489 Abs 1] StPO).
Hier erweisen sich die Überlegungen des Erstgerichts als unbedenklich im obigen Sinn. Der Zeuge C* beschrieb sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung nachvollziehbar die Wegnahme und Wiedererlangung seiner Jacke sowie das Schicksal der Gegenstände, die sich darin befunden hatten (ON 2.6, ON 39, 2 ff). Der Berufungswerber selbst bestätigte, dass niemand außer ihm das Kleidungsstück trug (ON 33, 4). Damit hatte nur er Gelegenheit, die in einem Mistkübel entsorgten Urkunden sowie die nicht mehr auffindbaren Schlüssel zu entnehmen und die Bankomatkarte, die sich bei Rückgabe der Jacke nicht mehr in der Geldtasche sondern lose in der Jacke befunden hat (C* ON 39, 3), zur Zahlung am Zigarettenautomaten (vgl dazu ON 2.13, C* ON 2.6, 4, ON 39, 4) einzusetzen. Im Gegensatz zu C* (vgl ON 39, 3) ist er ja Raucher (vgl ON 33, 3) und in der Jackentasche führte er just solche Zigaretten mit sich, die zuvor mit der Karte bezahlt worden waren (C* ON 39, 4).
Vor diesem Hintergrund wurde die Verantwortung des Berufungswerbers, er habe die Jacke unbeabsichtigt an sich genommen und könne sich an das weitere Geschehen aufgrund seiner Alkoholisierung nicht erinnern – wobei er nichtsdestotrotz glaubte, ausschließen zu können, unter Verwendung der Bankomatkarte Zigaretten bezogen zu haben – zu Recht als Schutzbehauptung verworfen. Hinweise dafür, dass infolge seiner Berauschung die Schuldfähigkeit ausgeschlossen gewesen wäre, finden sich nicht (vgl nur C* ON 39, 3, sowie RIS-Justiz RS0089931; grundlegend:
Und schließlich werden auch die Schlüsse der Erstrichterin auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite geteilt (vgl Ratz aaO § 281 Rz 452 mwN).
Der Schuldspruch hat demnach Bestand.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen mehrerer (konkret [RIS-Justiz RS0118718]: fünf) Vergehen sowie die mehrfache Verwendung der Bankomatkarte zur Begehung von Diebstählen ( Riffel aaO § 33 Rz 3 und 5; RIS-Justiz RS0091375 [T6]; § 33 Abs 1 Z 1 StGB) und eine einschlägige Vorstrafe erschwerend, während es keine mildernden Umstände erkennen konnte. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigte es die Tatbegehung bei offener Probezeit als schuldaggravierend (vgl Tipold in Leukauf/ Steininger , aaO § 33 Rz 8; Riffel aaO § 33 Rz 10; RIS-Justiz RS0090597 [T1], RS0090954).
Dieser Katalog ist zum Nachteil des Berufungswerbers dahingehend zu korrigieren, dass im Rahmen des § 33 Abs 1 Z 2 StGB sogar (alle) drei Vorstrafen als einschlägig heranzuziehen sind. Richtigerweise beruhen nämlich neben der rechtsgutidenten Verurteilung durch das Bezirksgericht Leopoldstadt vom 10. Februar 2022 unter anderem wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs 1 StGB (ON 5) auch die Verurteilungen je des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. März 2017 (ON 7) sowie vom 7. August 2017 (ON 6) wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften (unter anderem) nach § 27 Abs 2a SMG, beziehungsweise nach § 15 Abs 1 StGB, § 27 Abs 2a und Abs 3 SMG in Hinblick auf das diesen zugrunde liegenden Gewinnstreben auf der gleichen schädlichen Neigung (dazu Riffel aaO § 33 Rz 7) wie das hier abgeurteilte Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (vgl RIS-Justiz RS0087884; Jerabek/Ropper in WK-StGB² § 71 Rz 8; Tipold in Leukauf/Steininger StGB 4 § 71 Rz 3). Denn während dies bei gewerbsmäßiger Begehung nach § 27 Abs 3 SMG ohnehin auf der Hand liegt (§ 70 Abs 2 StGB), war auch die (bloß) Abs 2a leg cit unterstellte entgeltliche (§ 74 Abs 1 Z 6 StGB; dazu Matzka/Zeder/ Rüdisser , SMG 3 § 27 Rz 70/3 ) Weitergabe von Cannabiskraut zum gerichtsnotorischen Straßenverkaufspreis von EUR 10,00 pro Gramm an einem öffentlichen Ort an einen (ihm demnach unbekannten) verdeckten Ermittler (erneut: ON 7) im Einzelfall (RIS-Justiz RS0092107, RS0092047 und RS0092151) ersichtlich von dieser Motivation getragen.
Demgegenüber lindert das Auffinden der unterdrückten Urkunden den mit dieser Tat verbundenen Erfolgsunwert nach Art einer objektiven Schadensgutmachung (§ 32 Abs 2 StGB).
Ausgehend davon entspricht die vom Erstgericht gefundene Sanktion mit einem hypothetischen Gesamtausmaß von 15 Monaten Freiheitsstrafe (vgl RIS-Justiz RS0091949 [T2]; Jerabek/Ropper aaO § 43a Rz 8 f) sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten als auch dem Schuldgehalt des Täters. Dadurch, dass das Erstgericht die Verhängung eines unbedingten Strafteils in Form einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen für ausreichend befunden hat, kann sich der mehrfach einschlägig vorbestrafte und hafterfahrene Berufungswerber nicht als beschwert erachten. Der Tagessatz wurde ohnehin mit dem gesetzlichen Mindestbetrag (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB) bemessen. Die mit der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe verbundene Probezeit von drei Jahren wird (trotz des Zurückliegens der im November 2023 begangenen Tat) dringenden spezialpräventiven Bedürfnissen gerecht.
Demgemäß ist der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ein Erfolg zu versagen.
Die Pflicht des Berufungswerbers, C* den durch die nicht autorisierte Verwendung seiner Bankomatkarte entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen, ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 1295 Abs 1, 1331 f ABGB. Der Höhe nach ist der Anspruch durch die vorliegende Umsatzaufstellung (ON 2.13) und die Angaben des Geschädigten (ON 2.6, 4; ON 39, 4) hinreichend nachgewiesen. Eine Ersatzleistung der Zahlungsdienstleisters ist nicht aktenkundig (vgl dazu aber ohnehin: § 57 Abs 1 Z 2 ZaDiG 2018 und RIS-Justiz RS0133665).
Auch das Adhäsionserkenntnis bleibt demnach unverändert.
Gemäß § 498 Abs 3 StPO wohnt dem Rechtsmittel des Berufungswerbers ferner eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu der ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 10. Februar 2022 gewährten bedingten Strafnachsicht inne. Der (erneute) Rückfall innerhalb von zwei Jahren macht jedoch auch dieses Widerrufssurrogat unabdingbar.
Damit bleibt die Berufung insgesamt ohne Erfolg, was die aus dem Spruch ersichtlichen Kostenfolgen nach sich zieht.
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