Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz , gegen die b eklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle **, **, vertreten durch deren Angestellten Mag. C*, wegen Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Dezember 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld nach der Geburt ihres Sohnes D* am ** in der Zeit vom ** bis 10. Jänner 2025. Folgender Sachverhalt steht außer Streit:
Die Klägerin beantragte am 4. Juni 2025 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach der Geburt ihres Sohnes D* für den Zeitraum von ** bis 26. Dezember 2025. Sie gab im Antrag an, dass sie mit D* im gemeinsamen Haushalt in ** lebe und dort auch hauptwohnsitzlich gemeldet sei.
Die Klägerin hatte vom 29. Juni 2018 bis zum 5. Juni 2025 an der Adresse „**“ ihren Nebenwohnsitz und hat dort seit 5. Juni 2025 ihren Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Klägerin hatte vom 3. Juli 2009 bis 5. Juni 2025 an der Adresse „**“ ihren Hauptwohnsitz gemeldet und hat dort seit dem 5. Juni 2025 ihren Nebenwohnsitz.
Das Kind der Klägerin, D* B*, hatte seinen Hauptwohnsitz von 7. Jänner 2025 bis 10. Jänner 2025 in „**“ und ab 10. Jänner 2025 an der Adresse „**“.
Die Klägerin hatte vom 12. November 2024 bis 1. April 2025 Anspruch auf Wochengeld (in Höhe von EUR 99,08 täglich.
Die Beklagte bezahlt das Kinderbetreuungsgeld seit 5. Juni 2025 in Höhe von EUR 79,26 täglich.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. Oktober 2025 den Antrag der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld für die Zeit von ** bis 4. Juni 2025 ab.
Die Klägerin begehrt das Kinderbetreuungsgeld für die Zeit von ** bis 10. Jänner 2025 im gesetzlichen Ausmaß. Bei der Anmeldung des Hauptwohnsitzes des Kindes bestehe eine 13-tägige Toleranzfrist. Daraus folge, dass ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihrem Kind in diesem Zeitraum vorgelegen habe. Unter einem gemeinsamen Haushalt verstehe man eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wofür die idente Hauptwohnsitzmeldung von Antragstellerin und Kind nur ein Indiz bilde. Das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sei aber aufgrund der tatsächlichen Lebensverhältnisse zu prüfen. Es sei aber nicht strittig, dass das Kind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (noch) nicht an der Wohnadresse der Mutter gemeldet gewesen sei.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe mit ihrem Kind von ** bis 6. Jänner 2025 und von 11. Jänner 2025 bis 4. Juni 2025 nicht in gemeinsamem Haushalt gelebt. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem leistungsbeziehenden Elternteil und dem Kind liege nur vor, wenn beide an derselben Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet seien. Kinderbetreuungsgeld könne auch stets nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Zwischen ** und 10. Jänner 2025 würden aber nur 15 Tage liegen, sodass kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestehe.
Das Erstgericht weist das Klagebegehren ab.
Es geht vom oben wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgert rechtlich, die Klägerin wende sich ausdrücklich nur gegen die Abweisung im Zeitraum vom ** bis zum 10. Jänner 2025 und bekämpfe die Ablehnung für die Zeit vom 11. Jänner 2025 bis zum 4. Juni 2025 nicht. Das Kinderbetreuungsgeld könne stets, also unabhängig von einem Wechsel, jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht, also tatsächlich bezogen werden. Da die Klägerin das Kinderbetreuungsgeld für nur 15 Tage begehre, scheide ein Anspruch aus.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin macht mit Mängelrüge das Unterbleiben ihrer Einvernahme als Verfahrensmangel geltend: Es trifft zwar zu, dass das Gericht gemäß § 87 Abs 1 ASGG g rundsätzlich die Pflicht trifft, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen, zu erheben und die notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, jedoch betrifft das nur die Tatsachen, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind ( RS0042477 ). Diese Pflicht wird gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien - wie es die Klägerin war (§ 40 Abs 1 Z 2 ASGG) - auch durch deren Vorbringen begrenzt ( RS0109126 ; RS0042477 [T8]). Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit auch in Sozialrechtssachen (nur) dann vor, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Die Klägerin zeigt aber nicht nachvollziehbar auf (RS0043049 [T6]), welche rechtlich relevanten Tatsachen durch ihre Parteieneinvernahme hätten festgestellt werden können. Sie stellte den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt (wie in ON 3, Seite 2, Punkt „I. Sachverhalt“ 1., 2., 3., 4., 5. Absatz und in Seite 3 2. und 3. Absatz ersichtlich) in der vorbereitenden Verhandlung außer Streit (ON 5.3, Seite 2). Tatsachen, die eine Partei im Sinne der §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen aber keines Beweises (RS0039941 [T6]). Sie sind der Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (RS0040101). Die Meldedaten ergeben sich darüber hinaus aus unstrittigen Urkunden. Mit dem Hinweis darauf, dass eine idente Hauptwohnsitzmeldung vom Elternteil, der die Leistung beantragt und bezieht, und Kind nur ein Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts bilde, bezieht sich die Klägerin auf die Rechtslage vor der KBGG Novelle BGBl I 2009/116. Nach der geltenden Rechtslage muss kumulativ zum gemeinsamen Haushalt eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ am Ort des gemeinsamen Haushalts vorliegen, damit die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts von Elternteil und Kind erfüllt ist. Das Fehlen der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung führt zum Anspruchsverlust für den betroffenen Zeitraum (RS0132649; 10 ObS 17/25k). Erhebungen zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts sind daher nicht erforderlich.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht erhobenen unstrittigen Sachverhalt zugrunde.
Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.
2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1. Die Rechtsrüge legt zunächst nicht ausgehend vom außer Streit gestellten Sachverhalt dar, warum die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603). Da die Klägerin das Kinderbetreuungsgeld erst am 4. Juni 2025 beantragte, ist es auch nicht erst nach dem Antrag aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz der Klägerin liegen den Umstands zu einer Verkürzung der Mindestbezugsdauer gekommen (vgl 10 ObS 192/21i Rz 27 ff; vgl RS0129247).
2.2. Das Rechtsmittelgericht hat die materiellrechtliche Richtigkeit der angefochtenen Ent scheidung im Übrigen nach allen Richtungen zu prüfen (RS0043352; RS0043326).
2.3. Nach § 6 Abs 1 KBGG ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld unter anderem, wenn ein Anspruch auf Wochengeld (§ 162 ASVG) oder vergleichbare (gleichartige) Leistungen nach ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder der vergleichbaren Leistung. Damit soll verhindert werden, dass Mutterschaftsleistungen neben dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Elternteil welche Leistung bezieht (RS0127557 [T2]; 10 ObS 151/11w; 10 ObS 101/22h). Das Wochengeld soll den Entgeltausfall ersetzen, den Versicherte durch die Arbeitsniederlegung infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots erleiden (RS0117195; 10 ObS 110/17z; 10 ObS 101/22h mwN).
2.4. Die Klägerin begehrt das Kinderbetreuungsgeld für die Zeit von ** bis 10. Jänner 2025 in Höhe von EUR 79,26. Die Klägerin stellte auch außer Streit, dass sie vom 12. November 2024 bis 1. April 2025 Anspruch auf Wochengeld in Höhe von EUR 99,08 täglich hatte.
Es besteht damit kein weiterer Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Klägerin unterliegt vollständig und behauptet keine Gründe für den Kostenersatzanspruch nach Billigkeit, die sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben ( RS0085829 ).
4. Es besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden