Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 Z 1 und Z 3 lit b StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Juli 2025, GZ **-25, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494 StPO nach der am 18. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dahin Folgegegeben, dass über A* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3 StGB die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil vom 9. Juli 2025 wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 Z 1 und 3 lit b StGB (I.) und der Vergehen der unbefugten Bildaufnahmen nach § 120a Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und (zu ergänzen:) § 43a Abs 2 StGB nach (richtig:) dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 18,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 19a Abs 1 StGB sprach das Gericht die Konfiskation seines Mobiltelefons aus.
Gleichzeitig ordnete das Gericht gemäß § 494 Abs 1 StPO iVm §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und Abs 3 StGB mit dem nicht gesondert ausgefertigten Beschluss (siehe aber RIS-Justiz RS0101841 [T1], RS0120887 [T2 und T3]) für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung, die bereits begonnene Therapie bei der Männerberatung fortzusetzen.
Dem Schuldspruch nach hat der Angeklagte
I. im Zeitraum von 11. Dezember 2021 bis 8. Juni 2024 in **, ** und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebietes bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst und an anderen Personen, sowie wirklichkeitsnahe, reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, besessen, indem er mehrere Abbildungen, auf denen augenscheinlich unter 14 Jahre alte Personen beim vaginalen Geschlechtsverkehr, beim Anal- und Oralverkehr und bei anderen sexuellen Handlungen (Masturbation und Angreifen der Geschlechtsorgane anderer Personen; Einführen von Gegenständen in die Vagina), sowie beim Präsentieren des nackten Intimbereichs zu sehen sind, von unbekannten Personen im Rahmen von WhatsApp-Chats geschickt bekam und seitdem auf seinem Mobiltelefon abgespeichert hielt;
II. am 8. Juni 2024 in ** absichtlich Bildaufnahmen der Genitalien, der Schamgegend und des Gesäßes der B* und der C*, welche diese Bereiche gegen Anblick geschützt hatten und sich in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befanden, ohne deren Einwilligung hergestellt, indem er sich auf der Damentoilette des D* in einer der dort befindlichen Kabine versteckte und, als die beiden Opfer die Toilette aufsuchten und dabei die Nebenkabine benutzten, mit seinem Mobiltelefon jeweils (zumindest) ein Video von ihrem dabei entblößten Genitalbereich anfertigte.
Gegen dieses Urteil richtet sich das rechtzeitig angemeldete Rechtsmittel der „vollen“ Berufung des Angeklagten, die wegen Nichtigkeit (Z 10a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld zur Ausführung gelangte (ON 26). Gleichzeitig wurde mit der Berufungsausführung Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe erhoben und impliziert die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe die Beschwerde gegen den Beschluss auf Erteilung einer Weisung (§ 498 Abs 3 StPO).
Nach der Systematik des Berufungsverfahrens prävaliert die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegenüber der Diversionsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 10a StPO, weswegen die Berufungspunkte im Folgenden dieser Reihenfolge entsprechend behandelt werden ( Ratz in Fuchs/RatzWK StPO § 476 Rz 9).
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (vgl §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts generell siehe RIS-Justiz RS0132299). Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumtion der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Krichbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten, von dem sich das Erstgericht einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, und der Beweiskraft seiner Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, so tut dies nichts zur Sache (OLG Graz 9 Bs 32/24k; OLG Wien 32 Bs 5/25g). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht ( Mayerhofer, StPO 6§ 258 E 65; RIS-Justiz RS0098336).
Die Einzelrichterin stellte im Hinblick auf die wesentlichen Verfahrensergebnisse eine denkrichtige sowie lebensnahe Würdigung an und legte überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zur inneren Tatseite zum Faktum I. die Glaubwürdigkeit versagte (US 6 f).
Die Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen und der inkriminierten Dateien, die sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befanden, stützte sie nachvollziehbar auf die im Akt befindlichen Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei (ON 9.4 und ON 9.5). Der Angeklagte stellte die Existenz der Dateien auf seinem Mobiltelefon ohnehin nicht in Abrede und verantwortete sich zu Punkt II. des Schuldspruchs vollumfassend geständig.
Die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht mängelfrei aus dem äußeren Geschehen ab, im Hinblick auf Punkt II. des Schuldspruchs in Verbindung mit dem Geständnis des Angeklagten. Seine leugnende Verantwortung zu Punkt I. des Schuldspruchs stellte sich für die Erstrichterin nachvollziehbar als Schutzbehauptung dar. Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen und der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wissen oder Wollen ist bei – wie hier teilweise – leugnenden Angeklagten in aller Regel ohnedies methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS 0116882). Dazu führte die Erstrichterin in ihrer Begründung aus, selbst einem durchschnittlichen Nutzer im Alter und mit der Schulbildung des Angeklagten sei es bekannt, dass Fotos auf WhatsApp absichtlich, aber auch automatisch auf dem Mobiltelefon gespeichert werden können und man diese Löschen muss, wenn man sie nicht behalten möchte (US 6 f). Dass der Angeklagte die inkriminierten Bilder zu Punkt I. des Schuldspruchs übersehen und er, sollten solche Bilder in einer WhatsApp-Gruppe übermittelt worden sein, diese stets sofort gelöscht und den Kontakt gemeldet habe, war für das Erstgericht nicht überzeugend. Dieser Schluss ist nachvollziehbar und zeigt sich in Zusammenschau mit den vom Angeklagten selbst zugestandenen Tathandlungen zu Punkt II. des Schuldspruchs, dass er kriminellen Handlungen grundsätzlich offen gegenübersteht. Seine Argumentation, wonach er kein bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen besessen habe, weil er aufgrund seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft Graz gewusst habe, dass dies verboten sei, ist insoweit nicht überzeugend, als er demnach auch wissen musste, dass es verboten ist, den Genitalbereich von anderen Personen heimlich auf der Toilette zu filmen. Ungeachtet dessen führte er die Taten zu Punkt II. des Schuldspruchs aus.
Wenn der Angeklagte im Rahmen der Schuldberufung vorbringt, das Erstgericht habe tatsachenwidrig ausgeführt, er habe eine Lehre in einer IT-Abteilung gemacht und verfüge somit über besonders IT-Wissen, so gelingt es ihm ungeachtet dessen unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht, Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen im Urteil zu erwecken. Die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift wiederholen im Wesentlichen lediglich die bisherige Verantwortung des Angeklagten, der damit eigene beweiswürdigende Erwägungen mit dem Anspruch deren alleinigen Richtigkeit denen des Erstgerichts gegenüberstellt, ohne begründete Zweifel an den nachvollziehbaren Ausführungen des Erstgerichts zu erwecken.
Der Angeklagte hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die lebensnahe und schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern.
Mit der – nominell nicht bezeichneten – inhaltlich geltend gemachten Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) begehrte der Angeklagte, unter Berücksichtigung des von ihm angestrebten Freispruchs zu Punkt I. des Strafantrags, das Strafverfahren hinsichtlich Punkt II. des Strafantrags einer diversionellen Erledigung zuzuführen.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823).
Indem die Diversionsrüge verabsäumt methodisch korrekt darzulegen, warum mit Diversion vorzugehen gewesen wäre und sich zudem vom festgestellten Sachverhalt entfernt, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht und gelangt nicht prozessordnungskonform zur Ausführung. Im Übrigen ist ein (amtswegiger) Aufgriff des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO nicht indiziert. So mangelt es beim Angeklagten nicht nur an der Bereitschaft, die Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen – im Hinblick auf Punkt I. des Schuldspruchs – zu übernehmen (RIS-Justiz RS0116299), sondern wird ihm auch wiederholte Tatbegehung über einen langen Tatzeitraum vorgeworfen, weshalb schon spezialpräventive Erwägungen gegen ein diversionelles Vorgehen sprechen. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist daher gar nicht weiter zu prüfen.
Die Diversionsrüge bleibt somit erfolglos.
Hingegen kommt der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Erfolg zu.
Strafbestimmend ist der zweite Strafsatz des § 207a Abs 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (hier: zahlreiche Vergehen) und der lange Tatzeitraum hinsichtlich Punkt I. des Schuldspruchs (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) zu werten.
Mildernd ist die Tatsache, dass der Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Weiters mildernd ist das reumütige Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf Punkt II. des Schuldspruchs (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie das Nachtatverhalten (freiwilliger Beginn einer Therapie bei der Männerberatung noch vor der Hauptverhandlung).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen. Es ist anzunehmen, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügen wird, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Außerdem bedarf es nicht der Vollstreckung der Strafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) scheitert bereits an der mangelnden Zustimmung des Angeklagten (§§ 489 Abs 1, 471 StPO iVm § 295 Abs 2 StPO).
Nach den unbedenklichen Feststellungen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Konfiskation (§ 19a Abs 1 StGB) des vom Angeklagten zur Begehung der vorsätzlichen Straftaten verwendeten und in seinem Eigentum stehenden Mobiltelefons vor. Mit Blick auf die Tathandlungen und die Schuld des Angeklagten erweist sich das Konfiskationserkenntnis auch als verhältnismäßig (§ 19a Abs 2 StGB), sodass dieses nicht korrekturbedürftig ist. Zudem erklärte der Angeklagte in der Hauptverhandlung, mit der Vernichtung des Mobiltelefons einverstanden zu sein (ON 24, S 4).
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Durch die Abänderung des Strafausspruchs ist der vom Erstgericht gefasste Beschluss gemäß § 494 StPO gegenstandslos. Gemäß § 494 Abs 1 zweiter Satz StPO obliegt die zur Gewährung bedingter Nachsicht hinzutretende Entscheidung über Weisungen und Bewährungshilfe außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden (Einzelrichter). Diese spezielle Zuständigkeitsnorm gilt auch in den Fällen der im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung gewährten Nachsicht (RIS-Justiz RS0092156, RS0092379, RS0086098 insbesondere [T5]), weshalb die Entscheidung über eine allfällige neuerliche Anordnung der Bewährungshilfe und Auferlegung einer Weisung dem Erstgericht obliegt ( Jerabek / Ropper, aaO § 494 Rz 1 mwN) und der Rechtsmittelwerber mit seiner ausdrücklich erhobenen Beschwerde gegen die Anordnung von Bewährungshilfe sowie seiner implizierten Beschwerde gegen die Erteilung einer Weisung darauf zu verweisen ist.
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