Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegenA* wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 7. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Mai 2025, GZ **- 12, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu A.), des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB (zu B.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu C.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (zu D.) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 109 Abs 3 StGB zur für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (§ 43 Abs 1 StGB) von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 15. September 2024
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 12 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die – nach unwirksamem Rechtsmittelverzicht (ON 11,14 [§ 57 Abs 2 StPO]) – rechtzeitig (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO) angemeldete (ON 10), in weiterer Folge unausgeführt gebliebene (ON 1.6), Berufung des Angeklagten wegen des (im Zweifel [zum umfassenden Anfechtungswillen siehe RIS-Justiz RSRS0099951]; siehe auch das Protokoll der Berufungsverhandlung) Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2025 die Ansicht, dass dem Rechtsmittel keine Berechtigung zukommt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an (zur zutreffend gelösten Konkurrenzfrage siehe Soyer/Schumann in WK 2StGB § 109 Rz 48f mwN).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hat keinen Erfolg.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RIS-Justiz RS0132299). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte ausführliche Beweiswürdigung (US 2 ff) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS- Justiz RS0106642) folgend hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – einverständlich gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 11,13) – Aktenstücken dargelegt, aus welchen Gründen es die Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und damit verbunden die Ablehnung der (weitestgehend) leugnenden Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung (ON 2.4; ON 11,2d) – der (zusammengefasst) seinen damaligen Zustand auf eine alkoholbedingte (ON 11,3) Enthemmung schiebt und sowohl die Körperverletzungen, Drohungen, Sachbeschädigungen und den versuchten Hausfriedensbruch teils negiert, teils auf vorsatzloses Handeln schiebt – sind gestützt auf die Zeugenaussage der G* D* (ON 2.5 und ON 11,8), B* D* (ON 2.7 und ON 11,5) und DI F* (ON 2.5 und ON 11,10) unbedenklich und gut nachvollziehbar. Wenn der Berufungsweber vermeint (ON 10,1), dem Erstgericht würden keine ärztlichen Gutachten und/oder Röntgenaufnahmen zur Beurteilung der Verletzungsfolgen des Tatopfers vorliegen, so ist er primär auf die ON 2.10,1 und die dort ersichtlichen Verletzungsbilder zu verweisen. Im Übrigen konnte die Verletzung am Hinterkopf auch vom Zeugen DI F* (ON 2.5,5) wahrgenommen werden. In wie weit die Zeugen die wahrgenommenen Drohungen in der Hauptverhandlung nunmehr abgeschwächt hätten (siehe dazu „ Mir kommt vor, dass er so etwas in der Art von „Ich bringe euch um“ gesagt hat. “ [ON 11,6]; „ Ich bin mir aber ganz sicher, dass er „Ich bringe dich um“ und „Ich stehe dich ab“ gesagt hat. “ [ON 11,9]; „ Ich dreh eich ham“, hat er schon gesagt …“ [ON 11,11]) erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Die Verletzungen des Tatopfers werden zudem von Lichtbildern vom Tag des Vorfalls (ON 2.10), die unmittelbar nach der Polizeiintervention aufgenommen wurden (siehe das Datum 16.10.2019), objektiviert.
In diesem Zusammenhang war dem im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag (siehe das Protokoll der Berufungsverhandlung) nicht nachzukommen, weil der genannte Zeuge mangels Anwesenheit keine Aussage zu den Tathandlungen machen konnte und die Negation einer Tatsache (vgl Schmollerin WK StPO § 55 Rz 53), hier die mangelnde Wahrnehmung einer durch Lichtbilder objektivierten Verletzung, für sich, ebenso wie die Dauer der Beziehung, keine schulderheblichen Umstände mehr anspricht.
Die Feststellungen zu Ernstlichkeit, Sinn und Bedeutungsgehalt (US 4 und 5) konnten aus dem Wortlaut der Drohungen in Kombination mit den äußeren Tatumständen, insbesondere mit dem vorangegangenen tätlichen Angriff (Punkt A.1.) sowie dem enthemmten Auftreten (siehe auch ON 2.2,3), deduziert werden. Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 2 ff) und deren nachvollziehbare Ableitung aus der allgemeinen Lebenserfahrung und dem objektiven Geschehensablauf, aus dem ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), sind methodisch unbedenklich und nicht zu kritisieren. Eine bloße Unmutsäußerung wurde vom Erstgericht nachvollziehbar ausgeschlossen (US 9). In Bezug auf Punkt B. ist zu ergänzen, dass die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) gegenüber B* D* Gewalt auszuüben, neben den vorangegangenen Angriffen gegen Leib und Leben und das fremde Vermögen, auch aus dem durch Alkohol und Eifersucht enthemmten Zustand in Kombination mit den zahlreichen geäußerten Drohungen und dem mehrmaligen Versuch ins Haus zu gelangen – was auch die vom Angeklagten behauptete vorsatzlose Tatbegehung widerlegt – geschlussfolgert werden kann.
Der Schuldberufung kommt daher keine Berechtigung zu.
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 109 Abs 3 StGB mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend wirkt, dass die Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; fünf Vergehen), wobei die mehrfache Tatbegehung im Rahmen des nach § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassenden (einzigen) Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie die mehrfache Drohung innerhalb der zu Punkt C. gebildeten Handlungseinheit (siehe US 8) schulderhöhend wirken (OLG Graz, 9 Bs 294/18f; RIS-Justiz RS0090570; vgl auch Ratzin WK-StPO § 290 Rz 24), wodurch dem besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB fallbezogen höheres Gewicht verliehen wird (12 Os 135/21a; RIS-Justiz RS0114927; RS0091375; Mayerhofer, StGB 6§ 33 E 5a; OLG Graz, 1 Bs 38/23g). Des Weiteren liegt der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB vor, konnte die im Tatzeitpunkt 17-jährige G* D* doch die Tatbegehung gegenüber ihrer Mutter, mithin einer ihr nahestehenden Person, zu Punkt B. und C des Schuldspruchs wahrnehmen (siehe ON 11,9f; US 4f).
Als mildernd war der bisherige ordentliche Lebenswandel (ON 7 und ON 8 [§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), der teilweise Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB) und die überwiegende Schadensgutmachung (ON 11,7 [§ 34 Abs 1 Z 14 StGB]) sowie die durch die Berauschung (ON 11,3) bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nach § 35 StGB zu werten.
Bei recht besehener Abwägung der vorliegenden Strafzumessungsgründe iSd § 32 StGB erscheint bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die verhängte Freiheitsstrafe als nicht korrekturbedürftig. Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und richtig zur Darstellung gebracht und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte angemessen gewichtet. Insbesondere hat das Erstgericht in nicht zu kritisierender Weise nachvollziehbar dargetan, weshalb sich die Verhängung einer Geldstrafe (oder gar ein diversionelles Vorgehen) verbot, und dass es ausgehend von dem dargelegten Strafrahmen, vor allem unter Berücksichtigung des Zusammentreffens mehrerer Vergehen, aus spezialpräventiven Gründen der Verhängung einer – wenngleich bedingt nachgesehenen – spürbaren Freiheitsstrafe, die ohnedies nur ein Sechstel des Strafrahmens ausmacht, bedarf, um anlasslose Taten gegenüber Frauen nicht zu bagatellisieren und eine Strafe nicht in die Nähe des Symbolhaften zu rücken.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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