Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten (hier) Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, zu einer Subsumtionseinheit zusammenfasst, während die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig und damit auch einer Erfassung durch § 33 Z 1 StGB zugänglich bleiben.
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