§ 6 Übermittlung im Wege von E-Mails — ERV 2021
(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.
(2) Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach § 15 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.
§ 6 ERV 2021 · ERV 2021 · Elektronischer Rechtsverkehr
§ 6 Übermittlung im Wege von E-Mails
…Übermittlung im Wege von E-Mails § 6. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser…
§ 1 Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs
…1. einer Übermittlungsstelle (§ 2), 2. des Direktverkehrs (§ 3), 3. von JustizOnline (§ 5) oder 4. von E-Mails (§ 6) elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§…
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