(1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen.
(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und – wurde zuvor bereits einmal nach diesem Absatz vorgegangen – der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
(3) Vor Verhängung der ersten Zwangsstrafe ist der Betroffene aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist, und eine konkrete Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen. Diese Aufforderung ist wie eine Klage zuzustellen.
(4) Das Gericht kann anstelle der Androhung einer Zwangsstrafe (Abs. 3) mit Zwangsstrafverfügung im Bereich des für den Pflichtverstoß vorgesehenen Strafrahmens vorgehen, wenn der Pflichtverstoß anhand der Umstände naheliegt; diesfalls sind die Bestimmungen des § 283 Abs. 2 und 3 UGB sinngemäß anzuwenden.
(5) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden. Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 175 Anmeldung der Änderung einer Haftsumme
…Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.…
§ 14 Geschäftspapiere und Bestellscheine
…brauchen. Diese Regelung gilt nicht für Bestellscheine. (5) Wer als Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dazu vom Firmenbuchgericht durch eine Zwangsstrafe anzuhalten. § 24 FBG findet sinngemäß Anwendung. Ist der Unternehmer keine natürliche Person, so richtet sich die Zwangsstrafe gegen die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung…
§ 30 Änderung der Firma, Unternehmensbeendigung
…Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 24 FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.…
CBCR-VG · CBCR-Veröffentlichungsgesetz
§ 12 Verzögerte Veröffentlichung
…des Gerichts haben die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung den Ertragsteuerinformationsbericht ohne Auslassungen vorzulegen. Die Einhaltung der Vorlagepflicht kann mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG erzwungen werden. Dieser Bericht ist vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen und bis zur Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Veröffentlichung angeordnet wird, oder bis nach…