§ 46 Rekursfrist
§ 46 Rekursfrist — AußStrG
§ 46 Rekursfrist — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 207h
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40124991
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
(2) Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010