§ 54 Zurückweisung durch das Rekursgericht
§ 54 Zurückweisung durch das Rekursgericht — AußStrG
§ 54 Zurückweisung durch das Rekursgericht — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40046682
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(1) Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
1. er unzulässig oder soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist verspätet ist;
2. er trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.
(2) Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.