AußStrG
Gliederung
(1) Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
1. er unzulässig oder soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist verspätet ist;
2. er trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.
(2) Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.
§ 54 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 54 Zurückweisung durch das Rekursgericht
…§ 54. (1) Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn 1. er unzulässig oder soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist verspätet ist; 2. er trotz…
§ 59 Ausspruch des Rekursgerichts
…Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder nicht. (3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z…
§ 203
(1) Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren ( § 6 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften …
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