JudikaturOGH

RS0045977 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2013

Die Bestimmung des § 21 Abs 2 JN hat insbesondere den Zweck, Ablehnungsanträge auszuschalten, die offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt oder erst vorgebracht werden, wenn sich aus dem Gang des Rechtsstreites ihre "taktische Zweckmäßigkeit" ergibt. Sie ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind.

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