Unterschiedliche Folgen sind an die Eintragung eines Zusammenschlusses nach § 71 Z 7 oder Z 8 KartG nicht geknüpft. Daher hat eine Amtspartei, die auf Grund einer Anmeldung eines Zusammenschlusses keinen Prüfungsantrag gestellt oder auf einen solchen ausdrücklich verzichtet hat, mangels konkreten Rechtsschutzbedürfnisses kein Rekursrecht gegen die Eintragung des Zusammenschlusses nach § 71 Z 7 anstatt Z 8 KartG.
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