JudikaturOGH

RS0031319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 1996

Für die Zuerkennung der Entschädigung nach § 1326 ABGB genügt die rein abstrakte Möglichkeit, daß das Fortkommen des Beschädigten durch die Verunstaltung gehindert wird.

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