JudikaturOGH

RS0031363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2005

Das Schmerzengeld ist um so höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind, wobei auch seelische Schmerzen zu berücksichtigen sind. Es ist nicht tageweise festzulegen.

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