Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Fürstentum Liechtenstein, gegen die beklagte Partei B * AG , **, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 5.625,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Februar 2025, **-68, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.811,89 (darin EUR 289,29 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb am 23. September 2020 einen ** mit einem Kilometerstand von 70.000 km um EUR 22.500,00 und ging dabei davon aus, dass dieser den geltenden Rechtsnormen entspricht. Im Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs C*, der in die Abgasklasse Euro 5 eingestuft ist, verbaut. Fahrzeugherstellerin ist die D* AG.
Das Fahrzeug verfügt neben dem Thermofenster über ein Hochdruck-AGR-Ventil, einen Oxidationskatalysator und einen Dieselpartikelfilter. Das seit 16. September 2021 für die Motorsteuerung verfügbare Software-Update wurde nicht aufgespielt.
Im Fahrzeug ist eine Höhenkorrektur verbaut, deren konkrete Ausgestaltung nicht festgestellt werden kann [F2]. Generell ist eine solche notwendig, um den Motor vor Schäden zu schützen und den sicheren Betrieb in höheren geografischen Lagen zu gewährleisten. Auch der Turbolader kann durch die hohen Drehzahlen Schaden nehmen und in weiterer Folge Anbauteile als auch den Motor selbst schädigen. Um die Verbrennungsstabilität auch in großen Höhen zu erhalten, ist die Reduzierung der Abgasrückführungsraten erforderlich.
Im realen Straßenbetrieb überschreitet das Klagsfahrzeug die Stickoxidwerte von 180 mg/km. Zum Zeitpunkt der Typengenehmigung hätte ein SCR-System eingebaut werden können, das in weiten Bereichen eine Verringerung der Stickoxidemissionen mit sich gebracht hätte. Der Einbau eines Thermofenster wäre aber trotzdem notwendig gewesen, weil es Temperaturbereiche gibt (beim oder kurz nach dem Motorstart je nach Außentemperatur), in denen das SCR-System noch optimaler arbeiten könnte.
Die Verringerung der Abgasrückführung (Thermofenster) beginnt bereits bei einer Umgebungstemperatur von über +12 Grad Celsius. Durch das Installieren des Software-Updates würde sich diese Grenze auf +5 Grad Celsius senken.
Im Fahrzeug ist eine Taxischaltung implementiert, wobei deren konkrete Ausgestaltung nicht festgestellt werden kann [F3].
Mangels aufgespielten Software-Updates sind künftige Schäden am Fahrzeug aus dem Einbau der Abschalteinrichtungen nicht zu erwarten. Eine Wertminderung trat nicht ein, das Fahrzeug verfügt über eine aufrechte EG-Typengenehmigung [F4]. Im März 2024 verkaufte der Kläger das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von rund 150.000,00 um EUR 14.000,00; das anhängige Verfahren bzw. die Verwicklung des Fahrzeugs in den Dieselskandal war dabei nicht Thema. Die durchschnittliche Gesamtlaufleistung liegt zwischen 250.000 und 300.000 km.
Hätte der Kläger gewusst, dass das Fahrzeug vom Diesel-Abgasskandal betroffen ist, hätte er es nicht gekauft. Es kann nicht festgestellt werden, dass Repräsentanten der Beklagten es für möglich hielten und sich damit abfanden, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit dem von ihr hergestellten Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war und an den Kläger verkauft wurde [F1].
Der Kläger begehrte den Minderwert von EUR 5.625,00 samt Zinsen („kleiner Schadenersatz“) und die mit EUR 10.000,00 bewertete Festellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Kauf des Fahrzeuges. Der D*-Konzern und andere namhafte Fahrzeughersteller hätten ihre Dieselmotoren derart manipuliert, dass diese gegen Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG verstoßende unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten würden. Die Beklagte habe Behörden und Kunden über zentrale Eigenschaften der Fahrzeuge getäuscht. Der Diesel-Abgasskandal sei am 18. September 2015 „aufgeflogen“, als die US Environmental Protection Agency eine „Notice of Violation of Clean Air Akt“ gegen die D* AG bezüglich ihres E*-Dieselmotors erlassen habe. In der Folge sei sukzessive ans Tageslicht gekommen, dass auch andere Motoren des D*-Konzerns betroffen seien und auch andere Fahrzeughersteller manipuliert hätten. Das Software-Update habe den gesetzmäßigen Zustand nicht hergestellt. Dass die Manipulationen von höchster Ebene angeordnet worden wären, ergebe sich aus den Bußgeldbescheiden (zu den Motoren ** in den USA und Kanada sowie E* weltweit) und Kartellabsprachen, die zu Selbstanzeigen von F* als auch von D* geführt hätten. Die Beklagte habe ihren Dieselmotor G* mit mehreren Abschalteinrichtungen (beispielsweise Thermofenster, Höhenkorrektur, Taxischaltung) ausgestattet, um die NOx-Grenzwerte am Prüfstand einhalten und im Normalbetrieb auf der Straße aber die Abgasreinigung herunterfahren zu können. Es bestehe zu jeder Zeit das Risiko des Entzugs der Typengenehmigung, wenn die Manipulationen aufgedeckt würden.
Die Beklagte hafte daher wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 874 ABGB, weil sie direkt oder indirekt die EU-Behörden im Typengenehmigungsverfahren zur Erwirkung der EG-Typengenehmigung, die Behörden und Kunden durch das CoC sowie die Kunden im Marketing, Werbung und Verkauf durch Falschangaben getäuscht habe. Die Bestimmungen der RL 2007/46/EG sowie der VO 715/2007/EG seien als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zugunsten des Erwerbers eines manipulierten Fahrzeugs anzusehen, aufgrund deren Verletzung die Beklagte zudem hafte. Die Darlegungs- und Beweislast zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art 5 Abs 2 Satz 2 VO 715/2007/EG treffe die Beklagte.
Sein Schaden resultiere aus der Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert im Zeitpunkt des Kaufs, wobei ein manipulationsbedingter Preisabschlag (auch unter Anwendung von § 273 Abs 1 ZPO) von 25 % gerechtfertigt sei. Bei Kenntnis der tatsächlichen Eigenschaften hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Da zur Berechnung des kleinen Schadenersatzes die objektiv-abstrakte Berechnungsmethode heranzuziehen sei, sei es nicht erheblich, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt habe. Die Beklagte hafte nicht nur für das Verschulden ihrer Organe, sondern auch für das ihrer Machthaber (Repräsentanten).
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, beim Klagsfahrzeug seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut, was auch seitens des KBA bestätigt worden sei. Das Thermofenster beginne tatsächlich bei +12° Celsius und würde durch das Software-Update auf +5° Celsius gesenkt; es sei aus Gründen des Motorschutzes notwendig. Für eine arglistige Täuschung über vertragsrelevante Umstände bestünde kein Anhaltspunkt. Sie habe bei Entwicklung des Motors keine Schädigungsabsicht gehabt. Dem Kläger stehe auch kein Schadenersatzanspruch wegen einer vermeintlichen „sittenwidrigen Schädigung“ zu. Auf eine Schutzgesetzverletzung könne sich der Kläger nicht berufen, weil sie nicht die Herstellerin des Fahrzeugs sei. Im Übrigen sei auch kein Schaden eingetreten, weil kein Minderwert am realen Gebrauchtwagenmarkt feststellbar sei.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Es traf über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt – die bekämpften Feststellungen sind kursiv gedruckt – im Detail die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 enthaltenen Tatsachenfeststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zunächst aus, es liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, die eine Überschreitung von 180 mg/km Stickoxide verursache, dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht sichergestellt und die mögliche und effiziente Alternative, nämlich das SCR-System, nicht verbaut sei. Gegen die Motorenherstellerin sei ein durch nationales Recht determinierter Schadenersatzanspruch wegen arglistiger Irreführung oder absichtlicher Schadenszufügung denkbar. Der Beklagten sei allerdings kein zurechenbar schuldhaftes Verhalten anzulasten, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt primär die Abänderung des Urteils in Klagsstattgebung und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
A. Zur Verfahrensrüge:
1. Der Berufungswerber kritisiert die unterbliebene Einvernahme seiner Zeugen DI H*, Prof. Dr. I*, Prof. Dr. J*, Dr. K*, Dr. L*, Prof Dr. M*, N* und Dr. O* zur vorsätzlichen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Höhenschaltung, andere Abschaltungen beim AGR-System). Das Erstgericht habe trotz Übergehung dieser Personalbeweise folgende nachteilige Feststellungen getroffen: „2. Die Beklagte ist nicht Verkäuferin des Fahrezeugs, die Beklagte ist nicht Herstellerin des Fahrzeugs; die beklagte Partei ist Herstellerin des im Fahrzeug verbauten Motors {unstrittig). Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug verfügt an Emissionsreduktionssystem neben dem Thermofenster über ein Hochdruckabgasrückführungssystem, einen Oxidationskatalysator und einen Dieselpartikelfilter. Das seit 16.09.2021 für die Motorsteuerung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs zur Verfügung stehende Software-Update wurde nicht aufgespielt. Über eine „Prüfstanderkennung durch Aufheizstrategie" verfügt das Fahrzeug nicht. Das verfahrensgegenständliche Thermofenster verringert die Abgasrückführungsraten bereits oberhalb von rund 12°C Umgebungstemperatur [Gutachten des Sachverständigen DI Dr. P* in ON 16]. 3. Im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug ist eine „Höhenkorrektur'' verbaut, deren konkrete Ausgestaltung nicht festgestellt werden kann. Generell ist eine Höhenkorrektur jedoch notwendig, um den Motor vor Schäden zu schützen und den sicheren Betrieb in höheren geografischen Lagen zu gewährleisten, denn mit steigender Seehöhe verringert sich der Luftdruck und somit die Sauerstoffmenge je Volumeneinheit. Der Verbrennungsmotor saugt Volumen [Hubraum] an, daher ist die Sauerstoffmenge je Zündungswechsel geringer als zum Beispiel auf Meeresniveau. Teilweise kann dies im Schwach- bzw. Teillastbereich des Motors durch erhöhten Ladedruck [höhere Belastung des Turboladers] kompensiert werden. Dies ist je nach Auslegung und „Reserven" des Turboladers nur bis zu einer gewissen Höhenlage möglich. Darüber hinaus kann der Turbolader durch die hohen Drehzahlen Schaden nehmen und in weiterer Folge die Anbauteile als auch den Motor selbst schädigen. Um die Verbrennungsstabilität auch in großen Höhen zu erhalten, ist es daher nötig, die Abgasrückführungsraten zumindest zu reduzieren [Gutachten des Sachverständigen DI Dr. P* in ON 16]." Wären die beantragten Zeugen einvernommen worden, hätte festgestellt werden können, dass die Beklagte unzulässige Abschalteinrichtungen bei Erlangung der ursprünglichen Typengenehmigung und Inverkehrsetzung des Fahrzeugs und dessen Erwerbs durch den Kläger verwendet, nicht sämtliche unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernt habe, der rechtswidrige Zustand fortdauere und nach wie vor die Gefahr der Entziehung der Typengenehmigung bestehe sowie dass die Beklagte den Kläger vorsätzlich über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht und ihm einen Schaden in Höhe der Leistungsklage zugefügt habe.
2. Der Beweisführer muss gemäß § 226 Abs 1, § 239 Abs 1 ZPO zugleich mit seinen rechtserzeugenden Tatsachenbehauptungen die Beweismittel im Einzelnen genau bezeichnen, derer er sich zum Nachweis seiner Behauptungen bedienen will. Für einen formgerechten Beweisantrag muss er das Beweismittel, das Beweisthema, die Erheblichkeit des Beweisthemas (soweit nicht offenkundig) sowie die Eignung des Beweismittels genau bezeichnen. Die Unterlassung einer Beweisaufnahme ist dann kein Verfahrensmangel, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (VwGH RA 2019/02/004). Insbesondere bei umfangreichen Sachverhaltsbehauptungen muss erkennbar sein, welche der im Einzelnen vorgetragenen Behauptungen durch welches der angebotenen Beweismittel konkret erwiesen werden soll (das unbestimmte Aufzählen von Beweismitteln am Ende des Vorbringens genügt nicht).
3. Ein im Ausland aufhältiger Zeuge, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, unterliegt wegen des Territorialitätsprinzips nicht der inländischen Gerichtsbarkeit. Das Gericht darf ihn zwar zu seiner Einvernahme laden; mangels einer (öffentlich-rechtlichen) Zeugenpflicht muss er aber nicht vor dem inländischen Gericht erscheinen. Das Nichtbefolgen der Ladung kann daher nach der inländischen Prozessordnung gegenüber dem Zeugen nicht sanktioniert werden. Das Gericht hat keine Möglichkeit, gemäß § 333 ZPO gegen Zeugen Zwangsmittel zu verhängen (RIS-Justiz RL0000147). Besonderheiten gelten bei der Ladung, wenn ein Zeuge aus dem Ausland geladen wird. Im Anwendungsbereich der EuZVO ist ein Formblatt zu verwenden und das Zustellersuchen unmittelbar an die Empfangsstelle im Zustellstaat zu richten. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuZVO sind zuzustellende Geschäftsstücke dem BMJ zur Weiterleitung vorzulegen, wenn ein bilateraler Vertrag keine Sonderregeln vorsieht. Strafen und Nachteile anderer Art (zB Vorführung) bei Nichtbefolgung der Ladung sind nicht anzudrohen ( Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 239 ZPO Rz 4). Stellt sich die Unausführbarkeit der Beweisaufnahme heraus, dann hat die Beweisaufnahme wegen Unmöglichkeit zu unterbleiben ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 279 Rz 4; Annerl , Die innerprozessuale Präklusion von Parteienvorbringen im Zivilverfahren, 190).
4. Der Kläger hat vor dem Erstgericht zum Grund des Anspruchs vorgebracht, dass die Manipulationen von höchster Ebene angeordnet worden wären. Zum Beweis der subjektiven Tatseite bot er (unter anderem) den Zeugen DI H*, einen Mitarbeiter der Q* AG, an, der zum Vorgehen bei der Entwicklung des Motors E*, **, Auskunft geben könne (vgl ON 1, 22). Dass dieser auch zum Bestehen unzulässiger Abschalteinrichtung sowie zum Vorsatz der Beklagten beim hier verbauten Dieselmotor Typ C* beantragt worden sei, geht daraus gerade nicht hervor. Der Beweisantrag blieb damit zu unbestimmt, sodass in der Unterlassung der Einvernahme des Zeugen DI H* kein Verfahrensmangel begründet ist.
5. Wenn der Kläger das Verfahren als mangelhaft erachtet, weil der von ihm geführte Zeuge Prof. Dr. J* nicht einvernommen wurde, übersieht er, dass dieser Beweisantrag von ihm mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 (ON 33) zurückgezogen wurde.
6. Weiters sieht der Kläger einen Verfahrensmangel in der unterlassenen Einvernahme des Zeugen Dr. I* zum Beweis der subjektiven Tatseite der Beklagten, wobei er vor dem Erstgericht zur Relevanz dieses Zeugen aus dem von diesem im Rahmen des deutschen D*-Untersuchungsausschusses erstellten Rechtsgutachten zitierte, wonach der flächendeckende Einsatz von Abschalteinrichtungen auch nach Veröffentlichung der Felduntersuchungen im Jahr 2006 dafür spreche, dass eine fortdauernde und schwerwiegende Missachtung des Rechts stattgefunden, die Hersteller sich die Genehmigung durch unrichtige und unvollständige Angaben erschlichen und möglicherweise kollusiv zusammengewirkt hätten. Dass der Zeuge (eigene) Wahrnehmungen zum Wissensstand der Beklagten und ihrer Repräsentanten in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Motor Typ C* habe, wurde nicht behauptet (vgl. ON 7, S 17f).
7. Abgesehen davon, dass das Erstgericht ohnedies (erfolglos) versuchte, die weiters beantragten Zeugen Dr. L*, Dr. M*, Dr. K*, N* sowie Dr. O* (auch) im Rechtshilfeweg zu vernehmen und es sich in Hinblick auf die (zumindest) von Dr. L*, Dr. M* und Dr. K* erfolgte Mitteilung, sich auf ihr Entschlagungsrecht zu berufen und (als deutsche Staatsbürger) der Ladung des Gerichts keinesfalls Folge zu leisten, um eine unmögliche Beweisaufnahme handelt, wurden alle Zeugen einerseits zur Frage der im gegenständlichen Motor verbauten Abschalteinrichtungen und deren Funktionsweise und andererseits zur Kenntnis der Beklagten und ihrer Repräsentanten (ausschließlich) im Zusammenhang mit der betrügerischen Handlungen im Tatzeitraum 2003 bis 2010 betreffend die Entwicklung und Implementierung der „Akustikfunktion“ (= Umschaltlogik) in den E*-Motoren geführt. In seinem Beweisantrag nahm der Kläger nicht Bezug auf den streitgegenständlichen Motor C* (vgl ON 7, S 19ff). Darüber hinaus hat das Gericht zur Frage der im gegenständlichen Motor verbauten Abschalteinrichtungen ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt, das durch (selbst sachverständige) Zeugen nicht entkräftet werden kann (RIS-Justiz RS0040570). In der unterlassenen Einvernahme der genannten Zeugen liegt daher keine Mangelhaftigkeit.
B. Zur Beweisrüge:
In seiner Beweisrüge begehrt der Kläger anstelle der eingangs kursiv geschriebenen bekämpften Tatsachenfeststellungen [F1] bis [F4] folgende Ersatzfeststellungen:
- Im streitgegenständlichen Fahrzeug kommt nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer temperaturabhängigen Reduzierung der AGR-Rate (Thermofenster) zur Anwendung. Diese führt – insbesondere in Verbindung mit weiteren implementierten Abschalteinrichtungen – regelmäßig zu einer signifikanten Reduzierung der Wirksamkeit der Abgasreinigung, insbesondere der NOx-Emissionen, unter normalen Betriebsbedingungen. Diese Vorrichtungen stellen unzulässige Abschalteinrichtungen dar. Diese Abschalteinrichtungen dienen nicht ausschließlich dazu, unmittelbare schwerwiegende Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, die eine konkrete Gefahr für den Fahrzeugbetrieb darstellen würden. Die von der EU vorgegebenen Emissionsgrenzwerte werden von Fahrzeugen mit Motoren des Typs G*, einschließlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs, nur unter Testbedingungen des NEFZ-Zyklus (kalt) eingehalten, im realen Straßenbetrieb hingegen regelmäßig und signifikant überschritten [E1];
- im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug ist eine „Höhenkorrektur“ verbaut, welche dazu führt, dass die AGR-Rate und damit die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in Höhen über 1.000 m unzulässig vermindert wird [E2];
- im Fahrzeug ist zwar eine Taxischaltung implementiert (Beilage ./AQ). Dabei handelt es sich um eine Steuerung des Abgasrückführungssystems in Abhängigkeit von Leerlaufzeiten (Taxischaltung). Dabei handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Durch diese Funktion wird die Abgasrückführung im Falle eines Betriebs im Leerlauf von über 900 s (15 Minuten) abgeschaltet [E3];
- das Fahrzeug hatte zum Kaufzeitpunkt einen Minderwert von 40-50% des Kaufpreises. Das Fahrzeug war und ist zu keinem Zeitpunkt zulassungsfähig und droht daher jederzeit ein behördliches Eingreifen bis hin zur Betriebsuntersagung [E4].
1. Die bekämpften Feststellungen sind vom Beweisverfahren gedeckt, nachvollziehbar und überzeugend begründet, daher nicht zu beanstanden ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 482 ZPO Rz 6 mwN), vielmehr zu übernehmen. Die Berufungsargumente sind nicht geeignet, die bekämpften Feststellungen ernsthaft zu erschüttern. Ihnen ist zu erwidern:
2. Der Berufungswerber führt seine Beweisrüge zur bekämpften Feststellung [F1] nicht gesetzmäßig aus, weil er die bekämpfte Feststellung inhaltlich gar nicht kritisierte und auch keine das Thema der bekämpften Feststellung betreffende, also kongruente Ersatzfeststellung begehrte. Bereits daran scheitert ihre Tatsachenrüge.
3. Die bekämpften Negativfeststellungen [F2] und [F3] sind nicht zu beanstanden. Die vom Kläger für die gewünschten Ersatzfeststellungen in Bezug auf die Wirkungsweise der im Fahrzeug unstrittig verbauten Höhenkorrektur und Taxischaltung angeführten Beweisergebnisse vermögen diese nicht zu tragen. Weder aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten noch aus den vom Kläger zitierten Urkunden (Beilagen ./AQ, ./AR und ./AS) lässt sich entnehmen, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in Höhen über 1.000m vermindert bzw. die Abgasrückführung bei Betrieb im Leerlauf von über 900s (15 Minuten) abgeschaltet werde.
4. Das Erstgericht traf die bekämpfte Feststellungen [F4] aus den Ausführungen des Sachverständigen. Der Kläger begnügt sich in der Tatsachenrüge mit rechtlichen Ausführungen und insbesondere damit, Erklärungen aus anderen vorgelegten Gutachten zu zitieren und meint, auf deren Basis wäre die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen. Damit vermag er eine unrichtige Würdigung der Beweise nicht aufzuzeigen; insbesondere legte er nicht dar, aus welchen Erwägungen die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sei. Abgesehen davon kritisiert er die bekämpfte Feststellung, wonach eine Wertminderung (noch) nicht eingetreten sei, weil das Fahrzeug über eine aufrechte EG-Typengenehmigung verfüge, gar nicht, sondern begehrt „weitere“ Feststellungen, auf die im Rahmen der Rechtsrüge einzugehen ist (RIS-Justiz RS0043306 [T6]).
Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
C. Zur Rechtsrüge:
1. Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass das Fahrzeug (zumindest) über ein (unzulässiges) Thermofenster verfüge, im realen Straßenbetrieb die Stickoxidwerte von 180 mh/km überschreite und damit gegen Art 5 der Verordnung Nr. 715/2007/EG verstoße, eine Haftung der Beklagten ableitet, ist er darauf zu verweisen, dass er die Beklagte als Herstellerin des Motors und nicht als Herstellerin des Fahrzeugs in Anspruch nimmt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass eine (deliktische) Haftung wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund der vom EuGH aus Art 5 VO 715/2007/EG abgeleiteten unionsrechtlichen Schutzgesetzverletzung nur den Fahrzeughersteller, nicht aber den (bloßen) Hersteller des Motors trifft (RIS-Justiz RS013616; OGH 8 Ob 92/23x [Rz 17]). Gegen diesen ist ein durch nationales Recht determinierter Schadenersatzanspruch wegen arglistiger Irreführung (§ 874 ABGB) oder absichtlicher Schadenszufügung (§ 1295 Abs 2 ABGB) denkbar (OGH 2 Ob 139/23i). Das dem EuGH zu C-751/24 [Gebrüder Weiss] vorgelegte Vorabentscheidungsverfahren ist hier nicht relevant, weil nicht die Fahrzeugherstellerin zu 100 % im Eigentum der Motorenherstellerin steht, sondern umgekehrt, die beklagte Motorenherstellerin eine Tochtergesellschaft der Fahrzeugherstellerin (D* AG) ist.
2. Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglisitge Irreführung nicht den den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist (RIS-Justiz RS1116298). List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (RIS-Justiz RS0014821), wobei dolus eventualis ausreicht (RIS-Justiz RS0014837; 10 Ob 31/23s). Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum muss für den Vertragsabschluss kausal sein (RIS-Justiz RS0014790; RS0014821 [T3]): Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt (4 Ob 204/23p Rz 40; RS0014827 [T4, T5] ua). Nach § 1295 Abs 2 ABGB ist schadenersatzpflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Auch dafür genügt bedingter Vorsatz (RIS-Justiz RS0026603; 6 Ob 161/22b).
3. Eine Haftung der Beklagten würde somit voraussetzen, dass ihr zurechenbare Personen (Repräsentanten) es zumindest für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie bewirkten oder dazu beitrugen, dass der gegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung an Fahrzeugkäufer wie der Kläger verkauft wird, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollen und ohne diesen Irrtum keinen (oder zumindest einen Kaufvertrag mit anderem Inhalt) schließen würden. Der Oberste Gerichtshof hat die Erfordernisse auf Tatsachenebene, um beurteilen zu können, ob das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch dem Willen des Käufers entsprach, bereits definiert. Demnach bedarf es Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob der Kläger das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt wird, die der Typengenehmigungsbehörde nicht offengelegt wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde, und ob der Kläger die daraus resultierende Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und es dennoch erworben hätte (OGH 10 Ob 16/23k; 5 Ob 159/23b; 4 Ob 202/23v).
4. Das Fahrzeug ist mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet: Denn ein Thermofenster, aufgrund dessen die volle Abgasrückführung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs – hier (nach dem Update von der Beklagten zugestanden) zwischen 5° und 37° Celsius [vgl ON 9.2, 4] – erfolgt, wohingegen sie bei Temperaturen darüber oder darunter reduziert wird, ist eine Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG (OGH 10 Ob 2/23a). Der Beklagten ist der ihr obliegende Nachweis der technischen Notwendigkeit der konkreten Abschalteinrichtung („Thermofenster“) zum Schutz des Motors wie auch das Nichtvorhandensein anderer Lösungen nicht gelungen (OGH 1 Ob 149/22a, 8 Ob 71/23h).
5. Ob der für den Anfechtungsgrund der Arglist (§ 874 ABGB) bzw. der für die sittenwidrige Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) erforderliche Vorsatz vorliegt, ist eine Tatfrage, für die den Kläger die Beweislast trifft (RIS-Justiz RS0012776; OGH 6 Ob 118/22d). Positive Feststellungen zu einem bestimmten Verhalten konkreter Personen konnten nicht getroffen werden, sodass der Kläger den ihm obliegenden Beweis des Vorliegens eines arglistigen und sittenwidrigen Verhaltens (von Organen bzw. Repräsentanten) der Beklagten im Zusammenhang mit der Entwicklung des streitgegenständlichen „manipulierten“ Motors nicht erbracht hat.
6. Die vom Kläger gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor; abgesehen davon, dass diese teilweise ohnedies getroffen wurden, reicht der festgestellte Sachverhalt jedenfalls für die abschließende Beurteilung des Streitfalles aus.
Aus diesen Gründen muss die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, wobei kein Anlass bestand, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung seines Feststellungsbegehrens abzuweichen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO in Anbetracht der vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu „Dieselskandalfällen“ nicht zu entscheiden waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden