Wenn der OGH in zahlreichen Entscheidungen die Rechtsansicht vertreten hat, daß die Frage, ob der Beweis durch anthropologisch - erbbiologische Untersuchung zuzulassen sei, als Frag der Beweiswürdigung der Entscheidung der Revisionsinstanz entzogen ist, gilt dies dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall einerseits vom Berufungsgericht selbst diesem Beweis für die Klärung des Sachverhaltes, nämlich für die Beweiswürdigung, entscheidende Bedeutung zugesprochen, andererseits aber irrigerweise dieser Beweis für undurchführbar erklärt wird.
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