RL0000147 – OLG Linz Rechtssatz
Ein im Ausland aufhältiger Zeuge, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, unterliegt wegen des Territorialitätsprinzips nicht der inländischen Gerichtsbarkeit. Das Gericht darf ihn zwar zu seiner Einvernahme laden; mangels einer (öffentlich-rechtlichen) Zeugenpflicht muss er aber nicht vor dem inländischen Gericht erscheinen. Das Nichtbefolgen der Ladung kann daher nach der inländischen Prozessordnung gegenüber dem Zeugen nicht sanktioniert werden. Das Gericht hat keine Möglichkeit, gemäß § 333 ZPO gegen den Zeugen ein Zwangsmittel, wozu auch der in § 333 Abs 1 ZPO geregelte Kostenersatz zählt, zu verhängen.