RS0095232 – OGH Rechtssatz
Den Kriterien der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, ohne dass daraus eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung folgen muss.