Hat der Schuldner zu Unrecht erlegt, so ist die Rechtslage für den Erlagsgegner so, als ob der Erlag nicht vorgenommen worden wäre. Der Schuldner (Erleger) muss dann im richtigen Umfange leisten und kann sich nicht darauf berufen, durch den Erlag von jeder weiteren Haftung befreit worden zu sein (SZ 27/213; SZ 40/8; ZVR 1973/201; 7 Ob 102/74).
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