Die Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.
…Hinterlegungsverfahren und verneinte diese unter Hinweis auf die von ihm zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und Lehre. Tatsächlich kommt dem (alleinigen) Erlagsgegner im Hinterlegungsverfahren nach herrschender Rechtsprechung (RS0110881; RS0006734; RS0033639) und Lehre ( Koziol/Spitzer in KBB 7 § 1425 ABGB Rz 11 mwN; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer , ABGB ON…
…zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RIS-Justiz RS0110882; RS0110881 [T3]). Erfolgte der Erlag hingegen nur zu Gunsten eines Gegners, ist dieser nicht legitimiert, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen. Diese Auffassung wird damit begründet…
…zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbietet. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung (vgl RIS Justiz RS0006720, RS0110881). Für das Ausfolgungsverfahren gilt nichts anderes ( Reischauer aaO Rz 16a mwN; RIS Justiz RS0110882). 5.2. Die Besonderheit im Anlassfall liegt nun darin, dass…
…beeinträchtigt werden (RIS Justiz RS0041868). Dies ist im Regelbedarf dann zu verneinen, wenn der den Erlag annehmende Beschluss nur zugunsten eines Erlagsgegners ergeht (RIS Justiz RS0110881 [T1, T9, T10, T11]). Dagegen geht die Rechtsprechung im Verfahren nach § 1425 ABGB von einer Beeinträchtigung der materiellen Rechtsstellung des Erlagsgegners dann aus…
…gehabt. Nach ständiger Rechtsprechung wird aber die Rechtsmittellegitimation und Beschwer jedes Erlagsgegners bejaht, wenn der Erlag wie hier zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt (RIS Justiz RS0110882; RS0110881). Damit ist der Annahmebeschluss auch gegenüber den Revisionsrekurswerbern in Rechtskraft erwachsen. Eine Prüfung, ob der Erlag durch den Gerichtskommissär zu Recht erfolgte, hat daher nicht…
…zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RIS Justiz RS0110882; RS0110881). Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Erlagsgegner benannt, die Annahme des Erlags vom Rechtsmittelgericht aber abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners aber nicht…
…Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist (4 Ob 206/11i = RIS Justiz RS0110881 [T10], RS0110882 [T9], RS0006723 [T7]). Da der Revisionsrekurswerber lediglich einwendet, dem Erlag komme keine schuldbefreiende Wirkung zu, hält sich die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Erlagsgegner…
…ungeachtet des Umstands, dass die Ablehnungswerberin einzige Erlagsgegnerin ist, geeignet ist , sie in ihrer materiellen Rechtsstellung zu beeinträchtigen und daher materiell zu beschwer en (vgl RS0110881 [T11]). [11] 2 . Durch die vom Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu 3 Nc 80/23z beim Erstgericht veranlassten Erhebungen stellte…
…an. Dadurch wäre aber die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners nicht beeinträchtigt (vgl nur 1 Ob 78/09s = RdW 2009, 590 = RIS Justiz RS0110881 [T7]), weshalb ihm nicht zuzubilligen ist, dem Rechtsmittel mit einer Rechtsmittelbeantwortung entgegenzutreten. Gemäß § 1425 ABGB kommt eine gerichtliche Hinterlegung insbesondere dann in Betracht…
…sind Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners zwar zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Personen erfolgt (4 Ob 218/98g = SZ 71/158; RIS-Justiz RS0110881, RS0110882). Die Anfechtungsbefugnis beschränkt sich allerdings darauf, die Unschlüssigkeit des Erlagsantrags geltend zu machen (insb die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden…
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