Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluss durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird.
…7 Ob 51/14x). Demgegenüber ist die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners grundsätzlich zu bejahen, wenn der Erlag zu Gunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt (RS0110882). [4] 2. Das Rekursgericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. [5] Entgegen der Argumentation der Erlagsgegnerin stützt die Entscheidung zu 4 Ob 218…
…dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RIS-Justiz RS0110882; RS0110881 [T3]). Erfolgte der Erlag hingegen nur zu Gunsten eines Gegners, ist dieser nicht legitimiert, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen. Diese Auffassung wird damit…
…mehreren Erlagsgegnern wirksam geltend machen, dass das tatsächlich erstattete Vorbringen des Erlegers über ein mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes Recht unschlüssig sei (RIS Justiz RS0116213, RS0110882). Bei Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann zulässig, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in…
…Parteistellung gehabt. Nach ständiger Rechtsprechung wird aber die Rechtsmittellegitimation und Beschwer jedes Erlagsgegners bejaht, wenn der Erlag wie hier zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt (RIS Justiz RS0110882; RS0110881). Damit ist der Annahmebeschluss auch gegenüber den Revisionsrekurswerbern in Rechtskraft erwachsen. Eine Prüfung, ob der Erlag durch den Gerichtskommissär zu Recht erfolgte, hat daher…
…dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung (vgl RIS Justiz RS0006720, RS0110881). Für das Ausfolgungsverfahren gilt nichts anderes ( Reischauer aaO Rz 16a mwN; RIS Justiz RS0110882). 5.2. Die Besonderheit im Anlassfall liegt nun darin, dass M***** zwar am 26. 1. 2006 (also noch vor Annahme des Gerichtserlags) im…
…dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RIS Justiz RS0110882; RS0110881). Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Erlagsgegner benannt, die Annahme des Erlags vom Rechtsmittelgericht aber abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners aber…
…nach § 1425 ABGB von einer Beeinträchtigung der materiellen Rechtsstellung des Erlagsgegners dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RIS Justiz RS0110882). Hier wurde die Annahme des Erlags aber abgelehnt. In einem solchen Fall ist die Beeinträchtigung der materiellen Rechtsstellung des Erlagsgegners auch bei Benennung mehrerer Erlagsgegner…
…wie ohne Erlag. Die weitere Rechtsprechung ist der Entscheidung 4 Ob 218/98g für den Fall einer Mehrheit von Erlagsgegnern gefolgt (RIS-Justiz RS0110882; zuletzt etwa 7 Ob 235/10z und 6 Ob 71/11a). 3. In der vom Rekursgericht zitierten (unveröffentlichten) Entscheidung 1…
…Obersten Gerichtshofs, dass der gerichtliche Annahmebeschluss bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden kann (siehe die Rechtssatzkette zu RIS Justiz RS0110882). Daran ist festzuhalten. 2. Bei der Hinterlegung nach § 1425 ABGB hat das Erlagsgericht zu prüfen, ob der im Erlagsgesuch angeführte Grund für die angestrebte…
…Erlagsgegner namentlich zu bezeichnen. Letztere genießen kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Erlegers Parteistellung (Reischauer aaO § 1425 Rz 16; 6 Ob 308/02s; RIS-Justiz RS0110882 ua). Das Hinterlegungsgericht hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und die Gläubiger, für die erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand…
…daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist (4 Ob 206/11i = RIS Justiz RS0110881 [T10], RS0110882 [T9], RS0006723 [T7]). Da der Revisionsrekurswerber lediglich einwendet, dem Erlag komme keine schuldbefreiende Wirkung zu, hält sich die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Erlagsgegner sei nicht…
…ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt. 1. Die Ersterlagsgegnerin ist rechtsmittellegitimiert, weil der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgte (vgl RS0110882). 2. Dem Erlagsantrag ging eine Sicherstellung nach § 110 Abs 1 Z 2 StPO voraus. Wenn der Grund für die weitere Verwahrung…
…es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der gerichtliche Annahmebeschluss bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0110882). Ein Schuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung aus den im § 1425 ABGB genannten Gründen und unter den aus dieser Gesetzesstelle ableitbaren Voraussetzungen seine Schuld gerichtlich…
…die von der neueren Rsp zu § 1425 ABGB entwickelten Grundsätze zur Rekurslegitimation des Erlagsgegners (SZ 71/158 ua; RIS Justiz RS0110882) nicht übertragen werden. Die unterschiedliche Anfechtbarkeit in Fällen des § 1425 ABGB und § 307 EO ist durch die Vorschrift…
…Gerichtshofs, dass der gerichtliche Annahmebeschluss bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden kann (1 Ob 137/01f u.a.; RIS-Justiz RS0110882). Daran ist festzuhalten. Das Erlagsgericht hat vor der Annahme eines Erlags nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425…
…es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der gerichtliche Annahmebeschluss bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden kann (RIS Justiz RS0110882). II. Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses erforderlichen Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG sind aus folgenden Gründen gegeben: In Übereinstimmung mit dem…
…Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners zwar zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Personen erfolgt (4 Ob 218/98g = SZ 71/158; RIS-Justiz RS0110881, RS0110882). Die Anfechtungsbefugnis beschränkt sich allerdings darauf, die Unschlüssigkeit des Erlagsantrags geltend zu machen (insb die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts…
…mit Beschluss vom 4. Mai 2017 an (ON 16). Das dagegen von der Erlagsgegnerin R ***** GmbH angerufene Rekursgericht (vgl RIS Justiz RS0110882) bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (ON 42). Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Mai …
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