(1) Wird ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen. Diese Parteien können binnen vierzehn Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Zulassungsvorstellung können nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsrekursbeantwortung geltend gemacht werden.
(3) Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt bei
1. einem Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Rekursgericht ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs), mit der Zustellung der Gleichschrift des Revisionsrekurses durch das Gericht erster Instanz;
2. einer Zulassungsvorstellung, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde;
3. einem außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde.
(4) Die Revisionsrekursbeantwortung ist einzubringen:
1. beim Rekursgericht, wenn dieses den anderen aktenkundigen Parteien nach § 63 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
2. beim Obersten Gerichtshof, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach § 71 Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
3. sonst beim Gericht erster Instanz.
(5) Von der Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 68 Revisionsrekursbeantwortung
(1) Wird ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen…
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 48 Revisionsrekurs
…sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen. 3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.…
Landpachtgesetz
§ 12 Außerstreitiges Verfahren
…aufgehoben wurde, sowie für die Revisionsrekursbeantwortung hiezu beträgt abweichend von § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 AußStrG vier Wochen. Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung haben die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder eines Notars zu enthalten. 8. Die Bestimmung des § 79 AußStrG…