Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19. November 2025, GZ 40 Hv 7/25z 63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde m it dem angefochtenen Urteil* P* (unter anderem) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (1./) schuldig erkannt.
[2]Danach hat er am 23. September 2024 in B* die am * geborene * T*, welche aufgrund einer ausgeprägten psychischen Behinderung mit mittel- bis höhergradiger Intelligenzminderung (F 71.0) unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich den Analverkehr, vornahm und anschließend in ihre Hand ejakulierte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der missbrauchten Person, nämlich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F 43.22), zur Folge hatte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4]Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 62, 6) seines in der Hauptverhandlung am 3. September 2025 gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des * K* (ON 48, 10) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Das Begehren wurde einerseits zum Beweis gestellt, dass T* „regelmäßig ein regelverletzendes Verhalten“ sowie „offensive und teilweise fremdüberschreitende Verhaltensweisen zeigt“, womit es ein erhebliches, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevantes Thema nicht anspricht (RIS-Justiz RS0116503). Im Übrigen legte der Antrag nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erbringen sollen und war solcherart ohnehin auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444 [T6]).
[5]Soweit auch unter Beweis gestellt werden sollte, dass T* unterscheiden konnte, „was Geschlechtsverkehr von 'vorne' bzw 'hinten' bedeutet“ und einen „starken Beziehungswunsch“ hegte, wird übersehen, dass Gegenstand von Zeugenaussagen nur sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen (§ 154 Abs 1 StPO), nicht aber Meinungen, Schlussfolgerungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge sind (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540). Gleiches gilt für das ebenfalls vom Antrag umfasste Beweisthema, dass sich beim Angeklagten der Eindruck manifestiert habe, T* habe bereits sexuelle Erfahrungen gehabt und leide nicht an einer geistigen Behinderung.
[6]Der Antrag (ON 48, 10 f) auf „ergänzende“ Vernehmung der im Ermittlungsverfahren kontradiktorisch vernommenen Zeugin T* verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON 62, 6), weil nicht dargelegt wurde, weshalb erwartet werden könne, dass die gemäß § 156 Abs 1 Z 2 StPO von der Pflicht zur Aussage befreite Zeugin – ungeachtet ihrer Erklärung, nicht noch einmal „herkommen“ zu wollen (ON 34, 4), und der Bekanntgabe der Privatbeteiligtenvertreterin in der Hauptverhandlung, dass das Opfer keine weiteren Angaben machen möchte(ON 48, 11) – dennoch zur Aussage in der Hauptverhandlung bereit sein werde (RIS-Justiz RS0117928).
[7]Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall liegt vor, wenn den Feststellungen unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht unzweifelhaft zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0089983 [T1]).
[8]Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089).
[9] Der Mängelrüge zuwider sind daher die Feststellungen, wonach T* zur Tatzeit nicht in der Lage war, „die Bedeutung des an ihr bzw. mit ihr verübten Vorganges, nämlich des Analverkehrs und der anschließenden Ejakulation in ihre Hand, einzusehen und – insbesondere – nach dieser Einsicht zu handeln, insbesondere sich ausreichend zu wehren“, und ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit krankheitsbedingt aufgehoben war (US 6), nicht deshalb undeutlich oder widersprüchlich, weil der psychologische Sachverständige dem Opfer eine geordnete Wahrnehmung, eine ausreichende sprachliche Ausdrucksfähigkeit, eine intakte Realitätskontrolle und die Fähigkeit einer konsistenten Wiedergabe von Kernerlebnissen attestiert hat (ON 50.1, 116). Indem die Beschwerde „eine nachvollziehbare Begründung“ vermisst, warum trotz der zuvor genannten Eigenschaften „gerade hinsichtlich sexueller Entscheidungen jede Möglichkeit verstandesgemäßer Abwägung und freier Willensbildung ausgeschlossen sein soll“, übt sie bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik.
[10]Soweit die Rüge eine „genaue“ Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten zu dem von ihm gewonnenen Eindruck von T* und der „konkreten Interaktion im Taxi“ vermisst, nimmt sie nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick (so aber RIS-Justiz RS0119370) und übergeht die umfangreichen Erwägungen, warum das Erstgericht die Angaben des Angeklagten für nicht glaubwürdig erachtete (US 7 ff). Im Übrigen übersieht sie, dass das Schöffengericht unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zwar verpflichtet ist, Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen maßgeblich entgegenstehende Aussagen in seine Beweiswürdigung einfließen zu lassen, es nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (RISJustiz RS0106642) aber weder sämtliche Verfahrensergebnisse in aller Ausführlichkeit zu erörtern und auf weiters denkbare Interpretationen zu untersuchen hat, noch sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen muss (RIS-Justiz RS0098778 [insb T6 und T7], RS0106295).
[11]Die Forderung (nominell Z 5 vierter Fall) nach einer Darlegung, „welche konkreten äußere(n) Merkmale (...) der Angeklagte wahrgenommen haben soll“, und nach einem zwingenden Schluss, dass der Angeklagte das Fehlen der sexuellen Selbstbestimmung erkannt und gezielt ausgenutzt hat, zeigt eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik und Empirie widersprechende Begründung (vgl dazu RIS-Justiz RS0116732) nicht auf, sondern erschöpft sich abermals in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.
[12]Die Behauptungen, der Angeklagte habe – entgegen der Ansicht der Tatrichter (US 7 ff) – in allen Vernehmungen im Wesentlichen das Gleiche ausgesagt und der Vater des Opfers habe gegenüber der Stiftung J* erklärt, dass ihm „diese Art von Lügen“ seiner Tochter bekannt seien, worauf „der Sachverständige“ in keiner Weise eingegangen sei, zielen ebenso lediglich darauf ab, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) zu bekämpfen.
[13] Gleiches gilt für die Kritik, das Gericht habe nicht „in der gebotenen Deutlichkeit“ ausgeführt, inwieweit der Angeklagte als gelernter Schlosser und Taxifahrer von der konstatierten mittel- bis höhergradigen Intelligenzminderung der T* und daraus resultierend von der Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit derselben sowie vom Umstand wissen habe können, dass aus seiner Tat eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion zu erwarten ist, wenn das Gericht zur Beantwortung dieser Fragen zwei Sachverständige benötigt habe.
[14]Mit dem pauschalen Vorwurf, es seien wesentliche Beweisergebnisse außer Acht gelassen worden und es würden Scheinbegründungen vorliegen, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099563 [T12, T13]).
[15] Selbiges gilt auch für die Behauptung, es sei „schleierhaft“, wie das Gericht zu der Aussage komme, es sei nie behauptet worden, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen wäre, die Beeinträchtigung des Opfers zu erkennen.
[16]Dass der Vater des Opfers in einer ersten Reaktion auf die telefonische Information von Mitarbeitern der Stiftung J* über die Angaben des Opfers gebeten habe, diesen keinen Glauben zu schenken, weil ihm diese Art von Lügen bekannt wären (ON 2.5, 1), war der weiteren Rüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider unter dem Aspekt von Unvollständigkeit nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil dieses Beweisergebnis den festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht entgegensteht (vgl RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[17]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[18]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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