JudikaturOGH

RS0089983 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2025

Undeutlichkeit liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist.

Rückverweise