Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 132.100 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2025, GZ 10 R 47/25t 21, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache zu G 160/2025 zu unterbrechen, wird abgewiesen.
II. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit richtet, zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revisiongemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
[1]1. Der Antrag der Beklagten, das Berufungsverfahren gemäß § 190 ZPO bis zur Entscheidung desVerfassungsgerichtshofs (VfGH) über ihren zu G 160/2025 gestellten Individualantrag, § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben, zu unterbrechen, ist von vornherein verfehlt, weil das Berufungsverfahren bereits beendet ist. Im Hinblick auf das von der Beklagten erklärte Ziel, eine Zurückweisung ihres Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zu verhindern, solange noch nicht über den Individualantrag entschieden wurde, betrifft der Unterbrechungsantrag bereits das Revisionsverfahren (vgl RS0043676 [T1]; 1 Ob 99/03w Pkt II.2.) . Ihr Antrag ist daher als Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens zu werten (vgl RS0036801 ; RS0036769 [T1]).
[2] 2. Der Unterbrechungsantrag ist jedoch schon deshalb nicht berechtigt, weil die Beklagte nicht einmal behauptet, dass die Entscheidung über die außerordentliche Revision vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist oder in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist.
[3] 3. Das von der Beklagten intendierte (amtswegige) Innehalten mit der gerichtlichen Entscheidung aufgrund ihres auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c BVG gestützten Individualantrags ist mangels einer dem § 62a Abs 6 VfGG vergleichbaren Bestimmung nicht vorgesehen, weil ein solcher Antrag voraussetzt, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist. Der Umstand, dass die Beklagte beim VfGH die Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig beantragt hat, steht der Entscheidung über die außerordentliche Revision daher nicht entgegen.
[4] 4. Es besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B VG.Bei ihren auf Art 6 EMRK gestützten Ausführungen übersieht die Beklagte , dass das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten kein Recht auf einen Instanzenzug und vor allem kein Recht auf einen Rechtszug zum Obersten Gerichtshof gewährt (RS0121377; RS0054028; RS0043962 [T3, T6, T14, T15]; RS0074613). Davon ausgehend bestehen gegen Rechtsmittelbeschränkungen grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichenBedenken, wenn der Zugang zu den Gerichten als solcher gewahrt bleibt (RS0074833 [T1]; RS0079186 [T2]; RS0043962 [T9]; vgl auch RS0079186 [T4]; 5 Ob 1/23t [Rz 7]). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrfach klargestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPObestehen (4 Ob 133/13g; 1 Ob 240/04g; 4 Ob 80/95).
Zu II.:
[5] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrenserster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden(RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; 3 Ob 162/25g [Rz 13]).
[6]1.2. Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.
[7] 1.3. Damit kommt auch die von der Beklagten angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht.
[8] 2. Soweit die Beklagte aufgrund der fehlenden Übersetzung der Klage den Nichtigkeitsgrund des§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO als verwirklicht ansieht , macht sie eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend. Diese angebliche Nichtigkeit hat sie aber weder in der Berufung gerügt noch wurde sie vom Berufungsgericht amtswegig wahrgenommen, sodass dieser Rechtsmittelgrund in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann ( RS0042925 [T3]; 10 Ob 29/21v [Rz 21]).
Zu III.:
[9] Bei ihren weiteren Ausführungen, auf den hier zu beurteilenden Glücksspielvertrag sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen das Recht von Curaçaoanzuwenden, geht die Beklagte auf die ausführliche Begründung des Berufungsgerichts, wonach Art 6 Rom I-VO zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führe, nicht näher ein. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt sie daher nicht auf.
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