BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 289

§ 289

War die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen einzelne im Urteil enthaltene Verfügungen gerichtet und findet der Oberste Gerichtshof, daß diese vom Inhalte des ganzen Urteiles trennbar seien, so steht ihm auch frei, das angefochtene Urteil nur teilweise aufzuheben. Eben dies ist der Fall, wenn dem angefochtenen Urteile mehrere strafbare Handlungen zugrunde liegen und die Nichtigkeitsbeschwerde sich nur auf das Verfahren oder die Beurteilung hinsichtlich einzelner von ihnen beschränkt, zugleich aber die erforderliche teilweise Wiederholung des Verfahrens oder auch ohne diese ein neuer Ausspruchs hinsichtlich dieser einzelnen strafbaren Handlung ausführbar erscheint.

Entscheidungen
645
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    Rechtssätze
    71
  • RS0125290OGH Rechtssatz

    23. Juli 2009·1 Entscheidung

    Geht der Oberste Gerichtshof als Folge der Verneinung einer zugunsten des Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO oder anlässlich einer aus diesem Grund nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO getroffenen Maßnahme - abgesehen von dieser - von der Einhaltung der Strafbefugnisgrenze durch das Erstgericht aus, kann er hinsichtlich abgabenrechtlich relevanter Einzelpositionen, die als selbständige Teile des (den Strafrahmen bildenden) strafbestimmenden Wertbetrags trennbare Verfügungen nach § 289 StPO darstellen, Teilrechtskraft anordnen. Die durch die StGNov 1989 geschaffene Möglichkeit, die in Z 11 des § 281 Abs 1 StPO zusammengefassten Nichtigkeitsgründe auch mit Berufung geltend zu machen, steht dem nicht entgegen, weil eine Korrektur des diesbezüglichen Ausspruchs durch ein nachträglich mit der Entscheidung über die Berufung befasstes Oberlandesgericht systemwidrig wäre. Wenn jedoch in Betreff derselben Sanktion zum Nachteil des Angeklagten Berufung ergriffen oder ein nach § 290 Abs 1 dritter Satz StPO zu beurteilendes Vorbringen erstattet oder der Strafrahmen in einem solchen Rechtsmittel zwar nicht vom Angeklagten selbst, aber in derselben Richtung wie von diesem - etwa von einem weiteren Beteiligten (für den - auf dieselben Taten bezogen - derselbe strafbestimmende Wertbetrag gilt) oder in den Fällen des § 282 Abs 1 StPO - angesprochen wurde, hat eine derartige Anordnung von Teilrechtskraft zu unterbleiben.

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