Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwalt in Ramsau, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch die Dr. Wendling GmbH, Rechtsanwaltskanzlei in Kitzbühel, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Juli 2025, GZ 4 R 90/25d 41, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Mai 2025, GZ 15 Cg 10/24h 28, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der nur in seinem Punkt A. I angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass dieser Punkt lautet:
„Die Einrede, das Leistungshauptbegehren, die beklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei schuldig, hinsichtlich der * Anteile samt Wohnungseigentum an W Top A 5/Haus * sowie der * Anteile samt Wohnungseigentum an KFZ Stellplatz Top * jeweils an der Liegenschaft in EZ *, in die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts – mit Ausnahme der Dienstbarkeiten * – für die klagende Partei einzuwilligen, wegen rechtskräftig entschiedener Rechtssache zurückzuweisen, wird verworfen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.207,04 EUR (darin 367,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens sowie die mit 1.410,90 EUR (darin 235,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob dem vom Kläger gegen die Beklagte (neben weiteren Begehren) erhobenen Teilbegehren betreffend die Verpflichtung zur Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts an näher bezeichneten Liegenschaftsanteilen, mit denen Wohnungseigentum an einer Wohnung sowie an einem Kfz Abstellplatz verbunden ist, das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen steht.
[2] Die Beklagte ist seit 1991/1992 im Grundbuch als Eigentümerin dieser Liegenschaftsanteile einverleibt. Zwischen den Parteien war in Deutschland ein Verfahren anhängig, in dem der Kläger gegen die Beklagte zuletzt zusammengefasst folgende Begehren erhob:
„ Die Beklagte werde verurteilt, gegenüber einem von dem Kläger zu beauftragenden öffentlichen Notar in Österreich folgende notarielle Erklärung abzugeben:
Ich übertrage die gesamten * Miteigentumsanteile
1) [die Wohnung] und
2) den [KFZ-Stellplatz],
3) die sich in der gegenständlichen Wohnung befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, […]
an den Kläger, der sich als Käufer erklärt und die streitgegenständliche Wohnung und die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände in sein Alleineigentum übernimmt.
[…]
Die Beklagte werde verurteilt, zu beantragen, dass der vom Kläger beauftragte österreichische Notar im Grundbuch […] nachstehende Grundbuchamtshandlungen vornehmen kann:
auf der Liegenschaft in […]:
im angemerkten Rang:
auf nachstehendem Anteil: […]
je die Einverleibung des Eigentumsrechtes für [den Kläger] […] “
Hilfsweise, für den Fall der Abweisung der entsprechenden Hauptbegehren:
„ I. Die Beklagte werde verurteilt, gegenüber einem von dem Kläger zu beauftragenden öffentlichen Notar in Österreich folgende notarielle Erklärung abzugeben:
Ich übertrage folgende Miteigentumsanteile
1) [die Wohnung] und
2) den [KFZ-Stellplatz],
3) die sich in der gegenständlichen Wohnung befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, […] an den Kläger, der sich als Käufer erklärt und die streitgegenständliche Wohnung und die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände in sein Alleineigentum übernimmt. […]
VII. Die Beklagte werde verurteilt, zu beantragen, dass der vom Kläger beauftragte österreichische Notar im Grundbuch […] nachstehende Grundbuchamtshandlungen vornehmen kann:
auf der Liegenschaft in […]:
im angemerkten Rang:
auf nachstehendem Anteil: […] je die Einverleibung des Eigentumsrechtes für [den Kläger] […] “
[3] Das Landgericht München wies diese Klage ab und das Oberlandesgericht München gab der Berufung des Klägers dagegen nicht Folge. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
[4] Im vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger (neben anderen, im Revisionsrekursverfahren nicht gegenständlichen Begehren), die Beklagte zu verpflichten, in die (lastenfreie) Einverleibung seines Eigentumsrechts an den Liegenschaftsanteilen einzuwilligen.
[5] Die Beklagte habe die Wohnung samt Abstellplatz mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 12. Oktober 1992 treuhändig erworben und dem Kläger ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Wohnung eingeräumt. Der Treuhandvertrag habe die Verpflichtung enthalten, im Fall einer vom Kläger gewünschten Eigentumsübertragung daran mitzuwirken. Im Jahr 2014 habe die Beklagte dies jedoch überraschend verweigert. Die in Deutschland eingebrachte Klage sei mit der unrichtigen rechtlichen Begründung abgewiesen worden, dass die Beklagte wegen eines nichtigen Umgehungsgeschäfts gar nicht Eigentümerin der Liegenschaftsanteile geworden sei. Eine Übereinstimmung der Klagebegehren in Deutschland und in Österreich sei nicht gegeben; selbst wenn beide Klagen das Ziel verfolgten, dem Kläger das Eigentumsrecht zu verschaffen, liege doch keine entschiedene Rechtssache vor, weil sich die Begehren erheblich unterscheiden würden. Im Vorprozess seien die Klagebegehren jeweils auf die Abgabe von notariellen Erklärungen durch die Beklagte gerichtet gewesen, während das nun geltend gemachte Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts laute, wobei eine stattgebende Entscheidung darüber – anders als über die Begehren im Vorprozess – eine grundbuchsfähige Urkunde bilde.
[6] Die Beklagte erhob – soweit für das Revisionsrekursverfahren relevant – die Einrede der entschiedenen Rechtssache und beantragte die Zurückweisung sämtlicher Klagebegehren. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen deutschen Urteils stehe der neuerlichen Klageführung entgegen.
[7] Das Erstgericht wies die Klage im Umfang des Leistungshauptbegehrens (Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums) sowie des Leistungseventualbegehrens (Einwilligung in die Einverleibung des Fruchtgenusses) zurück.
[8] Das Begehren auf Übereignung der Liegenschaftsanteile auf den Kläger habe bereits im Urteil des Oberlandesgerichts München eine Hauptfrage dargestellt. Der für die Feststellungsbegehren (zum treuhändigen Eigentumserwerb) relevante Umstand, ob die Beklagte überhaupt daran Eigentum erworben habe, sei lediglich als Vorfrage behandelt worden, die keine Bindungswirkung entfalte.
[9] Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung der Klage im Umfang des Leistungshauptbegehrens auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums und verwarf die Einrede betreffend die Einwilligung in die Einverleibung des Fruchtgenussrechts.
[10] Das nun vom Kläger erhobene, auf Einwilligung der Beklagten in die Eigentumseinverleibung gerichtete Leistungshauptbegehren sei mit einem Begehren ident, über das bereits im Vorprozess in Deutschland abgesprochen worden sei. Auch dort sei das Begehren nämlich letztlich auf diese Einwilligung gerichtet gewesen und die Formulierung, die darauf abstelle, dass die Beklagte verurteilt werden möge, dass der Notar eine entsprechende Grundbuchshandlung vornehmen kann, weiche nur terminologisch von dem nun im vorliegenden Verfahren erhobenen Begehren ab.
[11] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt A. I ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, diesem nicht Folge zu geben.
[13] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
[14] 1.1 Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, kann derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden (Einmaligkeitswirkung; ne bis in idem ; RS0041115 [T4, T6]). Das Prozesshindernis der Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils ist nach dem österreichischen Verfahrensrecht jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO). Eine dennoch eingebrachte Klage ist zurückzuweisen (RS0039968 [T3]). Dies gilt auch im Fall einer international entschiedenen Rechtssache (vgl 4 Ob 88/18x Pkt 2.3; 6 Ob 96/11b Pkt 1, je mwN).
[15] 1.2 Gemäß Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Sinn des Art 2 lit a EuGVVO 2012 in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung führt dazu, dass der ausländischen Entscheidung im Inland die gleichen rechtlichen Wirkungen wie im Urteilsstaat zukommen. Die Anerkennung erstreckt sich sowohl auf die Einmaligkeitswirkung als auch auf die Bindungs- und Präklusionswirkung (4 Ob 88/18x mwN). Entscheidungen ausländischer Gerichte, die im Inland anzuerkennen sind, entfalten daher ebenso Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (4 Ob 88/18x; 8 Ob 28/15y, je mwN).
[16] 2.1 Der Kläger zieht selbst nicht in Zweifel, dass rechtskräftige Entscheidungen grundsätzlich unabhängig von ihrer Richtigkeit sowohl nach österreichischem (5 Ob 236/06a mwN) als auch nach deutschem Recht (dazu etwa Althammer in Stein / Jonas , ZPO 23 § 322 Rz 262 f; Büscher in Wieczorek / Schütze , ZPO 5 § 322 Rz 217) Einmaligkeitswirkung entfalten. Der Kläger steht aber auf dem Standpunkt, dass die Begründung des deutschen Urteils, laut der die Beklagte nie Eigentum erworben habe, unrichtig und sein nun zurückgewiesenes Begehren mit keinem der im Vorprozess geltend gemachten, abgewiesenen Klagebegehren ident sei.
[17] 2.2 Ebenso wie im deutschen Vorprozess will der Kläger letztlich erreichen, selbst Eigentümer der mit Wohnungseigentum an der Wohnung sowie am Abstellplatz verbundenen Liegenschaftsanteile zu werden. Dennoch ist im konkreten Fall die Zurückweisung seines Leistungshauptbegehrens wegen entschiedener Rechtssache korrekturbedürftig. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist nämlich nicht allein das Ziel maßgeblich, das der Kläger im Vorprozess mit seinem Klagebegehren erreichen wollte, sondern für die Frage des Prozesshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache ist die konkrete Bindungswirkung der die Begehren des Klägers im Vorprozess abweisenden Entscheidung maßgeblich.
[18] 2.3 Das Ausmaß der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils wird grundsätzlich durch den Spruch bestimmt. Für die Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs sind aber auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Rechtskraftwirkung einer abweisenden Entscheidung festgestellt werden soll (RS0041331 [T3]; RS0043259; RS0041305; RS0000300 [T9]). Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verneinung eines Anspruchs steht nur der Geltendmachung desselben Begehrens aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen entgegen, beschränkt sich also auf den konkreten Anspruch und den für dessen Abweisung herangezogenen Rechtsgrund (vgl 4 Ob 53/25k mwN). Entscheidungselemente wie die Tatsachenfeststellungen sind hingegen für sich allein nicht der Rechtskraft fähig (RS0041285 [T4]; RS0041357 [T7]; RS0041342 [T4]; RS0118570 [T1]), sodass diesen für spätere Verfahren auch keine Bindungswirkung zukommt (vgl RS0036826; RS0123760 [T2]).
[19] 3.1 Im Vorprozess waren die Begehren des Klägers sämtlich zusammengefasst nur darauf gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet werden sollte, bestimmte Erklärungen gegenüber einem vom Kläger zu beauftragenden österreichischen Notar abzugeben oder zu beantragen, dass dieser Notar bestimmte „Grundbuchamtshandlungen“ vornehmen könne. Diese Begehren hat das deutsche Erstgericht allein mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte niemals wirksam Eigentümerin der Liegenschaftsanteile geworden sei.
[20] 3.2 Die Frage, ob die Beklagte in den Jahren 1991/1992 an den Liegenschaftsanteilen Eigentum erworben hat oder nicht, ist eine bloße Vorfrage. Die Beurteilung von bloßen Vorfragen erwächst aber nicht in Rechtskraft (RS0042554; RS0039843 [T19, T21, T23]; RS0041178). Auch die Parteien gehen daher – ebenso wie die Vorinstanzen – zutreffend davon aus, dass die im deutschen Vorprozess zugrunde gelegte fehlende Eigentümerschaft der Beklagten für das nunmehrige Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet.
[21] 3.3 Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ist aber die konkrete Formulierung der vom Kläger im Vorprozess erhobenen, im rechtskräftigen deutschen Urteil abgewiesenen Begehren nicht nur terminologischer Natur. Die ausschließlich auf bestimmte Erklärungen und/oder Handlungen gegenüber einem vom Kläger zu beauftragenden Notar gerichteten Begehren sind mit dem hier erhobenen Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung nicht ident. Ein Urteil, das einen Beklagten zur Unterfertigung und Einwilligung in ein bestimmtes, im Titel ausformuliertes Rechtsgeschäft verpflichtet, bildet nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO und der Berufung auf den Titel im Grundbuchsansuchen (RS0011645). Zutreffend weist der Kläger daher darauf hin, dass er mit seinen im Vorprozess abgewiesenen Begehren einen solchen Titel nicht erhalten hätte können, während sein nun geltend gemachtes Klagebegehren ihm im Fall der Stattgebung die Eigentumsübertragung ermöglichen würde.
[22] 4. Eine den im Vorprozess vom Kläger dort erhobenen Begehren stattgebende Entscheidung wäre daher weder als zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG noch als Exekutionstitel für die Einverleibung seines Eigentumsrechts geeignet gewesen. Im Vorprozess wurden diese Klagebegehren (nur) mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte zu den verschiedenen Erklärungen und/oder Handlungen nicht verpflichtet werden könne, weil sie nicht Eigentümerin der bezughabenden Liegenschaftsanteile sei. Der Umfang der Bindungswirkung dieses rechtskräftigen abweisenden Urteils steht daher dem im vorliegenden Verfahren erhobenen Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers nicht entgegen, weshalb die Einrede der Beklagten (auch) insoweit zu verwerfen war.
[23] 5. Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Frage der Berechtigung der Prozesseinrede bezüglich eines Teilbegehrens nicht entgegen. Die Beklagte ist mit ihrem Rekurs zur Gänze unterlegen. Über die daher dem Kläger zu ersetzenden Kosten der Rekursbeantwortung hat das Rekursgericht bereits abgesprochen. Der Kläger hatte mit seinen Rechtsmitteln gegen die Zurückweisung seiner beiden Leistungshauptbegehren Erfolg. Die Beklagte hat ihm daher gemäß §§ 41, 50 ZPO sowohl die Kosten seines Rekurses als auch die seines Revisionsrekurses zu ersetzen.
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