JudikaturOGH

RS0043259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2025

Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteiles festgestellt werden soll.

Rückverweise