JudikaturOGH

RS0039968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2025

Die Rechtskraftwirkungen eines Urteiles sind gemäß dem § 411 Abs 2 ZPO bei sonstiger Nichtigkeit des nunmehrigen Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.

Rückverweise