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Gliederung
Erster Teil Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 3 Rechtshandlungen des Schuldners
(1) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.
(2) Durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte).
Art. 11 § 3 IO · IO · Insolvenzordnung
Art. 11 § 3
…§ 3. § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des…
§ 3 Rechtshandlungen des Schuldners
…§ 3. (1) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen…
§ 187 Umfang der Eigenverwaltung Verfügungsrecht des Schuldners
…Abs. 2 entgegenzunehmen. 2. Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. 3. Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend. 4. Verbindlichkeiten, die der…
§ 172 Beschränkung der Eigenverwaltung
…des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist, 2. die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff , 3. die Mitteilung der Geschäfte nach § 116 , 4. der Abschluss der Geschäfte nach § 117 , 5. die gerichtliche Veräußerung nach § 119…
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