(1) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.
(2) Durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte).
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
Art. 12 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Abs. 2 und 3 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997) (Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung) (5) Art. I Z 44…
§ 187 Umfang der EigenverwaltungVerfügungsrecht des Schuldners
…Abs. 2 entgegenzunehmen. 2. Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. 3. Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend. 4. Verbindlichkeiten, die der…