§ 96 Übergang des Aufteilungsanspruchs
§ 96 Übergang des Aufteilungsanspruchs — EheG
§ 96 Übergang des Aufteilungsanspruchs — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Pfändung des Aufteilungsanspruches siehe § 330 EO, RGBl. Nr. 79/1896.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024837
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.