IO
Gliederung
Erster Teil Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 2 Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse
(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)
Art. 10 § 2 IO · IO · Insolvenzordnung
Art. 10 § 2
…§ 2. Es sind anzuwenden 1. die Art. I Z 1 ( § 5a ASGG ), 2 ( § 7 ASGG ), 16 lit. a ( §…
Art. 11 § 2
…§ 2. §§ 8a, 107 Abs. 2 , § 220a KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem…
Art. 6 § 2 Hinweis auf Umsetzung
…aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 128, 180, 217 bis 254 , RGBl. Nr. 337/1914) § 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. …
§ 2 Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse
…§ 2. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. (2) Durch Eröffnung…
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