(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
Art. 12 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Abs. 2 und 3 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997) (Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung) (5) Art. I Z…
Art. 4 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. (2) Art. I Z 2 (§ 75 Abs. 1 KO), Z 3…