Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S, BSc, geboren * 2000, *, gegen den Antragsgegner I*, vertreten durch die PARLAW Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2025, GZ 48 R 156/25h 39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 14. Jänner 2025, GZ 33 Fam 6/23h 34, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners und derzeit Studentin. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Verjährung ihres Unterhaltsanspruchs für den Zeitraum vom 1. 5. 2020 bis 22. 3. 2021, die der Antragsgegner darauf stützt, dass die Antragstellerin ihr Begehren erst in der Tagsatzung vom 22. 3. 2024 präzisiert habe.
[2] Das Erstgericht verneinte die Verjährung und gab dem Unterhaltsantrag auch hinsichtlich des nunmehr noch strittigen Zeitraums statt.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch die Antragstellerin sei zu verneinen, zumal zwischen der Zustellung des gerichtlichen (Präzisierungs )Auftrags am 6. 2. 2024 und der Bezifferung des Unterhaltsbegehrens nur ein Zeitraum von (knapp) sieben Wochen liege.
[4] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle zur Frage, was hinsichtlich der Verjährung gelte, wenn bei einem ursprünglich nicht bezifferten Unterhaltsanspruch anlässlich des Auftrags zur ziffernmäßigen Bestimmung entgegen § 9 Abs 2 AußStrG keine Frist gesetzt und die Höhe des Anspruchs erst im Lauf des weiteren Verfahrens angegeben werde.
[5] Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, in dem er die Abänderung im Sinn einer Abweisung des Unterhaltsantrags der Antragstellerin für den Zeitraum vor dem 22. 3. 2021 anstrebt und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt.
[6] Die Antragstellerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
[7] Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig und zeigt auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[8] 1. Dass die Klageführung und auch die Geltendmachung eines Anspruchs im dafür vorgesehenen Außerstreitverfahren nach § 1497 ABGB Verjährungsfristen unterbricht, entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung (7 Ob 156/10g Pkt 3.3. mwN; 3 Ob 23/10v; RS0108773 [T3]), wie dass eine fristgerecht vorgenommene Verbesserung einer mangelhaften Klage die Unterbrechungswirkung nicht beseitigt, sondern auf den Zustand der Klageeinbringung zurückwirkt (RS0034954; RS0034836; RS0118623; RS0113956). Dass dies auch für die einem Auftrag nach § 9 Abs 2 AußStrG entsprechende Präzisierung eines Unterhaltsbegehrens gilt, hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen (7 Ob 156/10g Pkt 3.2. f; 5 Ob 163/25v Pkt 1.).
[9] 2. Der Antragsgegner zitiert die Zulassungsbegründung des Rekursgerichts zwar, setzt sich allerdings inhaltlich nicht näher mit der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts auseinander. Dass der hier zunächst noch unbestimmte Unterhaltsantrag der Antragstellerin grundsätzlich in der Lage war, im Sinn der ständigen Rechtsprechung die Verjährungsfrist zu unterbrechen, bezweifelt er nicht. Seine Ausführungen beziehen sich nur auf eine – angeblich – nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch die Antragstellerin. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht berufen, theoretisch zu einer Rechtsfrage Stellung zu nehmen, deren Lösung durch die zweite Instanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird (vgl RS0102059 [T8]).
[10] 3. Die Zulassungsbegründung des Rekursgerichts ist hier auch nicht entscheidungsrelevant. Das Erstgericht hatte zwar tatsächlich die Antragstellerin zunächst am 27. 11. 2023 unter Übermittlung der Einkommensunterlagen des Antragsgegners aufgefordert, den begehrten Geldunterhalt ziffernmäßig zu bestimmen, ohne dass eine Fristsetzung erfolgt wäre. Eine wirksame Zustellung dieser Aufforderung an die Antragstellerin bzw ihre Mutter als bevollmächtigte Vertreterin ist (aufgrund Übermittlung dieser Aufforderung ohne Zustellnachweis im Sinn des § 22 ZustG) aber nicht nachgewiesen. Das Erstgericht verfügte daher am 31. 1. 2024 die neuerliche Zustellung der Aufforderung und setzte nun ohnedies eine Frist von 14 Tagen. Diese Aufforderung wurde der Antragstellerin und ihrer Mutter am 6. 2. 2024 zugestellt. Nur auf sie ist bei der Beurteilung der gehörigen Fortsetzung dieses Verfahrens abzustellen.
[11] 4. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens aufgrund der in der nächsten Tagsatzung erfolgten Bezifferung sieben Wochen nach Zustellung dieses Auftrags verneinte das Rekursgericht. Ob ein Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und wirft typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0034805). Eine gehörige Verfahrensfortsetzung wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn der Kläger oder Antragsteller eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die zum Ausdruck bringt, dass ihm nichts an der Erreichung seines Prozessziels liegt (RS0034765). Dabei ist neben der Dauer der Untätigkeit auch auf deren Grund Bedacht zu nehmen (RS0034849). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Frage der (nicht) gehörigen Fortsetzung des Verfahrens zeigt der Antragsgegner nicht auf.
[12] 5. Seinem Argument, die Antragstellerin habe sich die Präzisierung des Antrags bis zur Vorlage der Gehaltsunterlagen des Antragsgegners vorbehalten und damit klargestellt, dass sie (gemeint offenbar: ohne vorherige Übersendung dieser Unterlagen durch das Gericht an sie) jedenfalls bereits nach Einlangen der Einkommensunterlagen bei Gericht eine Präzisierung vornehmen werde, diese aber erst neun Monate nach Vorlage der Unterlagen erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass die Antragstellerin die Gehaltsunterlagen des Antragsgegners erstmalig (mit der Aufforderung zur Präzisierung ihres Antrags) am 6. 2. 2024 zugestellt erhielt. Dass der zunächst unbestimmte Antrag so zu verstehen war, dass eine Präzisierung erst nach Übermittlung der vom Gericht abgeforderten Einkommensunterlagen des Antragsgegners an die Antragstellerin bzw ihre Vertreterin erfolgen würde, liegt auf der Hand. Zudem ist das Gericht nach § 13 Abs 1 und § 16 Abs 1 AußStrG verpflichtet, von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen. Die Parteien sind zur Wahrung des rechtlichen Gehörs von sämtlichen Erhebungen zu informieren (§ 15 AußStrG). Von einer neunmonatigen Untätigkeit der Antragstellerin kann daher keine Rede sein.
[13] 6. Auf die Frage, ob die von der Antragstellerin ungeachtet der Fristsetzung von 14 Tagen erst knapp sieben Wochen nach Zustellung des Auftrags am 6. 2. 2024 erfolgte Präzisierung des Unterhaltsantrags in der Tagsatzung vom 22. 3. 2024 (allenfalls) als nicht mehr gehörige Fortsetzung des Verfahrens angesehen werden könnte, kommt der Revisionsrekurswerber nicht zu sprechen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, darin sei keine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens gelegen, thematisiert er nicht. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass in der Judikatur etwa bei einem Fortsetzungsantrag sieben Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 110 Abs 4 (damals) KO eine nicht gehörige Fortsetzung verneint wurde ( RS0034765 [T15]). Ausgehend davon hält sich d ie Beurteilung des Rekursgerichts, eine unter Berücksichtigung der gesetzten Frist von 14 Tagen nicht einmal fünfwöchige Untätigkeit der nicht rechtsfreundlich vertretenen Antragstellerin sei noch als gehörige Fortsetzung des Verfahrens zu werten, jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung (vgl 5 Ob 163/25v Pkt 6.).
[14] 7. Damit ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf.
[15] 8. Gemäß § 78 Abs 1 AußStrG hat der Revisionsrekurswerber die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
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