7Ob126/25t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann, MBA und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E* – Aktiengesellschaft *, vertreten durch die Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien und Dr. Michael Komuczky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.000.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Juni 2025, GZ 1 R 72/25b-265, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Zwischen den Parteien besteht ein „All-Risk-Versicherungsvertrag“, welchem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2017) sowie die Allgemeinen Bedingungen All-Risk Sach- und Betriebsunterbrechungs-Bedingungen (ABAR 2017) zugrunde liegen. Die ABAR 2017 lauten auszugsweise wie folgt:
„ Teil A. Sachversicherung
1. Versicherte Gefahren
1.1. Feuer (Flexa-Cover)
[…]
1.2. Benannte Gefahren
Versichert sind Sachschäden an versicherten Sachen, die,
durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr ( Schadenereignis ) eintreten, zusätzlich bei Punkt Teil A 1.2.10 Schäden auch an den Gebäudebestandteilen, die durch einen vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl entstehen;
als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
[…]
Nicht versichert sind Sachschäden ,
die zusätzlich bei den jeweiligen Gefahren angeführt sind;
[…]
1.2.6 Schneedruck, Felssturz/Steinschlag, Erdrutsch, Vermurung, Erdsenkung
1.2.6.1 Als Schneedruck gilt die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende bzw. abrutschende Schnee- oder Eismassen.
[1.2.6.2 – 1.2.6.5] […]
Zusätzlich nicht versichert sind Sachschäden , durch allmähliche Einwirkungen bzw. allmähliche Auswirkungen an versicherten Sachen.
[…]
11. Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung; Wiederbeschaffung
11.1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch
11.1.1 Bei Gebäuden
11.1.1.1 bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes;
11.1.1.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens.
11.1.2 Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen
11.1.2.1 bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;
11.1.2.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
11.1.3 Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
11.1.4 Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert.
11.2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt Teil A 11.1 übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
11.2.1 es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird;
Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft;
11.2.2 die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck;
11.2.3 die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses. Die Wiederherstellungsfrist gilt als gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist bindende Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungsaufträge erteilt werden.
[…] “
[2] Am 10. 1. 2019 stürzte auf der versicherten Liegenschaft der Klägerin das Dach einer Werkshalle zuerst zum Teil und in weiterer Folge ganz ein. Am 26. 3. 2019 leistete die Beklagte an die Klägerin eine Teilzahlung von 500.000 EUR als Versicherungsleistung. Mit Schreiben vom 27. 5. 2019 lehnte die Beklagte die Versicherungsdeckung ab.
[3] Die Klägerin begehrt aus dem Versicherungsvertrag 9.000.000 EUR sA für den entstandenen Gebäudesachschaden, den Sachschaden für die Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, den Aufwand der Abbruchkosten sowie für Warenvorräte.
[4] Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Es liege Leistungsfreiheit vor, weil schuldhaft eine Unterversicherung abgeschlossen worden sei. Weiters sei der Schaden durch das grob fahrlässige Verhalten der Klägerin entstanden, die nicht für eine rechtzeitige Schneeräumung und Abstützung des Gebäudes Vorsorge getragen und zumutbare Rettungsmaßnahmen unterlassen habe. Darüber hinaus habe die Klägerin zahlreiche weitere Obliegenheitsverletzungen zu verantworten. Der Einsturz des Gebäudes sei nicht durch das vertraglich versicherte Risiko „Schneedruck“ eingetreten. Eine Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren sei nicht erfolgt.
[5] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 9.000.000 EUR samt Zinsen.
[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[7] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
[8]1.1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Mängel- oder Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit diesen überhaupt befasst, das Verfahren des Erstgerichts überprüft, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043144; RS0043150).
[9]1.2. Nach Ansicht der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht mit ihrer Beweisrüge nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Revision blendet aber aus, dass das Berufungsgericht von einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge ausgegangen ist. Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist (RS0041835 [T6]), stellt dabei regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 Ob 85/22y; 4 Ob 10/25m).
[10]1.3. Das Berufungsgericht begründete seinen Standpunkt damit, dass die Berufung der Beklagten sich nicht ansatzweise inhaltlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinandergesetzt, keine Ersatzfeststellungen angeführt und teilweise bloß beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts bekämpft habe. Diese tragende Argumentation wird von der Revision nicht aufgegriffen. Die unrichtige Annahme einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge wird damit nicht aufgezeigt (vgl RS0043371 [T19, T20]; RS0043150 [T6]).
[11]2.1. Hat das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung in der Berufung verweigert, muss dieser Umstand in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Ansonsten ist dem Obersten Gerichtshof die materiell-rechtliche Überprüfung verwehrt (RS0043231). Daran ändert es nichts, wenn das Berufungsgericht trotz seiner Auffassung, es liege keine (gesetzmäßig ausgeführte) Rechtsrüge vor, „der Vollständigkeit halber“ Rechtsausführungen macht (RS0043231 [T2, T5, T8]).
[12]2.2. Zum Einwand der Unterversicherung ging das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte habe sich in der Berufung auf eine Wiedergabe ihres in erster Instanz erstatteten Vorbringens beschränkt, wodurch eine unrichtige Rechtsansicht des Erstgerichts nicht aufgezeigt werde. Damit sah es die Rechtsrüge zu diesem selbständigen Streitpunkt als nicht gesetzmäßig ausgeführt an (vgl RS0043603). Dies wurde in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit bekämpft. Darin wendet sich die Beklagte lediglich gegen die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach laut Versicherungsvertrag auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet worden sei, nicht jedoch gegen die Ausführungen, die Rechtsrüge sei in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Damit ist dem Obersten Gerichtshof die materiell-rechtliche Überprüfung verwehrt (RS0043231).
[13] 2.3. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Sachschäden an den versicherten Sachen durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr des Schneedrucks eingetreten sind. Das Berufungsgericht sah die Rechtsrüge der Berufung als nicht gesetzmäßig ausgeführt an, weil diese nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Die Revision geht auch darauf nicht ein.
[14] 2.4. Soweit die Revision zur Höhe des Anspruchs auf eine unrichtige Ermittlung des Zeitwerts durch die Vorinstanzen abstellt, übergeht sie auch hier die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Rechtsrüge der Berufung in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Zudemlässt die Beklagte die selbständig tragfähige Begründung des Berufungsgerichts, dass das Gebäude und die Betriebseinrichtung zum Neuwert versichert worden seien, unbekämpft (RS0118709 [T7, T12]; vgl RS0043312 [T13]).
[15] 3.1. Die Revision zeigt ohnehin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung darin auf, dass das Berufungsgericht die behaupteten Schäden als durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr des Schneedrucks eingetreten ansah.
[16]3.2. Die primäre Risikoumschreibung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten definiert die versicherte Gefahr des Schneedrucks mit der Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende bzw abrutschende Schnee- oder Eismassen. Der Begriff „ruhende Schnee- oder Eismassen“ erfasst dabei natürlich angesammelte und nicht in Bewegung geratene Lasten von Schnee und Eis als versicherte Gefahr (vgl 7 Ob 214/24g; RS0081553). Von der Revision wird dazu auch nicht mehr in Zweifel gezogen, dass die versicherte Gefahr des Schneedrucks vorliegend in Betracht kommt.
[17]3.3. Nach Art 1.2. ABAR 2017 sind Sachschäden an versicherten Sachen versichert, die durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten. Unmittelbares Einwirken ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist (RS0127591; vgl RS0109771). Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist immer dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt (7 Ob 214/24g Rz 17 mwN). Nach den Feststellungen kollabierte das Dach insgesamt aufgrund der statischen Überlastung durch die Schneelast, also durch den Schneedruck. Die Vorinstanzen haben diesen vertretbar als einzige Ursache für den Schaden qualifiziert. Soweit die Revision hingegen auf eine strukturelle Schwächung des Bauwerks verweist, konnte gerade nicht festgestellt werden, dass Instandhaltungsarbeiten am Gebäude notwendig gewesen wären, welche einen Einsturz verhindert hätten.
[18] 4.1. Die Revision steht auf dem Standpunkt, der den Ersatz des Zeitwerts bzw Zeitwertschadens übersteigende Restanspruch auf den Neuwert (Neuwertspitze) sei aufgrund der Wiederherstellungsklausel gemäß Art 11.2. ABAR 2017 nicht fällig.
[19] 4.2. Art 11.2. ABAR 2017 enthält eine sogenannte „strenge Wiederherstellungsklausel“ (vgl zu einer Klausel mit ähnlichemWortlaut 7 Ob 162/22g). Ihr Zweck ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte (RS0120711 [T2, T4]). Die strenge Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung stellt eine Risikobegrenzung dar (vgl RS0081840 [T1]). Für die praktisch gängigen Klauseln – wie hier – bedeutet sie, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherung abhängt (RS0120710). Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben (RS0111471).
[20]4.3. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0081868; RS0112327; RS0119959). Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht (RS0112327; RS0119959). Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend (7 Ob 167/14f; 7 Ob 32/22i; 7 Ob 180/24g). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur ist für die Sicherung der Wiederherstellung hingegen nicht ausreichend (RS0112327 [T5]).
[21]4.4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wiederherstellung oder deren Sicherung sei aufgrund der Feststellung, wonach das Gebäude bis November 2021 wiederhergestellt wurde, und des Kaufvertrags vom 6. 3. 2020 über den Ankauf von Ersatzmaschinen anzunehmen, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Soweit die Revision demgegenüber eine (vollständige) Erfüllung der in diesem Kaufvertrag vereinbarten Zahlungspflichten der Klägerin fordert, legt sie nicht dar, weshalb eine solche Bezahlung des Kaufpreises zur Sicherung der Wiederherstellung zusätzlich erforderlich sein soll und die Wiederherstellung im Sinn der dargelegten Grundsätze bei Abschluss eines bindenden Vertrags grundsätzlich nicht schon vor vollständiger Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten ausreichend gesichert ist (vgl 7 Ob 153/06k).
[22]4.5. Die Auslegung von Parteienvorbringen und damit die Beantwortung der Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus und begründet daher – vom Fall krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0042828 [insb T35]). Insofern das Berufungsgericht vorliegend davon ausging, die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren bloße Mutmaßungen, aber kein ausreichend konkretes Vorbringen zu einer allfälligen Unwirksamkeit oder Aufkündigung des Kaufvertrags vom 6. 3. 2020 wegen nicht fristgerechter Leistung der darin vereinbarten Anzahlung erstattet, ist dies nicht korrekturbedürftig. Die Beklagte hat in erster Instanz lediglich ihre Annahme geäußert, dass die vereinbarte Anzahlung nicht geleistet worden sei, in welchem Fall die Wirksamkeit des Vertrags in Frage stehe. Weitere Behauptungen zu einer Unwirksamkeit oder nachträglichen Auflösung des Kaufvertrags wurden nicht aufgestellt. Auch die Revision geht nicht näher darauf ein, aus welchen Gründen dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung des erstinstanzlichen Vorbringens unterlaufen sei. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält damit den Revisionsausführungen stand.
[23] 4.6. Soweit die Revision darauf verweist, Gegenstand des Kaufvertrags vom 6. 3. 2020 sei die Anschaffung von Maschinen um 5.040.080 EUR, während die Vorinstanzen den Ersatzbetrag mit etwa 9,8 Mio EUR bemessen hätten, übersieht sie – selbst unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung, wonach für die Bemessung des Ersatzumfangs die konkret gewählte Ausgestaltung der Wiederherstellungsklausel maßgeblich ist (vgl 7 Ob 54/24b Rz 23–26 mwN) – die Feststellung des Erstgerichts, dass der Wert der Maschinen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses dem Neuwert entsprach. Damit verbleibt bei Ersatz des Zeitwerts nach Art 11.1.2.1 ABAR 2017 ohnehin kein weitergehender Restanspruch auf den Neuwert.
[24] 4.7. Aus welchen Gründen die Wiederherstellung des Gebäudes nicht erfolgt oder sichergestellt sein sollte, legt die Revision nicht dar. Zudem übergeht sie die Feststellung, dass das Gebäude bereits wiederhergestellt wurde.
[25] 5. Soweit die Beklagte eine nicht ausreichende Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit ihren Einwendungen bemängelt, wonach sie nach den Versicherungsbedingungen zur Erstattung von Mehrkosten höchstens im Betrag von 500.000 EUR verpflichtet gewesen wäre, legt sie nicht dar, welche Mehrkosten überhaupt davon betroffen und überhöht zugesprochen worden sein sollen.
[26] 6. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
