JudikaturOGH

15Os89/25i – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
10. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. in der Strafsache gegen * I* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * D* und * S* sowie die Berufung des Angeklagten I* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Mai 2025, GZ 131 Hv 2/25z 143, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten * D* und * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * I* und * S* – soweit hier relevant – jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB, * D* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB sowie I* darüber hinaus des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – I*, S* und D* von 22. Oktober 2024 bis 4. November 2024 in L* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im Urteil bezeichneten Opfern fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Eindringen miteinem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug weggenommen (1./, 3./ bis 6./ sowie 9./) und wegzunehmen versucht (2./, 7./ bis 8./), wobei sie den Einbruch in Wohnstätten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) begingen, indem sie Türen und Fenster mit einem Flachwerkzeug aufbrachen und aufzwängten, in die Einfamilienhäuser einstiegen und daraus Wertgegenstände, Bargeld und Schmuck an sich nahmen, wobei I* und S* in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter agierten und D* sie jeweils zum Tatort chauffierte und Aufpasserdienste leistete.

Rechtliche Beurteilung

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D* sowie die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*. Beiden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D*:

[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Konstatierung kritisiert, wonach die Angeklagten (bereits) im Herbst 2024 beschlossen, Einbruchsdiebstähle zu begehen, wobei geplant war, dass „I* und S* in die Wohnhäuser einbrechen, während D* die beiden zu den Tatorten chauffiert und Aufpasserdienste leistet“ (US 8), spricht sie keine entscheidende Tatsache (RISJustiz RS0106268 und RS0117499) an (zum maßgeblichen Vorsatzzeitpunkt siehe RIS-Justiz RS0090015, RS0089608).

[5]Im Übrigen setzt sie diesen Feststellungen bloß eigenständige Beweiswerterwägungen entgegen. Solcherart argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Dem weiteren Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Urteilsannahmen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an den Taten der unmittelbaren Täter (als Fahrer und Aufpasser [US 8 ff]) aus der gemeinsamen Fahrt von Zagreb nach Österreich am 19. Oktober 2024 und dem Ankauf der bei den Einbrüchen verwendeten Mobiltelefonen und SIM-Karten am 21. Oktober 2024, demnach unmittelbar vor den Tathandlungen (US 14), sowie dem Umstand, dass er nach de r letzten Tat am 4. November 2024 (9./) als Lenker des Fluchtfahrzeugs, in welchem sich auch die Mitangeklagten sowie Diebesgut und Einbruchswerkzeug befanden, betreten wurde (US 13 f), unter dem Aspektder Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732).

[7] Soweit der Beschwerdeführer bloß die Konstatierungen zur Leistung von Aufpasserdiensten bekämpft, spricht er im Übrigen neuerlich keine entscheidende Tatsache an, weil schon die festgestellte Beförderung der unmittelbaren Täter zu den Tatorten (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) einen BeitragiSd § 12 dritter Fall StGB darstellt (RISJustiz RS0090003).

[8]Die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bezieht sich mit dem Vorwurf von Unvollständigkeit der (im Übrigen sehr wohl erfolgten US 15) Erörterung der Angaben des Zeugen * B* zur Frage der Anmietung des Fluchtfahrzeugs nicht auf eine entscheidende oder erhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0098646 und RS0120109).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des S*:

[9]Die Mängelrüge releviert eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Wertqualifikation und zur Gewerbsmäßigkeit (§ 70 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB). Diese Konstatierungen stützten die Tatrichter bei teilweiser geständiger Verantwortung des Beschwerdeführers auf den objektiven Geschehnisablauf (US 18) – bei einem Beutewert von mehr als 40.000 Euro –, womit den Begründungserfordernissen entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0118317; siehe auch RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

[10] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) das Vorliegen der diesbezüglichen Feststellungen (US 11) schlicht bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

[11]Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[13]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.