Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* B*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten A* B*, C* und D* E* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Mai 2025, GZ **-143, nach öffentlicher Verhandlung am 21. Oktober 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., der Angeklagten A* B*, C* und D* E* sowie ihrer Verteidiger Rechtsanwälte Dr. Kocher, Mag. Cocalic und Mag. Temech zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche und für das Berufungsverfahren nicht relevante Verfalls-, Einziehungs- und Konfiskationserkenntnisse enthält, wurden die bosnisch – herzegowinischen Staatsangehörigen A* B*, alias A* F*, C* und D* E*, alias D* G*, jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB, C* auch nach § 12 dritter Fall StGB sowie A* B* darüber hinaus des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB schuldig erkannt und alle drei Angeklagten nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB, C* unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB, und zwar A* B* und D* E* zur Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren und C* zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurden die Vorhaften von 4. November 2024, 19.31 Uhr bis 7. Mai 2025, 17.17 Uhr auf die Freiheitsstrafen angerechnet. Die Angeklagten wurden ferner nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten sowie nach § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Privatbeteiligten H* einen Schadenersatzbetrag von EUR 10.043,04 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die übrigen Privatbeteiligten wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden von C* und D* E* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 2025, GZ 15 Os 89/25i-4, rechtskräftigen Schuldspruch nach haben B*, E* und C* von 22. Oktober 2024 bis 4. November 2024 in ** und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert durch Eindringen mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug weggenommen (1./, 3./ bis 6./ sowie 9./) und wegzunehmen versucht (2./, 7./ bis 8./), wobei sie den Einbruch in Wohnstätten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) begingen, indem sie Türen und Fenster mit einem Flachwerkzeug aufbrachen und aufzwängten, in die Einfamilienhäuser einstiegen und daraus Wertgegenstände, Bargeld und Schmuck an sich nahmen, wobei B* und E* in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter agierten und C* sie jeweils zum Tatort chauffierte und Aufpasserdienste leistete, und zwar
1. am 22. Oktober 2024 in **, Mag. I* Goldmünzen und Schmuck im Wert von EUR 3.000,00,
2. am 22. Oktober 2024 in **, J* Wertgegenstände in unbekanntem Wert, wobei es beim Versuch blieb, weil die Täter durch die Eigentümerin vertrieben wurden ,
3. im Zeitraum von 23. Oktober 2024, 16:30 Uhr bis 24. Oktober 2024, 15:30 Uhr in **, K* Schmuck im Wert von etwa EUR 2.200,00,
4. am 25. Oktober 2024 in **, L* Schmuck im Wert von etwa EUR 2.000,00 ,
5. im Zeitraum von 28. Oktober 2024, 15:30 Uhr bis 30. Oktober 2024, 15:10 Uhr in **, M* Bargeld und Schmuck im Wert von ca. EUR 12.700,00 ,
6. am 28. Oktober 2024 in **, N* und O* P* Bargeld in Höhe von EUR 950,00 und Schmuck im Wert von EUR 18.850,00,
7. am 29. Oktober 2024 in **, Q* Wertgegenstände in unbekanntem Wert, wobei es mangels brauchbarer Diebesbeute beim Versuch blieb ,
8. am 4. November 2024 in **, R* Wertgegenstände in unbekanntem Wert, wobei es beim Versuch blieb, weil die Täter durch die Eigentümerin vertrieben wurden, und
9. am 4. November 2024 in **, S* und T* Bargeld im Gesamtwert von etwa EUR 1.000,00.
A* B* hat zumindest am 4. November 2024 in ** eine falsche besonders geschützte Urkunde mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht werde, besessen, indem er einen total gefälschten kroatischen Personalausweis lautend auf U*, den er zum Nachweis seiner Identität vorgesehen hatte, bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatte.
Gegen den Ausspruch über die Strafe richten sich die Berufungen von A* B*, C* und D* E*, gegen den Ausspruch über die Ansprüche der Privatbeteiligten K* auch die Berufung des C*.
Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
Strafbestimmend ist bei allen drei Angeklagten § 130 Abs 3 StGB, welcher Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Beim Angeklagten C* ist der Strafrahmen infolge Vorliegens der Rückfallvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB (vgl [im Zusatzstrafenverhältnis stehende] Verurteilungen in Österreich, ON 6.2 sowie 3. Verurteilung laut ECRIS, ON 25.2) auf fünfzehn Jahre erweitert.
Beim Angeklagten B* sind drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende frühere Verurteilungen, die allerdings schon länger zurückliegen (letzte Verurteilung nach Angabe des Angeklagten [ON 142.2] im Jahr 2019) und daher in ihrem Gewicht gemindert sind und das Zusammentreffen eines Verbrechen mit einem Vergehen erschwerend.
Dem Angeklagten C* fallen (wegen eines Zusatzstrafenverhältnisses [vgl ON 6.2]) drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende frühere Verurteiungen erschwerend zur Last.
Beim Angeklagten E* sind zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende frühere Veruteilungen und die Tatbegehung in zwei Probezeiten (Verurteilungen in der Schweiz und in Deutschland, ON 33.1, ON 108) erschwerend zu werten.
Allen Angeklagten gemeinsam sind folgende Erschwerungsumstände:
Erschwerend ist die Faktenvielzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit. Da § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB bloß drei solche Taten voraussetzt, verstößt die aggravierende Wertung der Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit nämlich dann nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn der Schuldspruch zumindest vier solche Taten umfasst (13 Os 117/17f, RIS-Justiz RS0091375). Erschwerend ist ferner die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, nämlich einerseits als schwerer Diebstahl nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB und andererseits (strafsatzbestimmend) als gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch nach §§ 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB. Schuldsteigernd ist die Tatbegehung in Gesellschaft mehrerer Mittäter. Das erhebliche Überschreiten der Qualifikationsgrenze von 5.000 EUR nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB (Beutewert EUR 40.700,00) ist im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB ebenso zu berücksichtigen wie der durch die Einbrüche verursachte hohe Sachschaden (EUR 38.836,00 [ON 96.2]).
Mildernd ist bei den Angeklagten B* und E*, dass die Einbrüche teilweise beim Versuch blieben und sie teilweise reumütig geständig waren. Dass es teilweise beim Versuch blieb, ist auch beim Angeklagten C* mildernd.
Dem Berufungsvorbringen des C* ist außerdem zu erwidern, dass das Berufungsgericht nach § 295 Abs 1 StPO an den Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz gebunden ist, sodass sich Überlegungen zu seiner Täterschaft als müßig erweisen.
Dem Berufungsvorbringen des E* ist zu erwidern, dass zwar der Begriff der untergeordneten Beteiligung des § 34 Abs 1 Z 6 StGB nicht auf die Fälle des § 12, dritter Fall StGB beschränkt ist (vgl Riffel , WK 2 § 34 Rz 16; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 34 Rz 11), jedoch unabhängig von der Planung der Taten und anderen Begleitumständen nach den Urteilsannahmen keineswegs von einer untergeordneten Rolle gesprochen werden kann. Ein allfälliger Widerruf einer bedingten Strafnachsicht in Deutschland hat zudem keinen Einfluss auf die Strafbemessung im konkreten Fall.
Ausgehend von den dargelegten Strafzumessungsgründen erweisen sich die vom Erstgericht verhängten Sanktionen durchaus als schuld- und tatangemessen und folglich einer Reduktion nicht zugänglich.
Die vom Angeklagten C* angemeldete Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis wurde nicht ausgeführt. Sie ist auch nicht berechtigt.
Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs steht die Täterschaft des C* bei Faktum 3. fest. Nach den glaubhaften Angaben des Opfers K* wurde ihr Schmuck im Wert von EUR 2.200,00 gestohlen und entstand ihr durch die Beschädigung der Terrassentür ein Schaden von EUR 7.843,04 und durch die Beschädigung eines Fensters ein Schaden von EUR 200,00 (ON 96.2). Darauf fußen die unbedenklichen Urteilsannahmen (US 9 und 21), weshalb gegen den Privatbeteiligtenzuspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken bestehen.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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