BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchBesonderer TeilZwölfter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen§ 224a

§ 224aAnnahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden

In Kraft seit 01. Januar 2016
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