§ 224a Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
§ 224a Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden — StGB
§ 224a Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173707
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.