RS0053539 – OGH Rechtssatz
Davon ausgehend, dass jede Delegierung den Gerichtsstand verändert, sind die Bestimmungen der §§ 62, 63 StPO - angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter - streng auszulegen.
…dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und 14 Ns 10/26w in Bezug auf eine vorübergehende Erkrankung). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539 ) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539 ) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…Justiz RS0129146 [T1]). Zudem ist die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Zeugen nicht auszuschließen. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539 ) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…Opfers, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft im Strafantrag beantragt hat, im Sprengel des Bezirksgerichts Fürstenfeld kommt eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht in Betracht (RIS Justiz RS0053539 [T4]).…
…hier iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) vor, die eine – nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) – Delegierung rechtfertigen würden.…
…wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, der eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstands rechtfertigen würde (vgl RIS Justiz RS0053539 [T7]).…
…werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt. Gründe: [1] Eine Delegierung kommt gemäß § 39 Abs 1 StPO nur ausnahmsweise in Betracht (vgl RIS Justiz RS0053539). Wichtige Gründe im Sinn dieser Bestimmung werden aber mit den Hinweisen, dass der im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt wohnhafte Angeklagte „ohne Angabe von…
… 2 B VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen derartigen Ausnahmefall dar (RIS Justiz RS0053539 [T4]).…
…die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen keinen wichtigen Grund für die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0053539, RS0129146).…
…Autoreise aus medizinischen Gründen nicht zulassen, vermag die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (vgl RIS-Justiz RS0053539 ).…
…damit verbundenen Eingriffs in das verfassungsmäßig garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter ( Art 83 Abs 2 B-VG ) restriktiv auszulegen (vgl RIS-Justiz RS0053539 ). An eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist – hier nicht relevant - insbesondere bei Strafverfahren gegen kriminelle Organisationen oder terroristische Vereinigung iSd §§ 278a…
…verbundenen Eingriffs in das verfassungsmäßig garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter ( Art 83 Abs 2 B-VG ) restriktiv auszulegen ist (vgl RIS-Justiz RS0053539 ). Weder der Wohnort des Angeklagten-hier: im Sprengel des Landesgerichts Krems an der Donau-im Sprengel eines anderen Gerichts allein, noch die Vermeidung verfahrensbedingter Unkosten…
…zulässig. Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und durch die Anreise entstehender organisatorischer und finanzieller Mehraufwand begründen keinen derartigen Ausnahmefall (RIS-Justiz RS0053539 [T4, T7]).…
…Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…anderen Gerichts (für sich genommen) ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen (RIS Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]).…
…“ und „Behindertenausweis 50%“ vermögen die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (vgl RIS Justiz RS0053539). [2] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung des – nach der Aktenlage in…
…einer in Salzburg auffälliger Zeugin – keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar, weshalb die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung nach derzeitiger Aktenlage nicht in Betracht kommt.…
…der Antrag auf § 39 Abs 1a StPO gestützt wird, kommt ihm mit Blick auf das Erfordernis restriktiver Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RIS Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu: [3] Das gegenständliche Hauptverfahren beruht auf einem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption aufgrund der Bestimmung des §…
…stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1]). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…die Bestimmung des § 39 Abs 1 StPO streng auszulegen ist (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3; RIS-Justiz RS0053539) sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 2.5) und das Erfordernis der Vernehmung der Zeugin liegen die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung auf Grundlage…
…Kosten stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…wichtigen Gründe im Sinn des § 39 A b s 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…Wien zurückgestellt. Gründe: [1] Eine Änderung des gesetzlichen Gerichtsstands durch Delegierung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 39 StPO) erfolgen (RIS Justiz RS0053539). Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Landesgerichts ist fallbezogen kein wichtiger Grund im bezeichneten Sinn (vgl RIS Justiz RS0129146 [T1]).…
…Gerichtsstand, weshalb die Bestimmung des § 39 StPO – angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter – streng auszulegen ist (RIS-Justiz RS0053539). Im vorliegenden Fall haben sämtliche Angeklagte und auch die im Strafantrag beantragten Zeugen L* und K* ihren Wohnsitz in M*, lediglich die Zeugin P* hat…
…Gerichtsstand, weshalb die Bestimmung des § 39 StPO – angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter – streng auszulegen ist (RIS-Justiz RS0053539). Im vorliegenden Fall haben sowohl die Angeklagte selbst (ON 3) als auch die beiden im Strafantrag beantragten Zeugen F* und G* ihren jeweiligen Wohnsitz…
… 1 StPO auf. Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein kann eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstands nicht rechtfertigen (RIS Justiz RS0053539 [T4]).…
…1 StPO nicht auf. Der Wohnsitz einzelner Angeklagter im Sprengel eines anderen Gerichts kann eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstands nicht rechtfertigen (vgl RIS Justiz RS0053539 [T4]).…
…Gericht und ein derzeitiger Krankenstand stellen keine hinreichenden Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS Justiz RS0129146, RS0127777, RS0053539).…
…n nichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS Justiz RS0053539).…
…Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0127777). Eine nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt auch nicht in Betracht, wenn bloß behauptet wird, die gesundheitliche Situation der Angeklagten erlaube nicht die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in Klagenfurt.…
…gemäß § 39 StPO . Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B VG) ist nämlich nur ausnahmsweise zulässig (RIS Justiz RS0053539 ).…
…wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 und RS0127777). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht. [3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagten liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung…
…nicht (positiv) geäußert hat, keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung fallbezogen nicht in Betracht kommt.…
…könne (ON 23), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…verschiedener Oberlandesgerichte wohnhaft sind, vermögen auch die Überlegungen des Angeklagten zur Verringerung von Kosten eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS Justiz RS0053539).…
…Damit vermögen die Überlegungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Verringerung von Kosten die nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS Justiz RS0053539).…
…dreier anderer Landesgerichte gegenüber. Delegierung greift in das Recht auf den gesetzlichen Richter ein, weshalb die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe restriktiv auszulegen sind (RIS Justiz RS0053539). Zeit und Kostenersparnis für den Angeklagten und lediglich einen Teil der Zeugen, der ein Mehraufwand anderer Zeugen gegenübersteht, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des…
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