RS0053539 – OGH Rechtssatz
Davon ausgehend, dass jede Delegierung den Gerichtsstand verändert, sind die Bestimmungen der §§ 62, 63 StPO - angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter - streng auszulegen.
…hier iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) vor, die eine – nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) – Delegierung rechtfertigen würden.…
…Opfers, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft im Strafantrag beantragt hat, im Sprengel des Bezirksgerichts Fürstenfeld kommt eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht in Betracht (RIS Justiz RS0053539 [T4]).…
…wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, der eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstands rechtfertigen würde (vgl RIS Justiz RS0053539 [T7]).…
…werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt. Gründe: [1] Eine Delegierung kommt gemäß § 39 Abs 1 StPO nur ausnahmsweise in Betracht (vgl RIS Justiz RS0053539). Wichtige Gründe im Sinn dieser Bestimmung werden aber mit den Hinweisen, dass der im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt wohnhafte Angeklagte „ohne Angabe von…
… 2 B VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen derartigen Ausnahmefall dar (RIS Justiz RS0053539 [T4]).…
…Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt. Gründe: Der Antrag spricht keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO an (vgl RIS Justiz RS0053539). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2017, AZ 15 Ns 63/17h, verwiesen.…
…wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. [2] Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS Justiz RS0053539).…
…gemäß § 39 StPO. Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B VG) ist nämlich nur ausnahmsweise zulässig (RIS Justiz RS0053539).…
…“ und „Behindertenausweis 50%“ vermögen die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (vgl RIS Justiz RS0053539). [2] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung des – nach der Aktenlage in…
…Hauptverhandlung zu veranlassen sein wird, keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…gemäß § 39 StPO . Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B VG) ist nämlich nur ausnahmsweise zulässig (RIS Justiz RS0053539 ).…
…und eine Zeugin in Vorarlberg, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig sind und die Finanzierung der Anreise „schwer“ wäre (vgl RIS Justiz RS0053539 [insbesondere T4, T6 und T7]). [3] Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise dreier im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt ansässiger Zeugen (ON…
…§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS Justiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS Justiz RS0053539).…
…könne (ON 23), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 und RS0127777). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht. [3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagten liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung…
…gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B VG) ausnahmsweise zulässig wäre (vgl RIS Justiz RS0053539), wird nicht dargetan: [2] Kein solcher Grund ist, dass der Haftort des Angeklagten (nunmehr) in Graz, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, liegt. [3] Hinzu…
…eine Zeugin ihren Wohnsitz im Sprengel des tatortzuständigen Gerichts hat, liegen – mit Blick auf das Gebot strenger Auslegung der Bezug habenden Bestimmungen (RIS Justiz RS0053539) – im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Delegierung nicht vor.…
…Sprengels des nach der Prozessordnung zuständigen Gerichts liegt, vermag allein noch kein Vorgehen nach § 39 Abs 1 StPO zu rechtfertigen (RIS Justiz RS0053539 [T4]).…
…Bezirksgerichts Schärding gelegene Wohnort der Angeklagten allein vermag die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (RIS Justiz RS0053539 [T4]).…
…können, stellt gegenständlich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.…
… 1 StPO genannt, der die angestrebte Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Bezirksgericht Hernals vorliegend rechtfertigen könnte (RIS Justiz RS0053539 [insbesondere T4, T7]; Nordmeyer , WK-StPO §§ 28, 28a Rz 9). Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S …
…wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 und RS0127777). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht. [3] Mangels Einverständnisses o d er übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für…
…der Angeklagte in O***** wohnhaft ist, stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre (vgl RIS Justiz RS0053539), dargetan.…
…wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 und RS0127777). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht. [3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung…
…Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS Justiz RS0053539 [T4]). [2] Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise dreier im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch ansässiger Zeugen (ON 10 S …
…in P***** aufhältig war, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…Angeklagte in Salzburg, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig ist und sich die Finanzierung der Anreise „nicht leisten” könne (vgl RIS Justiz RS0053539 [insbesondere T4 und T7]). [3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrag von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der im…
…einzelner Angeklagter im Sprengel (überdies noch) unterschiedlicher Gerichte (vgl ON 7) und durch eine Überstellung entstehender organisatorischer Mehraufwand begründen keinen derartigen Ausnahmefall (RIS Justiz RS0053539 [insb T4, T7]).…
…dass der Angeklagte noch (voraussichtlich) bis zum 31. August 2021 in F*****, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, wohnhaft sein wird (RIS Justiz RS0053539 [T4]). Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise mehrerer Zeugen, deren Wohnorte im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck liegen (ON 2 S…
…nicht dargetan: Kein solcher Grund ist, dass der Wohnort des Angeklagten in Braunau am Inn, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, gelegen ist (RIS-Justiz RS0053539 [T4]). Das Argument, seine Anreise zum Gericht sei wegen seiner „Mittellosigkeit“ „problematisch“, ist mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des…
…Richters (Art 83 Abs 2 B VG) ausnahmsweise zulässig wäre, liegt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (RIS Justiz RS0053539; Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) nicht vor. Der Aufenthalt der Angeklagten in…
…übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien i Sd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS Justiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (RIS Justiz RS0053539) kommt daher nicht in Betracht.…
…dass sich der – von der Mindestsicherung lebende – Angeklagte die Kosten für die Anreise zum Landesgericht für Strafsachen Wien ersparen würde (RIS Justiz RS0129146; RS0053539 [T7]).…
… 7), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.…
…sich aus der StPO ergebenden Gerichtsstands und damit des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B VG) ausnahmsweise rechtfertigen würden (vgl RIS Justiz RS0053539).…
…stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1]). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort des Angeklagten (RIS Justiz RS0053539 [T4]) und den Umstand, dass die zu ladenden Zeugen nicht im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft sind, gegründet ist, zumal die Zeugen – vom Antragsteller…
…wichtigen Gründe im Sinn des § 39 A b s 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
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