Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 37 Hv 13/26k des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1]). Zudem ist die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Zeugen nicht auszuschließen. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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