Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 222 U 74/25v des Bezirksgerichts Graz Ost, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1]Einer Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (12 Ns 40/15a; vgl auch Oshidari , WKStPO § 39 Rz 4 und Kirchbacher, StPO 15 § 39 Rz 2) . Im Übrigen kommt dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung auch mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari , WKStPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn der außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichts Graz Ostgelegene Wohnort des Angeklagten und die von ihm überdies als Delegierungsgründe angegebenen „psychische[n] Erkrankungen“ und „Behindertenausweis 50%“ vermögen die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (vgl RISJustiz RS0053539).
[2] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung des – nach der Aktenlage in G* wohnhaften – Zeugen * H* unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wortund Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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