Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag . Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehensdes schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 StGB, AZ 16 Hv 30/25x des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1]Der Wohnsitz des Angeklagten in Wien und die Vermeidung reisebedingter Kosten stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146). Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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