Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 603 Hv 2/25g des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1]Eine Änderung des gesetzlichen Gerichtsstands durch Delegierung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 39 StPO) erfolgen (RISJustiz RS0053539). Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Landesgerichts ist fallbezogen kein wichtiger Grund im bezeichneten Sinn (vgl RISJustiz RS0129146 [T1]).
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