Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * S* wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 31 U 380/25p des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Ein Delegierungsantrag hat das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll (12 Ns 40/15a; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 4).
[2] Der auf Delegierung „an das zuständige Bezirksgericht in Wien“ gerichtete Antrag genügt diesem Erfordernis schon deshalb nicht, weil gerade keines der Wiener Bezirksgerichte für das Strafverfahren „zuständig“ ist (dessen Delegierung vom zuständigen Gericht vielmehr begehrt wird).
[3] Mit Blick auf die Antragsbegründung sei hinzugefügt, dass der Wohnort des Angeklagten und der Kanzleisitz dessen Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts (für sich genommen) ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen (RIS Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]).
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