13Ns41/25w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofr a t des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des Betrugs nach §146 StGB , AZ 115 U 26/24a des Bezirksgerichts Graz West über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1]Der Wohnsitz des Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146 [T1] und RS0127777).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.