Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofr a t des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des Betrugs nach §146 StGB , AZ 115 U 26/24a des Bezirksgerichts Graz West über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1]Der Wohnsitz des Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146 [T1] und RS0127777).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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